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Entscheidung 12 Os 45/12b×

Entscheidung 12 Os 45/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os45/12b

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin P***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Dezember 2011, GZ 18 Hv 35/11k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin P***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch eins./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch zwei./1./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - im Raum F***** vorschriftswidrig

römisch eins./ im Zeitraum Anfang 2010 bis 18. Oktober 2011 gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 50 Gramm Heroin, beinhaltend mehr als drei Gramm reine Heroinbase, 100 Gramm Kokain, beinhaltend mehr als 15 Gramm reine Kokainbase, sowie unerhobene Mengen Marihuana durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Arno W*****, er habe das Suchtgift vor der Weitergabe an den Angeklagten um 20 % gestreckt (ON 29 S 22), auseinanderzusetzen, weil die Tatrichter trotz dessen Bekundung, die von ihm gehandelten Suchtgifte hätten bei Heroin einen Reinheitsgehalt von 20 bis 25 % und bei Kokain einen solchen von 40 bis 50 % gehabt (ON 29 S 23 f), zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers ohnedies bloß davon ausgingen, das von Letzterem seinen Abnehmern überlassene Heroin habe zumindest 9 % und das Kokain 30 % Reinsubstanz enthalten (US 8).

Überdies spricht die Mängelrüge, soweit sie ihrerseits bei Heroin einen Reinheitsgehalt von bloß 7 % unterstellt, keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) an, weil selbst dann dieses vom Beschwerdeführer überlassene Suchtgift einen die Grenzmenge übersteigenden Wirkstoffgehalt aufgewiesen hätte.

Weshalb das Schöffengericht trotz der angeführten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt darüber hinaus Feststellungen zu treffen gehabt hätte, „in welcher Weise der Zeuge W***** das an den Angeklagten verdealte Suchtgift zuvor aufgestreckt hatte“, legt die Rechtsrüge (dSn Ziffer 10,) nicht nachvollziehbar dar und entzieht sich solcherart inhaltlicher Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den weiteren Schuldspruchpunkten enthielt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) - war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101034

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00045.12B.0515.000

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120515_OGH0002_0120OS00045_12B0000_000