Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Mithaftung der Nebenbeteiligten für die Geldstrafe (§ 28 Abs 1 FinStrG) ebenso aufgehoben wie der Beschluß gemäß § 26 Abs 2 FinStrG und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Mithaftung der Nebenbeteiligten für die Geldstrafe (Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG) ebenso aufgehoben wie der Beschluß gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Günter G***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nach §§ 21 Abs 1, 33 Abs 5 FinStrG in Verbindung mit § 20 Abs 1 FinStrG zu 800.000 S (achthunderttausend Schilling) Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Günter G***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nach Paragraphen 21, Absatz eins, 33, Absatz 5, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG zu 800.000 S (achthunderttausend Schilling) Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 43 a Abs 1 StGB wird die Hälfte der ausgesprochenen Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, a Absatz eins, StGB wird die Hälfte der ausgesprochenen Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Über die dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG zu erteilende Weisung wird das Erstgericht zu befinden haben.Über die dem Angeklagten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG zu erteilende Weisung wird das Erstgericht zu befinden haben.
Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG haftet die Nebenbeteiligte S*****-Sch*****-G***** OEG zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten für die Bezahlung der Geldstrafe in dem auf Punkt b des Schuldspruchs entfallenden Teilbetrag von 748.000 S.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG haftet die Nebenbeteiligte S*****-Sch*****-G***** OEG zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten für die Bezahlung der Geldstrafe in dem auf Punkt b des Schuldspruchs entfallenden Teilbetrag von 748.000 S.
Mit ihrer Berufung wird die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.