Nach der gemäß § 489 Abs 1 StPO für das Berufungsverfahren gegen Urteile des Einzelrichters eines Gerichtshofes erster Instanz anzuwendenden Vorschrift des § 471 Abs 1 StPO ist für den Fall, daß zur Entscheidung über die Berufung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet wird, u.a. der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte rechtzeitig vorzuladen und in der Vorladung auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen (§ 471 Abs 4 StPO). Gemäß dem § 80 Abs 1 StPO sind für die - nicht zu eigenen Handen vorzunehmende (vgl. § 79 Abs 3 StPO) - Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung die Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (und sinngemäß die allerdings im vorliegenden Fall nicht weiter in Betracht kommenden §§ 87, 89, 91 und 100 der ZPO), anzuwenden. Gemäß dem § 17 Abs 3, vierter Satz, ZustellG gelten hinterlegte Sendungen aber nicht als zugestellt, wenn sich - so wie dies im vorliegenden Fall zutrifft - ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es lag somit keine rechtswirksame Zustellung der Ladung des Angeklagten K*** zu der vom Oberlandesgericht Innsbruck am 23. Juli 1987 durchgeführten Berufungsverhandlung vor, sodaß der Angeklagte in seinem - ihm sogar verfassungsrechtlich eingeräumten (vgl. Art. 6 Abs 3 lit. c MRK) - Recht auf Anhörung (auch) im Berufungsverfahren (vgl. § 473 Abs 3 und Abs 4 StPO in Verbindung mit dem § 489 Abs 1 StPO) verletzt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für den Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Zeitpunkte der Berufungsentscheidung am 23. Juli 1987 nach der damaligen Aktenlage die Unwirksamkeit der Zustellung der Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung nicht erkennbar war. Diese (objektiv vorliegende) Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten Manfred Karl K*** ersichtlich zum Nachteil (siehe u.a. SSt. 41/42).Nach der gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO für das Berufungsverfahren gegen Urteile des Einzelrichters eines Gerichtshofes erster Instanz anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 471, Absatz eins, StPO ist für den Fall, daß zur Entscheidung über die Berufung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet wird, u.a. der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte rechtzeitig vorzuladen und in der Vorladung auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen (Paragraph 471, Absatz 4, StPO). Gemäß dem Paragraph 80, Absatz eins, StPO sind für die - nicht zu eigenen Handen vorzunehmende vergleiche Paragraph 79, Absatz 3, StPO) - Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung die Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (und sinngemäß die allerdings im vorliegenden Fall nicht weiter in Betracht kommenden Paragraphen 87, 89, 91 und 100 der ZPO), anzuwenden. Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 3,, vierter Satz, ZustellG gelten hinterlegte Sendungen aber nicht als zugestellt, wenn sich - so wie dies im vorliegenden Fall zutrifft - ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es lag somit keine rechtswirksame Zustellung der Ladung des Angeklagten K*** zu der vom Oberlandesgericht Innsbruck am 23. Juli 1987 durchgeführten Berufungsverhandlung vor, sodaß der Angeklagte in seinem - ihm sogar verfassungsrechtlich eingeräumten vergleiche Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK) - Recht auf Anhörung (auch) im Berufungsverfahren vergleiche Paragraph 473, Absatz 3 und Absatz 4, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 489, Absatz eins, StPO) verletzt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für den Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Zeitpunkte der Berufungsentscheidung am 23. Juli 1987 nach der damaligen Aktenlage die Unwirksamkeit der Zustellung der Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung nicht erkennbar war. Diese (objektiv vorliegende) Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten Manfred Karl K*** ersichtlich zum Nachteil (siehe u.a. SSt. 41/42).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.