Die Rüge versagt.
Das Erstgericht hat den in Rede stehenden, eingangs wiedergegebenen Beweisantrag abgewiesen (S. 161 d. A) und in der in den Urteilsgründen nachgetragenen Begründung des Zwischenerkenntnisses ausgeführt, daß das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Dr. Prokop in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend sei, weshalb es keiner weiteren Befundung und Begutachtung bedürfe (S. 177 d. A).
Dem ist im wesentlichen beizupflichten.
Auch in Ansehung der Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Anstalt gemäß § 21 Abs 2 StGB gelten - mangels einer abweichenden Regelung in den § 429 Abs 2 Z 2, 439 Abs 2 StPO - hinsichtlich der Frage, ob der Hauptverhandlung ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, die allgemein für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen geltenden Grundsätze (so schon 9 Os 91/77). Darnach ist ein zweiter Sachverständiger nur beizuziehen, wenn dies die Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erfordert (§ 118 Abs 2 StPO) oder Befund und Gutachten Widersprüche oder Mängel der in § 125, 126 StPO bezeichneten Art aufweisen, die sich nicht durch eine nochmalige Befragung des (beigezogenen) Sachverständigen beheben lassen.Auch in Ansehung der Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB gelten - mangels einer abweichenden Regelung in den Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, 439, Absatz 2, StPO - hinsichtlich der Frage, ob der Hauptverhandlung ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, die allgemein für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen geltenden Grundsätze (so schon 9 Os 91/77). Darnach ist ein zweiter Sachverständiger nur beizuziehen, wenn dies die Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erfordert (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) oder Befund und Gutachten Widersprüche oder Mängel der in Paragraph 125, 126, StPO bezeichneten Art aufweisen, die sich nicht durch eine nochmalige Befragung des (beigezogenen) Sachverständigen beheben lassen.
Keine der angeführten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Sie werden weder in dem in Rede stehenden Beweisantrag behauptet noch liegen sie nach der Aktenlage vor. Der Sachverständige Dr. Prokop hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten (ON 23) auf die beim Angeklagten bestehende Psychopathie und abnorme Triebstruktur hingewiesen (S. 127 d. A), wobei er - in Entsprechung des ihm erteilten diesbezüglichen Auftrags (S. 3 b d. A) - zur Frage der Voraussetzungen für eine Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher Stellung genommen und diese aus psychiatrischer Sicht als gegeben erachtet hat. In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten hat er zunächst sein schriftliches Gutachten grundsätzlich aufrecht erhalten (S. 158 d. A), abermals auf den beim Angeklagten bestehenden abnormen Hang in sexueller Hinsicht verwiesen, der in Verbindung mit dem chronischen Alkoholismus den Grad einer Psychopathie erreicht, und zusammenfassend ausgeführt, daß beim Angeklagten eine geistige Abartigkeit leichten Grades und eine seelische Abartigkeit höheren Grades vorliegt, weshalb der Angeklagte sowohl hinsichtlich seines chronischen Alkoholismus als auch sonst einer langandauernden psychiatrischen Behandlung bedarf. Nach Meinung des Sachverständigen sei eine Behandlung auch des ersteren in einer Anstalt gemäß § 21 StGB möglich (S. 159 d. A). Von unaufgeklärt gebliebenen Widersprüchen oder sonstigen Mängeln des Gutachtens kann mithin nicht gesprochen werden. In welche Anstalt aber ein Rechtsbrecher letztlich eingewiesen wird, ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, für deren Beurteilung der psychiatrische Sachverständige lediglich die Grundlagen aus psychiatrischer Sicht zu schaffen hat.Keine der angeführten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Sie werden weder in dem in Rede stehenden Beweisantrag behauptet noch liegen sie nach der Aktenlage vor. Der Sachverständige Dr. Prokop hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten (ON 23) auf die beim Angeklagten bestehende Psychopathie und abnorme Triebstruktur hingewiesen (S. 127 d. A), wobei er - in Entsprechung des ihm erteilten diesbezüglichen Auftrags (S. 3 b d. A) - zur Frage der Voraussetzungen für eine Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher Stellung genommen und diese aus psychiatrischer Sicht als gegeben erachtet hat. In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten hat er zunächst sein schriftliches Gutachten grundsätzlich aufrecht erhalten (S. 158 d. A), abermals auf den beim Angeklagten bestehenden abnormen Hang in sexueller Hinsicht verwiesen, der in Verbindung mit dem chronischen Alkoholismus den Grad einer Psychopathie erreicht, und zusammenfassend ausgeführt, daß beim Angeklagten eine geistige Abartigkeit leichten Grades und eine seelische Abartigkeit höheren Grades vorliegt, weshalb der Angeklagte sowohl hinsichtlich seines chronischen Alkoholismus als auch sonst einer langandauernden psychiatrischen Behandlung bedarf. Nach Meinung des Sachverständigen sei eine Behandlung auch des ersteren in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, StGB möglich (S. 159 d. A). Von unaufgeklärt gebliebenen Widersprüchen oder sonstigen Mängeln des Gutachtens kann mithin nicht gesprochen werden. In welche Anstalt aber ein Rechtsbrecher letztlich eingewiesen wird, ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, für deren Beurteilung der psychiatrische Sachverständige lediglich die Grundlagen aus psychiatrischer Sicht zu schaffen hat.
Somit erfolgte die Abweisung des Beweisantrags zu Recht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentichen Beratung sofort zurückzuweisen.Somit erfolgte die Abweisung des Beweisantrags zu Recht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).