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Entscheidung 12 Os 44/25z×

Entscheidung 12 Os 44/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

12Os44/25z

Entscheidungsdatum

11.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. Jänner 2025, GZ 39 Hv 122/24v-60, und über die Beschwerden des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach in S* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain, enthaltend 67,63 % Cocain, und Cannabiskraut, enthaltend 0,66 % Delta-9-THC und 8,63 % THCA,

römisch eins./ anderen angeboten, und zwar

A./ am 12. August 2020 * B* 10.000 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 4,80 Euro pro Gramm;

B./ am 23. Oktober 2020 einer Person namens „Deni“ 800 Gramm Kokain zu einem Preis von 40.000 Euro;

römisch zwei./ anderen 1.980 Gramm Kokain überlassen, und zwar

A./ einer Person namens „Deni“

1./ am 14. April 2020 300 Gramm Kokain,

2./ am 24. April 2020 180 Gramm Kokain,

3./ am 22. Juli 2020 1.000 Gramm Kokain,

4./ am 24. September 2020 500 Gramm Kokain;

B./ am 14. September 2020 einem unbekannten Abnehmer 230 Gramm eines nicht näher bestimmbaren Suchtgifts.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 3, 5, sowie 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) begründet der in der Hauptverhandlung vorgenommene Verweis auf die Anklageschrift im Umfang der erfolgten Schuldsprüche keine Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (RIS-Justiz RS0132282).

[5] Zwar trifft es zu, dass die im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Bezugnahme auf die Anklageschrift mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche 12 Os 108/22g mwN). Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 271, StPO läge allerdings nur dann vor, wenn überhaupt kein Protokoll aufgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0098665).

[6] Soweit die Beschwerde (aus Ziffer 5 und 9 Litera a,) die Urteilsannahmen zu Faktum römisch zwei./B./ bekämpft, richtet sie sich bloß gegen eine Einzelkomponente der zu römisch zwei./ festgestellten tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche US 7; zum Begriff Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.204 mwN). Solcherart spricht die Rüge aber keine entscheidende Tatsache an, weil der Schuldspruch zu römisch zwei./ auch bei gedanklicher Eliminierung des Suchtgiftverkaufs von 230 Gramm eines nicht näher bestimmbaren Suchtgifts unverändert bestehen bleibt.

[7] Die zum Faktum römisch eins./B./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) lässt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810 [T6]) außer Acht, dass die Tatrichter das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte wegen (erweitert vorsätzlichen) Besitzes einer (am 28. Oktober 2020 sichergestellten) Menge von 785,2 Gramm Kokain bereits mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. März 2021, AZ 39 Hv 6/21 f, schuldig erkannt wurde, ohnedies berücksichtigt und dabei deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass es sich dabei nicht um die am 23. Oktober 2020 angebotene Menge von 800 Gramm Kokain handelte (US 6). Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00044.25Z.0611.000

Im RIS seit

23.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250611_OGH0002_0120OS00044_25Z0000_000