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Entscheidung 12 Os 44/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/17p

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 32/15g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. März 2017, AZ 20 Bs 59/17y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Norbert N***** durch das Landesgericht Krems an der Donau am 4. Dezember 2015, GZ 16 Hv 32/15g-23, mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ordnete der Einzelrichter des genannten Landesgerichts nach Rechtskraft des Urteils die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt an den Verurteilten an.

Die von diesem erhobene Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. März 2017, AZ 20 Bs 59/17y, zurück.

Die gegen den genannten Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00044.17P.0518.000

Im RIS seit

12.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170518_OGH0002_0120OS00044_17P0000_000