Entscheidung 12 Os 45/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaheer Anjum B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 17. September 2004 (ON 8) sowie die diesem vorangegangene Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaheer Anjum B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 17. September 2004 (ON 8) sowie die diesem vorangegangene Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Zaheer Anjum B*****, AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt die Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 221 Abs 1 zweiter Satz, 488 StPO. Das Urteil vom 17. September 2004 (ON 8) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.In der Strafsache gegen Zaheer Anjum B*****, AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt die Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 221, Absatz eins, zweiter Satz, 488 StPO. Das Urteil vom 17. September 2004 (ON 8) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
Text
Gründe:
In dem zu AZ 13 U 222/03m beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen Zaheer Anjum B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren gab der Beschuldigte am 12. Februar 2004 die Bevollmächtigung eines Verteidigers bekannt (ON 15 in ON 2). Nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens über die Schwere der Verletzung des Tatopfers (ON 17 in ON 2) trat das Bezirksgericht das Verfahren am 8. Juni 2004 an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab (S 3d in ON 2).In dem zu AZ 13 U 222/03m beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen Zaheer Anjum B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB geführten Strafverfahren gab der Beschuldigte am 12. Februar 2004 die Bevollmächtigung eines Verteidigers bekannt (ON 15 in ON 2). Nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens über die Schwere der Verletzung des Tatopfers (ON 17 in ON 2) trat das Bezirksgericht das Verfahren am 8. Juni 2004 an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab (S 3d in ON 2).
Aufgrund des am 29. Juni 2004 gegen Zaheer Anjum B***** (nunmehr) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien (ON 3) ordnete der Einzelrichter am 19. August 2004 im nunmehr zu AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien weitergeführten Verfahren die Hauptverhandlung an, ohne dies dem Verteidiger bekanntzugeben (ON 5). Nach der am 17. September 2004 in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit - in gekürzter Form ausgefertigtem (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) - Urteil vom selben Tag nach § 84 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (ON 8).Aufgrund des am 29. Juni 2004 gegen Zaheer Anjum B***** (nunmehr) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB erhobenen Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien (ON 3) ordnete der Einzelrichter am 19. August 2004 im nunmehr zu AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien weitergeführten Verfahren die Hauptverhandlung an, ohne dies dem Verteidiger bekanntzugeben (ON 5). Nach der am 17. September 2004 in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit - in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO) - Urteil vom selben Tag nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger mit der - nach § 488 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Bestimmung des § 221 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht in Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger mit der - nach Paragraph 488, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Bestimmung des Paragraph 221, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht in Einklang.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Anmerkung
E77501
12Os45.05t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00045.05T.0602.000
Dokumentnummer
JJT_20050602_OGH0002_0120OS00045_05T0000_000