Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin M***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG, AZ U 868/95 des Bezirksgerichtes Feldkirch, über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. November 1995, GZ U 868/95-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin M***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, AZ U 868/95 des Bezirksgerichtes Feldkirch, über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. November 1995, GZ U 868/95-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der - gemeinsam mit der Strafverfügung ergangene - Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. November 1995, GZ U 868/95-7, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 494 a Abs 1 und Abs 3 StPO, des § 53 Abs 1 und 2 StGB sowie in dem im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der - gemeinsam mit der Strafverfügung ergangene - Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. November 1995, GZ U 868/95-7, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 494, a Absatz eins und Absatz 3, StPO, des Paragraph 53, Absatz eins und 2 StGB sowie in dem im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes auf Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Mai 1992, GZ 24 E Vr 306/92-11, gemäß § 43 (Abs 1) StGB bestimmten Probezeit abgewiesen.Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes auf Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Mai 1992, GZ 24 E römisch fünf r 306/92-11, gemäß Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB bestimmten Probezeit abgewiesen.
Text
Gründe:
Karin M***** wurde mit dem - entgegen der Endverfügung (ON 13) - am 7. Mai 1992 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Mai 1992, GZ 24 E Vr 306/92-11, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Karin M***** wurde mit dem - entgegen der Endverfügung (ON 13) - am 7. Mai 1992 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Mai 1992, GZ 24 E römisch fünf r 306/92-11, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 26. September 1995 (ON 34) wurde die Strafe endgültig nachgesehen. Eine Zustellung dieses Beschlusses an die Anklagebehörde und die Verurteilte ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.
Mit unbeeinsprucht gebliebener Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. November 1995, GZ U 868/95-7, wurde Karin M***** wegen zwischen Juli 1995 und dem 5. Oktober 1995 verübter Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt.
Ohne Einsichtnahme in den die frühere Verurteilung betreffenden Akt faßte dieses Bezirksgericht über Antrag des Bezirksanwaltes (vom 20. Oktober 1995, S 5) gleichzeitig den Beschluß, wonach gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 24 E Vr 306/92 des Landesgerichtes Feldkirch abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, obgleich die der neuerlichen Verurteilung zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen erst nach Ablauf der im vorangegangenen Verfahren bestimmten Probezeit begangen wurden.Ohne Einsichtnahme in den die frühere Verurteilung betreffenden Akt faßte dieses Bezirksgericht über Antrag des Bezirksanwaltes (vom 20. Oktober 1995, S 5) gleichzeitig den Beschluß, wonach gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 24 E römisch fünf r 306/92 des Landesgerichtes Feldkirch abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, obgleich die der neuerlichen Verurteilung zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen erst nach Ablauf der im vorangegangenen Verfahren bestimmten Probezeit begangen wurden.
Rechtliche Beurteilung
Hiedurch wurde - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:
Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Feldkirch, die Verlängerung der Probezeit zu beschließen, ohne zuvor in die betreffenden Akten Einsicht zu nehmen, verstößt gegen § 494 a Abs 3 StPO.Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Feldkirch, die Verlängerung der Probezeit zu beschließen, ohne zuvor in die betreffenden Akten Einsicht zu nehmen, verstößt gegen Paragraph 494, a Absatz 3, StPO.
Der - wenn auch nach der Aktenlage nicht rechtskräftige - Feststellungsbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch über die endgültige Strafnachsicht war insoweit bindend, als kein Gericht ohne vorherige Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte. Durch den angefochtenen Beschluß wurde somit das Gesetz auch in dem sich aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt.Der - wenn auch nach der Aktenlage nicht rechtskräftige - Feststellungsbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch über die endgültige Strafnachsicht war insoweit bindend, als kein Gericht ohne vorherige Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte. Durch den angefochtenen Beschluß wurde somit das Gesetz auch in dem sich aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt.
Schließlich kommt ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung der Probezeit nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. Da sämtliche neuerlichen Straftaten nach Ablauf der dreijährigen Probezeit verübt wurden, ist das Gesetz auch in den Bestimmungen der §§ 53 Abs 1 und 2 StGB sowie 494 a Abs 1 StPO verletzt worden.Schließlich kommt ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung der Probezeit nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. Da sämtliche neuerlichen Straftaten nach Ablauf der dreijährigen Probezeit verübt wurden, ist das Gesetz auch in den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins und 2 StGB sowie 494 a Absatz eins, StPO verletzt worden.
Die unterlaufenen Gesetzesverletzungen gereichen der Verurteilten zum Nachteil, weshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes abzuweisen war (§ 292 letzter Satz StPO).Die unterlaufenen Gesetzesverletzungen gereichen der Verurteilten zum Nachteil, weshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes abzuweisen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00044.96.0523.000
Dokumentnummer
JJT_19960523_OGH0002_0120OS00044_9600000_000