Die Angeklagten Josef M***** und Patrik Josef H***** haben gegen sie betreffende Schuldsprüche Nichtigkeitsbeschwerden ergriffen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
M*****:
Diese Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich unter Anrufung der Gründe des § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (E). Sie schlägt fehl.Diese Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich unter Anrufung der Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (E). Sie schlägt fehl.
Da im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nur für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsame Umstände relevant sind, geht die Verfahrensrüge (Z 4), in welcher die Abweisung des Antrages, ein psychologisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß beim Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, also ein zusätzlicher Milderungsgrund, gegeben sei, ins Leere, ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht diesen Umstand ohnehin als erwiesen angenommen hat.Da im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nur für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsame Umstände relevant sind, geht die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in welcher die Abweisung des Antrages, ein psychologisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß beim Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, also ein zusätzlicher Milderungsgrund, gegeben sei, ins Leere, ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht diesen Umstand ohnehin als erwiesen angenommen hat.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die globale Erwiderung, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt die globale Erwiderung, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit den darin aufgestellten Behauptungen, Caroline G***** sei nicht gegen ihren Willen ins Auto gebracht worden und habe während der gesamten Fahrt niemals den Willen geäußert, auszusteigen, die Urteilskonstatierungen außer acht läßt, wonach M***** das Mädchen aufhob und zum Fahrzeug trug und wonach Caroline G***** während der Fahrt wiederholt darum bat ... sie wenigstens aussteigen zu lassen (S 322). Weshalb jedoch das zeitliche Element "einer gewissen Dauer" der Freiheitsentziehung - angesichts der im Urteil geschilderten Fahrstrecke und der darin gemachten Zeitangaben (S 322 f) - nicht gegeben sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hingegen entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit den darin aufgestellten Behauptungen, Caroline G***** sei nicht gegen ihren Willen ins Auto gebracht worden und habe während der gesamten Fahrt niemals den Willen geäußert, auszusteigen, die Urteilskonstatierungen außer acht läßt, wonach M***** das Mädchen aufhob und zum Fahrzeug trug und wonach Caroline G***** während der Fahrt wiederholt darum bat ... sie wenigstens aussteigen zu lassen (S 322). Weshalb jedoch das zeitliche Element "einer gewissen Dauer" der Freiheitsentziehung - angesichts der im Urteil geschilderten Fahrstrecke und der darin gemachten Zeitangaben (S 322 f) - nicht gegeben sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:
Diese Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO bloß gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB (A). Sie rügt, daß das bekämpfte Urteil hinreichend deutliche Konstatierungen darüber vermissen lasse, welche tatbestandsverwirklichenden Handlungen der Beschwerdeführer setzte und von welchem Vorsatz er dabei erfüllt war. Zu einem Ommissivdelikt aber fehle es an der rechtlichen Verpflichtung zur Erfolgsabwendung. Dies alles indes zu Unrecht.Diese Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO bloß gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (A). Sie rügt, daß das bekämpfte Urteil hinreichend deutliche Konstatierungen darüber vermissen lasse, welche tatbestandsverwirklichenden Handlungen der Beschwerdeführer setzte und von welchem Vorsatz er dabei erfüllt war. Zu einem Ommissivdelikt aber fehle es an der rechtlichen Verpflichtung zur Erfolgsabwendung. Dies alles indes zu Unrecht.
Nach dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Diebstahls von ca 5 l Benzin aus dem Kraftfahrzeug des Mario L***** (B 3) war der von den drei Mittätern abgezapfte Treibstoff dazu bestimmt, "etwas anzuzünden". Diesem Plan entsprechend hat sodann Josef M***** das Benzin im Aufenthaltsraum der Schottersortieranlage des Ernst D***** ausgeschüttet und mit einer getränken Holzlatte in Brand gesetzt (S 320, 324 f). Seine Mitangeklagten M***** und H***** haben aber dieses Verbrechen (ungeachtet ihrer Passivität bei der unmittelbaren Brandstiftung) mitzuvertreten, "weil sie" - so das Erstgericht - "diese Tat mitgeplant hatten, sie auch an der Beschaffung des Brennstoffes (Benzin) beteiligt waren, sie auch bei der Suche nach einem geeigneten Objekt zum Anzünden mit von der Partie waren und dann beim Anzünden selbst ebenfalls dabei waren und somit Josef M***** dadurch jedenfalls bei der Tat bestärkten" (S 325).
Die Beteuerung des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung, "stets gegen die Tat gewesen zu sein", wurde vom Erstgericht angesichts der klaren Konstatierung, daß alle drei Angeklagten mit dem Vorschlag, etwas anzuzünden, einverstanden waren (S 324), als unglaubwürdig abgelehnt. Soweit das Erstgericht diese als unglaubwürdig abgetane Verantwortung H***** unter dem Aspekt eines von ihm allenfalls reklamierten strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch beleuchtet (S 325), kann diese Urteilspassage als rein rechtstheoretische Erörterung schon deshalb auf sich beruhen, weil das Schöffengericht, wie gesagt, dieser Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt ist.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der Brandstiftung ist damit in mängelfreier Begründung (Z 5) mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt.Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der Brandstiftung ist damit in mängelfreier Begründung (Ziffer 5,) mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt.
Erwägt man des weiteren, daß der Angeklagte H***** vor der Gendarmerie noch ausdrücklich einbekannt hat, daß er mitgezogen sei und sich das Spektakel nicht entgehen lassen wollte (S 167 in Verbindung mit S 306) und (auch) zu diesem Anklagepunkt (differenziert) ein mildes Urteil beantragt wurde (S 308), so sind in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere auch angesichts der unbekämpft gebliebenen Beschaffung des zur Brandstiftung bestimmten und sogleich danach dazu verwendeten Treibstoffes keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a) zu ersehen.Erwägt man des weiteren, daß der Angeklagte H***** vor der Gendarmerie noch ausdrücklich einbekannt hat, daß er mitgezogen sei und sich das Spektakel nicht entgehen lassen wollte (S 167 in Verbindung mit S 306) und (auch) zu diesem Anklagepunkt (differenziert) ein mildes Urteil beantragt wurde (S 308), so sind in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere auch angesichts der unbekämpft gebliebenen Beschaffung des zur Brandstiftung bestimmten und sogleich danach dazu verwendeten Treibstoffes keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a) zu ersehen.
Dem rechtlichen Einwand (Z 9 lit a) zuwider haftet der Beschwerdeführer, den tatsächlichen Urteilsfeststellungen zufolge (siehe oben), zwar nicht als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), wohl aber als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zur Brandstiftung, weil er nach der gemeinsamen, der eigentlichen Tathandlung unmittelbar vorausgegangenen Beschaffung des Benzins als Zündmittel in voller Kenntnis des Tatplanes in steter Begleitung seiner Komplizen bei der Auswahl des Objekts der Brandstiftung und der eigentlichen Brandlegung selbst anwesend war, sich mit dem Geschehen willentlich identifzierte (er wollte sich das Spektakel nicht entgehen lassen !) und solcherart einen seine Mittäter bestärkenden Einfluß bei der Brandstiftung selbst - so das Erstgericht - ausgeübt hat. Der Nichtigkeitswerber hat damit einen die Tat aktiv fördernden Beitrag geleistet und wurde damit zu Recht der Brandstiftung schuldig erkannt. Daß er bei dem festgestellten Verhalten Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) und nicht unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) war, verschlägt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (Mayerhofer-Rieder3 § 12 StGB Nr 2 und 3) nichts.Dem rechtlichen Einwand (Ziffer 9, Litera a,) zuwider haftet der Beschwerdeführer, den tatsächlichen Urteilsfeststellungen zufolge (siehe oben), zwar nicht als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB), wohl aber als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Brandstiftung, weil er nach der gemeinsamen, der eigentlichen Tathandlung unmittelbar vorausgegangenen Beschaffung des Benzins als Zündmittel in voller Kenntnis des Tatplanes in steter Begleitung seiner Komplizen bei der Auswahl des Objekts der Brandstiftung und der eigentlichen Brandlegung selbst anwesend war, sich mit dem Geschehen willentlich identifzierte (er wollte sich das Spektakel nicht entgehen lassen !) und solcherart einen seine Mittäter bestärkenden Einfluß bei der Brandstiftung selbst - so das Erstgericht - ausgeübt hat. Der Nichtigkeitswerber hat damit einen die Tat aktiv fördernden Beitrag geleistet und wurde damit zu Recht der Brandstiftung schuldig erkannt. Daß er bei dem festgestellten Verhalten Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) und nicht unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) war, verschlägt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 12, StGB Nr 2 und 3) nichts.
Zu den Unrechtsfolgen:
Das Gericht verhängte gemäß §§ 28, 169 Abs. 1 StGB über M***** eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, über H***** unter Anwendung des § 5 JGG und des § 43 a Abs. 2 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 S (75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Angeklagten H***** gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Betrages von 150.000 S an die Privatbeteiligte *****. Ferner faßte es den Beschluß, gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten M***** zu 22 Vr 2123/88 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch gemäß § 494 a Abs. 7 StPO die dort bestimmte Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern.Das Gericht verhängte gemäß Paragraphen 28, 169, Absatz eins, StGB über M***** eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, über H***** unter Anwendung des Paragraph 5, JGG und des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 S (75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Angeklagten H***** gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung eines Betrages von 150.000 S an die Privatbeteiligte *****. Ferner faßte es den Beschluß, gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten M***** zu 22 römisch fünf r 2123/88 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO die dort bestimmte Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend: bei M***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und der Sachbeschädigung sowie die Vorstrafen, bei H***** die Konkurrenz eines Verbrechens mit zwei Vergehen; mildernd waren hingegen bei M***** das volle, teils sogar qualifizierte Geständnis mit Ausnahme zur Freiheitsentziehung, die teilweise Schadensgutmachung sowie das Alter unter 22 Jahren und eine zu seinen Gunsten angenommene, etwas verminderte Zurechnungsfähigkeit, bei H***** dessen bisherige Unbescholtenheit.
Der Angeklagte M***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche (§ 43 StGB) oder teilweise (§ 43 a StGB) bedingte Nachsicht an. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die verfügte Verlängerung der zu 22 Vr 2123/88 des Landesgerichtes Innsbruck bestimmten Probezeit.Der Angeklagte M***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche (Paragraph 43, StGB) oder teilweise (Paragraph 43, a StGB) bedingte Nachsicht an. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die verfügte Verlängerung der zu 22 römisch fünf r 2123/88 des Landesgerichtes Innsbruck bestimmten Probezeit.
Die Berufung des Angeklagten H***** strebt eine Strafreduktion an und richtet sich überdies gegen das Adhäsionserkenntnis mit dem Begehren, die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Beiden Berufungen kommt teilweise Berechtigung zu.
Angesichts des von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden maßgeblichen Strafsatzes ist die beim Angeklagten M***** gefundene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, weil sein einschlägig getrübtes Vorleben im Zusammenhang mit der von ihm eingenommenen führenden Rolle bei der Brandstiftung eine merklich über der Untergrenze des Strafsatzes liegende Unrechtsfolge erheischt. Insoweit war seiner Berufung daher ein Erfolg zu versagen. Das umfassende Geständnis dieses Angeklagten und seine konstatierte verminderte Zurechnungsfähigkeit brachten den Senat aber zur Überzeugung, daß zwar angesichts der Vorverurteilungen nicht die ganze, wohl aber ein Teil von 12 Monaten der 18-monatigen Freiheitsstrafe gemäß § 43 a Abs. 3 StGB bedingt nachzusehen sei. In diesem Umfang war mithin seiner Berufung Folge zu geben.Angesichts des von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden maßgeblichen Strafsatzes ist die beim Angeklagten M***** gefundene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, weil sein einschlägig getrübtes Vorleben im Zusammenhang mit der von ihm eingenommenen führenden Rolle bei der Brandstiftung eine merklich über der Untergrenze des Strafsatzes liegende Unrechtsfolge erheischt. Insoweit war seiner Berufung daher ein Erfolg zu versagen. Das umfassende Geständnis dieses Angeklagten und seine konstatierte verminderte Zurechnungsfähigkeit brachten den Senat aber zur Überzeugung, daß zwar angesichts der Vorverurteilungen nicht die ganze, wohl aber ein Teil von 12 Monaten der 18-monatigen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB bedingt nachzusehen sei. In diesem Umfang war mithin seiner Berufung Folge zu geben.
Keine Berechtigung kommt hingegen der Beschwerde des Angeklagten M***** gegen die Verlängerung der obgenannten Probezeit zu; denn angesichts der während ihres Laufes gesetzten teilweise massiven Verfehlungen erweist sich diese Entscheidung namentlich aus spezialpräventiven Gründen als durchaus sachgerecht.
Beim - zur Tatzeit noch jugendlichen - Angeklagten H***** erschienen dem Obersten Gerichtshof die geschöpften Unrechtsfolgen angesichts der ersichtlich untergeordneten Rolle dieses Angeklagten bei der Brandstiftung und seiner bisherigen Unbescholtenheit als etwas überhöht; es wurde daher die bei der Sanktionsfindung in erster Instanz gedachte Freiheitsstrafe um den Teil, an dessen Stelle gemäß § 43 a Abs. 2 StGB eine Geldstrafe (= 150 Tagessätze = 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, reduziert, was auf eine Aufhebung der Geldstrafe hinausläuft. Die durchaus vertretbare bedingte Nachsicht der (nunmehr allein verbliebenen) Freiheitsstrafe war (weil zur Gänze) auf § 43 Abs. 1 StGB zu stützen. Der Ausspruch über die Probezeit blieb unberührt aufrecht.Beim - zur Tatzeit noch jugendlichen - Angeklagten H***** erschienen dem Obersten Gerichtshof die geschöpften Unrechtsfolgen angesichts der ersichtlich untergeordneten Rolle dieses Angeklagten bei der Brandstiftung und seiner bisherigen Unbescholtenheit als etwas überhöht; es wurde daher die bei der Sanktionsfindung in erster Instanz gedachte Freiheitsstrafe um den Teil, an dessen Stelle gemäß Paragraph 43, a Absatz 2, StGB eine Geldstrafe (= 150 Tagessätze = 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, reduziert, was auf eine Aufhebung der Geldstrafe hinausläuft. Die durchaus vertretbare bedingte Nachsicht der (nunmehr allein verbliebenen) Freiheitsstrafe war (weil zur Gänze) auf Paragraph 43, Absatz eins, StGB zu stützen. Der Ausspruch über die Probezeit blieb unberührt aufrecht.
Mit Bezug auf die vom Angeklagten H***** gegen das Adhäsionserkenntnis erhobene Berufung ist davon auszugehen, daß der Zuspruch eines Betrages von 150.000 S zu Lasten des Berufungswerbers bei drei Schädigern und einem Gesamtschaden von über 600.000 S angesichts der aus den §§ 1324 und 1331 ABGB resultierenden Verpflichtung des Brandstifters zum Schadenersatz, und zwar zufolge § 1302 ABGB in Gesamtschuldnerschaft mit den anderen vorsätzlichen Schädigern, vollkommen unbedenklich ist. Da auch die Berufung weder gegen den Grund noch gegen die Höhe des zugesprochenen Adhäsionsbetrages etwas Substantielles vorzubringen vermochte, mußte ihr in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.Mit Bezug auf die vom Angeklagten H***** gegen das Adhäsionserkenntnis erhobene Berufung ist davon auszugehen, daß der Zuspruch eines Betrages von 150.000 S zu Lasten des Berufungswerbers bei drei Schädigern und einem Gesamtschaden von über 600.000 S angesichts der aus den Paragraphen 1324 und 1331 ABGB resultierenden Verpflichtung des Brandstifters zum Schadenersatz, und zwar zufolge Paragraph 1302, ABGB in Gesamtschuldnerschaft mit den anderen vorsätzlichen Schädigern, vollkommen unbedenklich ist. Da auch die Berufung weder gegen den Grund noch gegen die Höhe des zugesprochenen Adhäsionsbetrages etwas Substantielles vorzubringen vermochte, mußte ihr in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.