Das vorgenannte Urteil steht - wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde aufzeigt - mehrfach mit dem Gesetz (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 StGB, 458 Abs. 3 Z 1 iVm 270 Abs. 2 Z 2 und 4 und 260 Abs. 1 Z 1 StPO) nicht im Einklang.Das vorgenannte Urteil steht - wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde aufzeigt - mehrfach mit dem Gesetz (Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, StGB, 458 Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 270 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht im Einklang.
Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs. 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs. 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs. 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muß gemäß § 270 Abs. 2 Z 4 StPO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 Z 1 StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (worauf im vorliegenden Urteilsformular auch ausdrücklich hingewiesen wird = StPOForm U 7).Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO die im Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2, StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muß gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (worauf im vorliegenden Urteilsformular auch ausdrücklich hingewiesen wird = StPOForm U 7).
Diesem Erfordernis wird das erwähnte Urteil nicht gerecht.
Dieser Verstoß begründet zwar mangels Zitierung des § 260 StPO im § 468 Abs. 1 Z 3 StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar (siehe Mayerhofer-Rieder3, ENr. 11 zu § 458 StPO).Dieser Verstoß begründet zwar mangels Zitierung des Paragraph 260, StPO im Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar (siehe Mayerhofer-Rieder3, ENr. 11 zu Paragraph 458, StPO).
Darüber hinaus ist dem Gericht durch die Verhängung zweier Geldstrafen eine materielle Gesetzesverletzung unterlaufen, der sogar das Gewicht einer Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) zukommt. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, nach § 28 Abs. 1 erster Satz StGB auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Regel gilt auch beim Zusammentreffen von Delikten, die wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen (siehe EvBl. 1983/43, Pallin im WK, Rz 4 zu § 28 StGB; vgl. Leukauf-Steininger3, RN 16 bis 18 zu § 28 StGB). Nach dieser ausdrücklichen Anweisung ist unter den gegebenen Bedingungen jeweils nur auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen (Absorptionsprinzip), wobei nicht für jede Tat gesondert eine Strafe auszuwerfen, sondern von vornherein nur eine (einzige) Strafe zu bilden ist; gesonderte Strafen für einzelne Taten sind als Zwischengrößen keinesfalls in den Urteilsspruch aufzunehmen.Darüber hinaus ist dem Gericht durch die Verhängung zweier Geldstrafen eine materielle Gesetzesverletzung unterlaufen, der sogar das Gewicht einer Nichtigkeit (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) zukommt. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz StGB auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Regel gilt auch beim Zusammentreffen von Delikten, die wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen (siehe EvBl. 1983/43, Pallin im WK, Rz 4 zu Paragraph 28, StGB; vergleiche Leukauf-Steininger3, RN 16 bis 18 zu Paragraph 28, StGB). Nach dieser ausdrücklichen Anweisung ist unter den gegebenen Bedingungen jeweils nur auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen (Absorptionsprinzip), wobei nicht für jede Tat gesondert eine Strafe auszuwerfen, sondern von vornherein nur eine (einzige) Strafe zu bilden ist; gesonderte Strafen für einzelne Taten sind als Zwischengrößen keinesfalls in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Das Gericht hat somit durch die Verhängung zweier Geldstrafen gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 StGB verstoßen; daran ändert auch nichts der Umstand, daß es schließlich auch die beiden Strafen (allerdings nur in der Geldsumme) zusammengerechnet und die Ersatzfreiheitsstrafe gesamt ausgewiesen hat. Bei Beachtung dieser Vorschrift hätte auch § 31 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangen können, weil eine Bedachtnahme auf das frühere Urteil entfällt, wenn im neuen Urteil über Taten entschieden wird, die teils vor Fällung des ersten Urteils, teils nachher begangen wurden (LSK 1979/205, Foregger-Serini5, Erl III, Mayerhofer-Rieder3, ENr. 29, jeweils zu § 31 StGB).Das Gericht hat somit durch die Verhängung zweier Geldstrafen gegen die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB verstoßen; daran ändert auch nichts der Umstand, daß es schließlich auch die beiden Strafen (allerdings nur in der Geldsumme) zusammengerechnet und die Ersatzfreiheitsstrafe gesamt ausgewiesen hat. Bei Beachtung dieser Vorschrift hätte auch Paragraph 31, Absatz eins, StGB nicht zur Anwendung gelangen können, weil eine Bedachtnahme auf das frühere Urteil entfällt, wenn im neuen Urteil über Taten entschieden wird, die teils vor Fällung des ersten Urteils, teils nachher begangen wurden (LSK 1979/205, Foregger-Serini5, Erl römisch drei, Mayerhofer-Rieder3, ENr. 29, jeweils zu Paragraph 31, StGB).
Wenngleich sich der letztgenannte Fehler zum Vorteil des Angeklagten - der diesem aber in dem auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehenden Urteil gemäß § 293 Abs. 3 StPO gewahrt bleibt - ausgewirkt haben kann, so gebieten doch vor allem die vorangehend aufgezeigten Verletzungen des materiellen Rechts die Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung, weil sie bei der Strafzumessung den Angeklagten insgesamt benachteiligt haben könnten.Wenngleich sich der letztgenannte Fehler zum Vorteil des Angeklagten - der diesem aber in dem auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehenden Urteil gemäß Paragraph 293, Absatz 3, StPO gewahrt bleibt - ausgewirkt haben kann, so gebieten doch vor allem die vorangehend aufgezeigten Verletzungen des materiellen Rechts die Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung, weil sie bei der Strafzumessung den Angeklagten insgesamt benachteiligt haben könnten.