Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 44/92×

Entscheidung 12 Os 44/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/92-5

Entscheidungsdatum

07.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter L***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. Oktober 1990, GZ 18 U 430/90-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25.Oktober 1990, GZ 18 U 430/90-17, verletzt insoweit, als es den Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht enthält, eine Bezeichnung der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten unterläßt und (nebeneinander) eine "Zusatzgeldstrafe" und eine weitere Geldstrafe ausspricht das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, 458 Absatz 3, Ziffer eins, StPO sowie der Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, StGB.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Donaustadt die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. Oktober 1990, GZ 18 U 430/90-17, wurde der am 11.Juni 1957 geborene österreichische Staatsangehörige Walter L***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, (ergänze: Absatz eins,) StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und hiefür zu Geldstrafen von 120 und 60 Tagessätzen verurteilt, wobei der Tagessatz jeweils mit 220 S bemessen wurde.

Das Urteil wurde gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigt, wobei der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten überhaupt nicht und der Sachverhalt lediglich mit den Worten "Walter L***** ist schuldig, er hat den Tatbestand des Paragraph 127, StGB und des Paragraph 133, Absatz eins, StGB erfüllt" angegeben wurden. Die Ausführungen zur Strafe lauten:

"zu den Vergehen 1987 + 1988: Zusatzstrafe zu der am 26.9.88 verhängten Geldstrafe (VR 4321/86): 120 TS a S 220,-- gesamt:

S 26.400,--; zu dem Vergehen 1989: Geldstrafe: 60 TS a S 220,--, gesamt: S 13.200,--; Gesamtstrafe daher: S 39.600,--. Für den Fall der Uneinbringlichkeit: 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe."

Rechtliche Beurteilung

Das vorgenannte Urteil steht - wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde aufzeigt - mehrfach mit dem Gesetz (Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, StGB, 458 Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 270 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht im Einklang.

Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO die im Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2, StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muß gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (worauf im vorliegenden Urteilsformular auch ausdrücklich hingewiesen wird = StPOForm U 7).

Diesem Erfordernis wird das erwähnte Urteil nicht gerecht.

Dieser Verstoß begründet zwar mangels Zitierung des Paragraph 260, StPO im Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar (siehe Mayerhofer-Rieder3, ENr. 11 zu Paragraph 458, StPO).

Darüber hinaus ist dem Gericht durch die Verhängung zweier Geldstrafen eine materielle Gesetzesverletzung unterlaufen, der sogar das Gewicht einer Nichtigkeit (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) zukommt. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz StGB auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Regel gilt auch beim Zusammentreffen von Delikten, die wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen (siehe EvBl. 1983/43, Pallin im WK, Rz 4 zu Paragraph 28, StGB; vergleiche Leukauf-Steininger3, RN 16 bis 18 zu Paragraph 28, StGB). Nach dieser ausdrücklichen Anweisung ist unter den gegebenen Bedingungen jeweils nur auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen (Absorptionsprinzip), wobei nicht für jede Tat gesondert eine Strafe auszuwerfen, sondern von vornherein nur eine (einzige) Strafe zu bilden ist; gesonderte Strafen für einzelne Taten sind als Zwischengrößen keinesfalls in den Urteilsspruch aufzunehmen.

Das Gericht hat somit durch die Verhängung zweier Geldstrafen gegen die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB verstoßen; daran ändert auch nichts der Umstand, daß es schließlich auch die beiden Strafen (allerdings nur in der Geldsumme) zusammengerechnet und die Ersatzfreiheitsstrafe gesamt ausgewiesen hat. Bei Beachtung dieser Vorschrift hätte auch Paragraph 31, Absatz eins, StGB nicht zur Anwendung gelangen können, weil eine Bedachtnahme auf das frühere Urteil entfällt, wenn im neuen Urteil über Taten entschieden wird, die teils vor Fällung des ersten Urteils, teils nachher begangen wurden (LSK 1979/205, Foregger-Serini5, Erl römisch drei, Mayerhofer-Rieder3, ENr. 29, jeweils zu Paragraph 31, StGB).

Wenngleich sich der letztgenannte Fehler zum Vorteil des Angeklagten - der diesem aber in dem auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehenden Urteil gemäß Paragraph 293, Absatz 3, StPO gewahrt bleibt - ausgewirkt haben kann, so gebieten doch vor allem die vorangehend aufgezeigten Verletzungen des materiellen Rechts die Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung, weil sie bei der Strafzumessung den Angeklagten insgesamt benachteiligt haben könnten.

Anmerkung

E28836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00044.9205.0507.0

Dokumentnummer

JJT_19920507_OGH0002_0120OS00044_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung