Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 44/93×

Entscheidung 12 Os 44/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Markel, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin , in der Strafsache gegen Felix P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Jänner 1993, GZ 10 römisch fünf r 1604/92-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 21. Jänner 1962 geborene Felix P*****wurde (unter anderem) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG schuldig erkannt (Faktenkomplex A des Urteilssatzes). Demnach hat er in der Zeit von Dezember 1991 bis August 1992 gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er an verschiedenen Orten in Kärnten und einmal in Wien in insgesamt fünfzehn Fällen zusammen 77,15 Gramm Heroin (mit 29,9 Gramm Reingehalt) anderen Personen (zumindest in neun Fällen durch Verkauf) überließ (A/1 bis 15), und überdies 16 Gramm Heroin (mit wenigstens 6,08 Gramm Reinsubstanz) von Salzburg in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt (A/16).

Neben weiteren (rechtskräftigen) Schuldsprüchen enthält das angefochtene Urteil Strafaussprüche sowohl nach dem Suchtgiftgesetz als auch nach dem Finanzstrafgesetz.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte meldete gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung wegen Schuld und Strafe" an, führte in der Folge aber lediglich die Nichtigkeitsbeschwerde aus. Während die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld" und mangels einer mit der Rechtsmittelanmeldung verbundenen, nach Lage des Falles (Ausspruch mehrerer Strafen) gebotenen Konkretisierung des Anfechtungswillens (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) auch die Berufung "wegen Strafe" vorweg zurückzuweisen waren, bringt die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zu der vom Angeklagten allein bekämpften Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 12, Absatz 2, SGG) ging das Erstgericht nämlich davon aus, daß der Angeklagte längere Zeit hindurch in zahlreichen Fällen Heroin ersichtlich zu auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Preisen an ihm teils nur mit dem Vornamen bekannte Personen weiterveräußerte, dabei infolge der unregelmäßigen und für ihn nicht kalkulierbaren Einkünfte aus seinem Lokal wiederholt außerstande war, beim Suchtgifterwerb den jeweiligen Kaufpreis voll zu bezahlen und in seiner Lebensführung wirtschaftlich (auch) auf die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen angewiesen war (S 351/II). Daß er die Verkäufe von Heroin nicht ausschließlich deshalb tätigte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, nahm das Erstgericht deshalb als erwiesen an, weil der Angeklagte in Einzelfällen Suchtgift auch unentgeltlich oder als bloßer Verteiler weitergab, teils hinwieder extrem hohe Gewinnspannen anstrebte, die mit bloßer Finanzierung des eingestandenen Eigenbedarfs nicht korrespondierte (S 351, 353/II).

Diese tatrichterlichen Feststellungen übergeht die Beschwerdeargumentation, indem sie die sinngemäße Behauptung, der Angeklagte habe die Tat ausschließlich zur Finanzierung des eigenen Heroinkonsums begangen, im wesentlichen darauf stützt, daß ein Vergleich der zu den Schuldsprüchen A/ (Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG) und B/ (Paragraph 16, Absatz eins, SGG) tatverfangenen Suchtgiftmengen die Annahme eines im Sinn der bekämpften Qualifikation faßbaren Vermögensvorteils des Angeklagten ebenso widerlege wie eine Ausdehnung der inkriminierten Verkaufstätigkeit über den persönlichen Freundeskreis hinaus. Mangels - für alle Rechtsrügen verbindlicher - Orientierung an dem im angefochtenen Urteil konstatierten Sachverhalt erweist sich die Subsumtionsrüge sohin als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00044.9306.0415.0

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0120OS00044_9300006_000