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Entscheidung 12 Os 45/03×

Entscheidung 12 Os 45/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os45/03

Entscheidungsdatum

05.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Francisca B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 36 Hv 1019/01g des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil dieses Gerichtes vom 31. Juli 2001, GZ 36 Hv 1019/01g-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Juli 2001, GZ 36 Hv 1019/01g-13, verletzt, soweit es einen Teil der primär (fiktiv) mit sechs Monaten festgesetzten Freiheitsstrafe im Umfang von vier Monaten bedingt nachsah und an Stelle des anderen Teils eine Geldstrafe unter Bestimmung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verhängte, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem (gemäß Paragraph 458, Absatz 3,, Paragraph 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Juli 2001, GZ 36 Hv 1019/01g-13, wurde Francisca B***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer - für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 200 S und im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ist die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe lediglich, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre, zulässig. Da der Einzelrichter im vorliegenden Fall jedoch (unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) primär (fiktiv) nur eine Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Monaten für angemessen und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - nicht einen Teil dieser Strafe bedingt nachsehen und den Rest in eine unbedingte Geldstrafe umwandeln dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht Innsbruck demnach seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil der Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss.

Anmerkung

E69888 12Os45.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00045.03.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20030605_OGH0002_0120OS00045_0300000_000