Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Einvernahme des Zeugen N.P***** .... zum Beweis dafür, dass wirtschaftlich gesehen es sich im Wesentlichen um eine Kreditgewährung für das vom Angeklagten 4."Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Einvernahme des Zeugen N.P***** .... zum Beweis dafür, dass wirtschaftlich gesehen es sich im Wesentlichen um eine Kreditgewährung für das vom Angeklagten 4."
(gemeint: Selvet E*****) "geführte Kaffeehausunternehmen der T***** GesmbH gehandelt hat und die Funktion der Angeklagten 1., 2. und 3. im Wesentlichen und ebenfalls wirtschaftlich gesehen Bürgschaftscharakter hatte" (257 f) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, da das angefochtene Urteil hinsichtlich des Kreditzweckes ohnehin von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten (unwesentlichen) Tatsache ausgeht (US 7, 8, 11, 12) und die Frage, ob die Funktion des Erst- bis Drittangeklagten bei Abschluss des Kreditvertrages Mitschuldner- oder Bürgschaftscharakter hatte, ersichtlich (schon im Hinblick auf den umfänglich gleichwertigen Verpflichtungsinhalt) jeglicher Relevanz entbehrt.
Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag versagt die gegen seine Abweisung gerichtete Rüge darüberhinaus schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel bewiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 16, 18). Das Nachholen eines Beweisthemas erst - wie hier - in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen (Mayerhofer aaO E 40, 41).Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag versagt die gegen seine Abweisung gerichtete Rüge darüberhinaus schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel bewiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 16, 18). Das Nachholen eines Beweisthemas erst - wie hier - in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Auch die Mängelrüge (Z 5), die die Erörterung vorgetäuschter Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vermisst, ist nicht fundiert, weil sie die dazu bereits dargelegten Annahmen des Schöffengerichtes zur - fallbezogen - die äußere Tatseite schon allein herstellenden Täuschung, den Kredit aus den Privateinnahmen rückführen zu wollen, übergeht.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), die die Erörterung vorgetäuschter Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vermisst, ist nicht fundiert, weil sie die dazu bereits dargelegten Annahmen des Schöffengerichtes zur - fallbezogen - die äußere Tatseite schon allein herstellenden Täuschung, den Kredit aus den Privateinnahmen rückführen zu wollen, übergeht.
Da das Erstgericht ferner die Kenntnis der Angeklagten von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, die Kreditraten aus den Unternehmensgewinnen zu erwirtschaften, unmissverständlich und denklogisch begründete und demzufolge den Schluss zog, dass die Angeklagten (ersichtlich gemeint: die Kreditrückzahlung dem wirtschaftlichen Bereich der Gesellschaft zuordneten) "sich auf die Finanzkraft ihres Unternehmens verließen" - ein vermeintliches "Vertrauen der Angeklagten, dass ""unsere Firma"" den Kredit bewältigen werde", findet (dem Beschwerdevorbringen zuwider) in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Deckung - erweist sich der Ausspruch über die betrugsspezifische Täuschung keineswegs als undeutlich.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich durch - von jener der Tatrichter abweichende - Interpretation der Verantwortungen der Beschwerdeführer im Versuch, die Lösung der Beweisfragen nach Art einer im Kollegialverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich durch - von jener der Tatrichter abweichende - Interpretation der Verantwortungen der Beschwerdeführer im Versuch, die Lösung der Beweisfragen nach Art einer im Kollegialverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Darlegung, weil sie zum einen die Relevanzkriterien zum behaupteten Widerspruch zwischen der Urteilsannahme der Tatbeteiligung der Beschwerdeführer einerseits als Kreditnehmer, andererseits als Bürgen und der angenommenen Mittäterschaft mit Selvet E***** vernachlässigt, zum anderen unter Hinweis auf fehlendes Anzeigevorbringen zur tatbestandsspezifischen Täuschung sowie durch Problematisierung der vom Erstgericht aus der Nichtbezahlung der Kreditraten gezogenen Schlussfolgerungen einen "Ziviltatbestand" ableitet und solcherart im zuletzt bezeichneten Umfang die gebotene umfassende Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Darlegung, weil sie zum einen die Relevanzkriterien zum behaupteten Widerspruch zwischen der Urteilsannahme der Tatbeteiligung der Beschwerdeführer einerseits als Kreditnehmer, andererseits als Bürgen und der angenommenen Mittäterschaft mit Selvet E***** vernachlässigt, zum anderen unter Hinweis auf fehlendes Anzeigevorbringen zur tatbestandsspezifischen Täuschung sowie durch Problematisierung der vom Erstgericht aus der Nichtbezahlung der Kreditraten gezogenen Schlussfolgerungen einen "Ziviltatbestand" ableitet und solcherart im zuletzt bezeichneten Umfang die gebotene umfassende Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selvet E*****:
Auch der Antrag dieses Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen N.P***** zum Beweis dafür, dass den Angestellten der Bank ***** "sämtliche Unterlagen .... auch der Firma vorgelegt bzw gezeigt wurden und daher eine vollständige Offenlegung der finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kreditantrages vorlag", verfiel - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - zu Recht der Ablehnung. Denn abgesehen davon, dass das wiedergegebene Beweisthema die festgestellte Vortäuschung der Zahlungswilligkeit der Angeklagten unberührt lässt, war die finanzielle Situation der T***** GesmbH im Hinblick darauf, dass ausschließlich sämtliche Beschwerdeführer für den in Rede stehenden Kredit persönlich hafteten (US 7 ff), vorweg ohne Relevanz.Auch der Antrag dieses Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen N.P***** zum Beweis dafür, dass den Angestellten der Bank ***** "sämtliche Unterlagen .... auch der Firma vorgelegt bzw gezeigt wurden und daher eine vollständige Offenlegung der finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kreditantrages vorlag", verfiel - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - zu Recht der Ablehnung. Denn abgesehen davon, dass das wiedergegebene Beweisthema die festgestellte Vortäuschung der Zahlungswilligkeit der Angeklagten unberührt lässt, war die finanzielle Situation der T***** GesmbH im Hinblick darauf, dass ausschließlich sämtliche Beschwerdeführer für den in Rede stehenden Kredit persönlich hafteten (US 7 ff), vorweg ohne Relevanz.
Auch der weitere, vom Schöffensenat abgewiesene Antrag auf "Einvernahme der Steuerberaterin Margit S***** ........... zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten 4." (gemeint: Selvet E*****) "zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht erkennbar gewesen ist, dass die Kreditraten in Höhe von öS 10.000,-- aus den Firmeneinnahmen nicht beglichen werden konnten" (259), war nicht zielführend:
Der Beweisantrag entbehrt nämlich der - schon in Anbetracht der negativen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der T***** GesmbH durch die Angeklagten selbst (69, 79, 181, 225, 235, 251) - sinnfällig gebotenen Konkretisierung der antragsspezifischen - von selbst nicht einsichtigen - Eignung der Beweisquelle für den die subjektiven Tatbestandserfordernisse berührenden Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit, von der die prozessuale Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer aaO EGr 19).
Da die Tatrichter - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - eine Feststellung des Inhaltes, der Beschwerdeführer habe "die Zahlungsfähigkeit der gemeinsam haftenden vier Angeklagten vorgetäuscht" nicht trafen, erübrigt es sich, auf die darauf gegründete Reklamation eines vermeintlichen Widerspruchs zu anderen Konstatierungen einzugehen.Da die Tatrichter - entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - eine Feststellung des Inhaltes, der Beschwerdeführer habe "die Zahlungsfähigkeit der gemeinsam haftenden vier Angeklagten vorgetäuscht" nicht trafen, erübrigt es sich, auf die darauf gegründete Reklamation eines vermeintlichen Widerspruchs zu anderen Konstatierungen einzugehen.
Die Urteilsannahme, wonach den Angeklagten, die gemeinsam für die Kreditrückzahlung hafteten, "bewusst war und sie es ernstlich für möglich hielten, dass jeder einzelne alleine für sich nicht rückzahlungsfähig wäre und sich damit abfanden", lässt zwar im Sinn der Beschwerde - isoliert betrachtet - eine inhaltlich konsequente Determinierung vermissen, kann aber ohne Nachteil für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die mängelfreie Begründung der jeweils vorgetäuschten, auch partiellen Zahlungswilligkeit in Verbindung mit dem bei Erledigung der Mängelrüge der Angeklagten Irvan, Seyfettin und Baris E***** zur subjektiven Einschätzung der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der T***** GesmbH bereits Gesagten auf sich beruhen.
Die zuletzt angeführte - auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 5) problematisierte - Urteilsannahme hingegen war im Hinblick auf die bereits dargelegten, von den Angeklagten einbekannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens nicht gesondert erörterungsbedürftig. Gleiches gilt für die mit den denklogisch begründeten Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen nicht im Einklang stehenden und vom Erstgericht damit konkludent abgelehnten Verantwortungspassagen des Beschwerdeführers.Die zuletzt angeführte - auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 5,) problematisierte - Urteilsannahme hingegen war im Hinblick auf die bereits dargelegten, von den Angeklagten einbekannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens nicht gesondert erörterungsbedürftig. Gleiches gilt für die mit den denklogisch begründeten Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen nicht im Einklang stehenden und vom Erstgericht damit konkludent abgelehnten Verantwortungspassagen des Beschwerdeführers.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite problematisiert, übergeht sie prozessordnungswidrig die gerade dazu getroffenen Konstatierungen.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite problematisiert, übergeht sie prozessordnungswidrig die gerade dazu getroffenen Konstatierungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Über die Berufungen wird daher der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird daher der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.