Der Angeklagte meldete gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung wegen Schuld und Strafe" an, führte in der Folge aber lediglich die Nichtigkeitsbeschwerde aus. Während die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld" und mangels einer mit der Rechtsmittelanmeldung verbundenen, nach Lage des Falles (Ausspruch mehrerer Strafen) gebotenen Konkretisierung des Anfechtungswillens (§ 294 Abs 2 StPO) auch die Berufung "wegen Strafe" vorweg zurückzuweisen waren, bringt die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Der Angeklagte meldete gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung wegen Schuld und Strafe" an, führte in der Folge aber lediglich die Nichtigkeitsbeschwerde aus. Während die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld" und mangels einer mit der Rechtsmittelanmeldung verbundenen, nach Lage des Falles (Ausspruch mehrerer Strafen) gebotenen Konkretisierung des Anfechtungswillens (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) auch die Berufung "wegen Strafe" vorweg zurückzuweisen waren, bringt die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Zu der vom Angeklagten allein bekämpften Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 12 Abs 2 SGG) ging das Erstgericht nämlich davon aus, daß der Angeklagte längere Zeit hindurch in zahlreichen Fällen Heroin ersichtlich zu auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Preisen an ihm teils nur mit dem Vornamen bekannte Personen weiterveräußerte, dabei infolge der unregelmäßigen und für ihn nicht kalkulierbaren Einkünfte aus seinem Lokal wiederholt außerstande war, beim Suchtgifterwerb den jeweiligen Kaufpreis voll zu bezahlen und in seiner Lebensführung wirtschaftlich (auch) auf die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen angewiesen war (S 351/II). Daß er die Verkäufe von Heroin nicht ausschließlich deshalb tätigte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, nahm das Erstgericht deshalb als erwiesen an, weil der Angeklagte in Einzelfällen Suchtgift auch unentgeltlich oder als bloßer Verteiler weitergab, teils hinwieder extrem hohe Gewinnspannen anstrebte, die mit bloßer Finanzierung des eingestandenen Eigenbedarfs nicht korrespondierte (S 351, 353/II).Zu der vom Angeklagten allein bekämpften Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 12, Absatz 2, SGG) ging das Erstgericht nämlich davon aus, daß der Angeklagte längere Zeit hindurch in zahlreichen Fällen Heroin ersichtlich zu auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Preisen an ihm teils nur mit dem Vornamen bekannte Personen weiterveräußerte, dabei infolge der unregelmäßigen und für ihn nicht kalkulierbaren Einkünfte aus seinem Lokal wiederholt außerstande war, beim Suchtgifterwerb den jeweiligen Kaufpreis voll zu bezahlen und in seiner Lebensführung wirtschaftlich (auch) auf die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen angewiesen war (S 351/II). Daß er die Verkäufe von Heroin nicht ausschließlich deshalb tätigte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, nahm das Erstgericht deshalb als erwiesen an, weil der Angeklagte in Einzelfällen Suchtgift auch unentgeltlich oder als bloßer Verteiler weitergab, teils hinwieder extrem hohe Gewinnspannen anstrebte, die mit bloßer Finanzierung des eingestandenen Eigenbedarfs nicht korrespondierte (S 351, 353/II).
Diese tatrichterlichen Feststellungen übergeht die Beschwerdeargumentation, indem sie die sinngemäße Behauptung, der Angeklagte habe die Tat ausschließlich zur Finanzierung des eigenen Heroinkonsums begangen, im wesentlichen darauf stützt, daß ein Vergleich der zu den Schuldsprüchen A/ (§ 12 Abs 1 und 2 SGG) und B/ (§ 16 Abs 1 SGG) tatverfangenen Suchtgiftmengen die Annahme eines im Sinn der bekämpften Qualifikation faßbaren Vermögensvorteils des Angeklagten ebenso widerlege wie eine Ausdehnung der inkriminierten Verkaufstätigkeit über den persönlichen Freundeskreis hinaus. Mangels - für alle Rechtsrügen verbindlicher - Orientierung an dem im angefochtenen Urteil konstatierten Sachverhalt erweist sich die Subsumtionsrüge sohin als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Sie war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Diese tatrichterlichen Feststellungen übergeht die Beschwerdeargumentation, indem sie die sinngemäße Behauptung, der Angeklagte habe die Tat ausschließlich zur Finanzierung des eigenen Heroinkonsums begangen, im wesentlichen darauf stützt, daß ein Vergleich der zu den Schuldsprüchen A/ (Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG) und B/ (Paragraph 16, Absatz eins, SGG) tatverfangenen Suchtgiftmengen die Annahme eines im Sinn der bekämpften Qualifikation faßbaren Vermögensvorteils des Angeklagten ebenso widerlege wie eine Ausdehnung der inkriminierten Verkaufstätigkeit über den persönlichen Freundeskreis hinaus. Mangels - für alle Rechtsrügen verbindlicher - Orientierung an dem im angefochtenen Urteil konstatierten Sachverhalt erweist sich die Subsumtionsrüge sohin als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.