Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Juli 1943 geborene Buchhalter Karl Heinz A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Juli 1943 geborene Buchhalter Karl Heinz A des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB.
(Urteilsfaktum I), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. (Urteilsfaktum II), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum III) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB. (Urteilsfaktum IV) schuldig erkannt und nach §§ 147 Abs. 1, 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Er hat I) mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese einen 5.000 S übersteigenden Schaden erlitten haben und zwar 1) am 20.Jänner 1978 Bedienstete der Bank für Tirol und Vorarlberg durch Verschweigen des Umstandes, daß er für ein Kind sorgepflichtig und bereits anderweitig verschuldet sei, der Zuzählung eines Darlehens von 60.000 S, 2) im April 1978 in Innsbruck Artur B unter der Vorgabe der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Ausfolgung von Treibstoff im Werte von 646 S und Telefonspesen von 117 S, zusammen 763 S;(Urteilsfaktum römisch eins), des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB. (Urteilsfaktum römisch zwei), des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB. (Urteilsfaktum römisch drei) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB. (Urteilsfaktum römisch vier) schuldig erkannt und nach Paragraphen 147, Absatz eins, 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Er hat römisch eins) mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese einen 5.000 S übersteigenden Schaden erlitten haben und zwar 1) am 20.Jänner 1978 Bedienstete der Bank für Tirol und Vorarlberg durch Verschweigen des Umstandes, daß er für ein Kind sorgepflichtig und bereits anderweitig verschuldet sei, der Zuzählung eines Darlehens von 60.000 S, 2) im April 1978 in Innsbruck Artur B unter der Vorgabe der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Ausfolgung von Treibstoff im Werte von 646 S und Telefonspesen von 117 S, zusammen 763 S;
II) ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar:römisch zwei) ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar:
1) am 3.Jänner 1980 in Rum einen ihm zur Ablieferung an Horst C übergebenen Geldbetrag von 5.000 S, 2) in der Zeit vom 1.September 1980 bis 23.Oktober 1980 in Obermieming einen ihm als Buchhalter der Fa. D zur Verwahrung übergebenen Geldbetrag von 21.019,30 S;
III) am 28.November 1979 in Hall in Tirol die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er einen Scheck über 300 S auf sein bereits überzogenes Konto bei der Raiffeisenkasse Sölden gezogen hatte, einlöste, und dadurch dem genannten Geldinstitut einen 5.000 S nicht übersteigenden Vermögensschaden, nämlich einen solchen in der Höhe von 300 S zufügte, IV) in der Zeit vom 21. Dezember 1979 bis 12.Februar 1980, vom 17.Mai 1980 bis 1.Juli 1980 und vom 15.August 1980römisch drei) am 28.November 1979 in Hall in Tirol die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er einen Scheck über 300 S auf sein bereits überzogenes Konto bei der Raiffeisenkasse Sölden gezogen hatte, einlöste, und dadurch dem genannten Geldinstitut einen 5.000 S nicht übersteigenden Vermögensschaden, nämlich einen solchen in der Höhe von 300 S zufügte, römisch vier) in der Zeit vom 21. Dezember 1979 bis 12.Februar 1980, vom 17.Mai 1980 bis 1.Juli 1980 und vom 15.August 1980
bis 30.Dezember 1980 in Hall in Tirol für seinen am 29.Dezember 1976 geborenen außerehelichen Sohn Thomas E keinerlei Zahlungen geleistet und es unterlassen, einem geregelten Erwerb nachzugehen und sohin seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, wobei die Tat im Rückfall begangen wurde.
Dieses Urteil, und zwar nur der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB. (Urteilsfaktum IV), wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafausspruch mit Berufung angefochten.Dieses Urteil, und zwar nur der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB. (Urteilsfaktum römisch vier), wird vom Angeklagten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafausspruch mit Berufung angefochten.
Der Beschwerdeführer bezieht sich im Rahmen seines von seinem Verteidiger ausgeführten Rechtsmittels auch auf den von ihm persönlich verfaßten, als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 30.Jänner 1981. Auf diesen Schriftsatz war jedoch nicht Bedacht zu nehmen, da es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sich der Verteidiger auf diese Ausführungen bezieht (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht2, E.Nr. 36 bis 42 zu § 285 StPO.).Der Beschwerdeführer bezieht sich im Rahmen seines von seinem Verteidiger ausgeführten Rechtsmittels auch auf den von ihm persönlich verfaßten, als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 30.Jänner 1981. Auf diesen Schriftsatz war jedoch nicht Bedacht zu nehmen, da es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sich der Verteidiger auf diese Ausführungen bezieht (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht2, E.Nr. 36 bis 42 zu Paragraph 285, StPO.).