Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (C./1./) sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C./2./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (A./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (C./1./) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (C./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in I* und R*
A./ von 10. Jänner 2022 bis 8. Juli 2022, somit eine längere Zeit hindurch, gegen eine andere Person fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er * D*
1./ in zumindest 15 Angriffen im Abstand von zunächst zwei bis drei Wochen und ab Mai 2022 zwei bis dreimal wöchentlich am Körper misshandelte, vorsätzlich am Körper verletzte und zu verletzen versuchte, indem er ihr mit starker Wucht ausgeführte Ohrfeigen gegen das Gesicht und Schläge gegen den Nacken versetzte, sie am Arm riss, ihr mit der flachen Hand und mit der Faust Schläge gegen den Bauch versetzte, auf sie eintrat, als sie am Boden lag, was teilweise Tage andauernde Schmerzen, Erbrechen, Hämatome sowie in einem Fall einen „Tennisarm“ zur Folge hatte, insbesondere dadurch, dass er
a./ ihr am 10. Jänner 2022 einen derart wuchtigen Schlag gegen den Nacken versetzte, dass sie zu Boden fiel;
b./ sie am 3. Mai 2022 am Körper erfasste und schüttelte sowie ihr im Anschluss daran Faustschläge gegen die Brust- und Magengegend versetzte, wodurch sie gegen die Kochinsel und anschließend zu Boden fiel;
c./ ihr im Mai 2022 einen Tritt gegen das Gesäß versetzte, wodurch sie gegen einen Einrichtungsgegenstand fiel und sich ein Hämatom am Oberschenkel zuzog;
d./ ihr im Juli 2022 eine Kette herunterriss, wodurch sie blaue Flecken am Hals erlitt und daran anschließend gegen ihren Magen boxte und, als sie am Boden lag, auf sie eintrat, bis sie erbrechen musste;
e./ sie am 5. Juli 2022 derart fest am Arm riss, dass dadurch ein nachhaltiger, schmerzhafter Reizzustand des Ellbogens entstand;
f./ sie zu einem unbekannten Zeitpunkt am Arm erfasste und von einer Treppe hinunterzog, wodurch sie zu Boden fiel und ihr anschließend Boxhiebe und Tritte gegen die Magengegend versetzte, bis sie erbrechen musste;
2./a./ sie zu einem unbekannten Zeitpunkt mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen eines Lokals zu nötigen versucht, indem er sie an den Haaren erfasste und aus dem Lokal hinaus zu zerren versuchte;
b./ am 3. Mai 2022 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon gewaltsam aus der Hand schlug;
c./ am 8. Juli 2022 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Zusammenpacken seiner Sachen zu nötigen versucht, indem er ihr ankündigte, ansonsten samt der Tür in die Wohnung zu kommen, alles kurz und klein zu schlagen sowie ihr den Schädel einzuschlagen;
d./ sie in mehreren Angriffen gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber wiederholt ankündigte, ihr den Schädel einzuschlagen, ihr das Leben zur Hölle und sie fertig zu machen;
B./ im Juni 2022 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich auf D* legte, ihre Arme festhielt und so fixierte, dass ihr eine Gegenwehr nicht mehr möglich war, ihre Beine mit seinen Knien gewaltsam auseinanderspreizte und vaginal in sie eindrang.