[3] Die dagegen aus Z 3, 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 3, 5, sowie 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) begründet der in der Hauptverhandlung vorgenommene Verweis auf die Anklageschrift im Umfang der erfolgten Schuldsprüche keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO (RIS-Justiz RS0132282). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) begründet der in der Hauptverhandlung vorgenommene Verweis auf die Anklageschrift im Umfang der erfolgten Schuldsprüche keine Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (RIS-Justiz RS0132282).
[5] Zwar trifft es zu, dass die im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Bezugnahme auf die Anklageschrift mit dem Gesetz nicht im Einklang steht (vgl 12 Os 108/22g mwN). Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 271 StPO läge allerdings nur dann vor, wenn überhaupt kein Protokoll aufgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0098665). [5] Zwar trifft es zu, dass die im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Bezugnahme auf die Anklageschrift mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche 12 Os 108/22g mwN). Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 271, StPO läge allerdings nur dann vor, wenn überhaupt kein Protokoll aufgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0098665).
[6] Soweit die Beschwerde (aus Z 5 und 9 lit a) die Urteilsannahmen zu Faktum II./B./ bekämpft, richtet sie sich bloß gegen eine Einzelkomponente der zu II./ festgestellten tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl US 7; zum Begriff Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.204 mwN). Solcherart spricht die Rüge aber keine entscheidende Tatsache an, weil der Schuldspruch zu II./ auch bei gedanklicher Eliminierung des Suchtgiftverkaufs von 230 Gramm eines nicht näher bestimmbaren Suchtgifts unverändert bestehen bleibt. [6] Soweit die Beschwerde (aus Ziffer 5 und 9 Litera a,) die Urteilsannahmen zu Faktum römisch zwei./B./ bekämpft, richtet sie sich bloß gegen eine Einzelkomponente der zu römisch zwei./ festgestellten tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche US 7; zum Begriff Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.204 mwN). Solcherart spricht die Rüge aber keine entscheidende Tatsache an, weil der Schuldspruch zu römisch zwei./ auch bei gedanklicher Eliminierung des Suchtgiftverkaufs von 230 Gramm eines nicht näher bestimmbaren Suchtgifts unverändert bestehen bleibt.
[7] Die zum Faktum I./B./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit b) lässt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810 [T6]) außer Acht, dass die Tatrichter das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte wegen (erweitert vorsätzlichen) Besitzes einer (am 28. Oktober 2020 sichergestellten) Menge von 785,2 Gramm Kokain bereits mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. März 2021, AZ 39 Hv 6/21 f, schuldig erkannt wurde, ohnedies berücksichtigt und dabei deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass es sich dabei nicht um die am 23. Oktober 2020 angebotene Menge von 800 Gramm Kokain handelte (US 6). Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. [7] Die zum Faktum römisch eins./B./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) lässt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810 [T6]) außer Acht, dass die Tatrichter das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte wegen (erweitert vorsätzlichen) Besitzes einer (am 28. Oktober 2020 sichergestellten) Menge von 785,2 Gramm Kokain bereits mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. März 2021, AZ 39 Hv 6/21 f, schuldig erkannt wurde, ohnedies berücksichtigt und dabei deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass es sich dabei nicht um die am 23. Oktober 2020 angebotene Menge von 800 Gramm Kokain handelte (US 6). Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.