Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Schöffengericht hat - der Beschwerde (Z 5) zuwider - deutlich festgestellt, daß "verdeckte Stellvertretung" nicht vorliegt, weil Kommerzialrat Erich F***** die "Zustimmung bzw (den) Auftrag, in seinem Namen zu unterschreiben", nicht erteilte, und diese Annahme mängelfrei daraus abgeleitet, daß dies nicht behauptet wurde (US 50) und der Angeklagte seinen Freund, der nicht wußte, daß ein Plutonium-Geschäft ablief (US 12, 14), "nicht tatsächlich derart umfangreich involvieren bzw informieren wollte" (US 19). Dabei hat es den (im Übrigen nicht entscheidenden) Umstand, daß eine Ausfertigung der Urkunde für den fälschlich genannten Aussteller vorgesehen war, ohnedies berücksichtigt (US 16).Das Schöffengericht hat - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - deutlich festgestellt, daß "verdeckte Stellvertretung" nicht vorliegt, weil Kommerzialrat Erich F***** die "Zustimmung bzw (den) Auftrag, in seinem Namen zu unterschreiben", nicht erteilte, und diese Annahme mängelfrei daraus abgeleitet, daß dies nicht behauptet wurde (US 50) und der Angeklagte seinen Freund, der nicht wußte, daß ein Plutonium-Geschäft ablief (US 12, 14), "nicht tatsächlich derart umfangreich involvieren bzw informieren wollte" (US 19). Dabei hat es den (im Übrigen nicht entscheidenden) Umstand, daß eine Ausfertigung der Urkunde für den fälschlich genannten Aussteller vorgesehen war, ohnedies berücksichtigt (US 16).
Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) zur Frage, welche Tatsache von rechtlicher Bedeutung die Urkunde beweisen sollte, übergeht der Beschwerdeführer die Konstatierungen über den Inhalt der in Rede stehenden Garantieerklärung (US 16 ff), auf der die Plutoniumlieferanten bestanden hatten (US 13). Solcherart verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) zur Frage, welche Tatsache von rechtlicher Bedeutung die Urkunde beweisen sollte, übergeht der Beschwerdeführer die Konstatierungen über den Inhalt der in Rede stehenden Garantieerklärung (US 16 ff), auf der die Plutoniumlieferanten bestanden hatten (US 13). Solcherart verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung unter Hinweis auf weitere nicht inkriminierte Fälschungsaktivitäten erhobenen Einwand der - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung (als tatsächlich unterblieben) verneinten - ausdrücklichen Zustimmung des Erich F***** zur Unterfertigung der Urkunde mit seinem Namen und die Kritik an der (teilweisen - vgl US 18) Mitverwendung der - fallbezogen im Kontext mit unmißverständlicher Deutlichkeit (Z 5) aussagekräftigen - verba legalia bei Konstatierung der subjektiven Tatseite.Gleiches gilt für den nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung unter Hinweis auf weitere nicht inkriminierte Fälschungsaktivitäten erhobenen Einwand der - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung (als tatsächlich unterblieben) verneinten - ausdrücklichen Zustimmung des Erich F***** zur Unterfertigung der Urkunde mit seinem Namen und die Kritik an der (teilweisen - vergleiche US 18) Mitverwendung der - fallbezogen im Kontext mit unmißverständlicher Deutlichkeit (Ziffer 5,) aussagekräftigen - verba legalia bei Konstatierung der subjektiven Tatseite.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.