Entscheidung 12 Os 44/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, im Verfahren zur Unterbringung des * E* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Februar 2022, GZ 26 Hv 113/21d-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, im Verfahren zur Unterbringung des * E* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Februar 2022, GZ 26 Hv 113/21d-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des * E* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des * E* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
[2] Mit am 14. Februar 2022 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz (ON 52) meldete der Betroffene fristgerecht (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte die Rechtsmittel aber nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger (Anhang an ON 53) nicht aus. [2] Mit am 14. Februar 2022 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz (ON 52) meldete der Betroffene fristgerecht (Paragraphen 284, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz eins, erster Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte die Rechtsmittel aber nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger (Anhang an ON 53) nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
[3] Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). [3] Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[4] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [4] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00044.22W.0602.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220602_OGH0002_0120OS00044_22W0000_000