Die dagegen gerichtete und auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen gerichtete und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Arno W*****, er habe das Suchtgift vor der Weitergabe an den Angeklagten um 20 % gestreckt (ON 29 S 22), auseinanderzusetzen, weil die Tatrichter trotz dessen Bekundung, die von ihm gehandelten Suchtgifte hätten bei Heroin einen Reinheitsgehalt von 20 bis 25 % und bei Kokain einen solchen von 40 bis 50 % gehabt (ON 29 S 23 f), zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers ohnedies bloß davon ausgingen, das von Letzterem seinen Abnehmern überlassene Heroin habe zumindest 9 % und das Kokain 30 % Reinsubstanz enthalten (US 8).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Arno W*****, er habe das Suchtgift vor der Weitergabe an den Angeklagten um 20 % gestreckt (ON 29 S 22), auseinanderzusetzen, weil die Tatrichter trotz dessen Bekundung, die von ihm gehandelten Suchtgifte hätten bei Heroin einen Reinheitsgehalt von 20 bis 25 % und bei Kokain einen solchen von 40 bis 50 % gehabt (ON 29 S 23 f), zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers ohnedies bloß davon ausgingen, das von Letzterem seinen Abnehmern überlassene Heroin habe zumindest 9 % und das Kokain 30 % Reinsubstanz enthalten (US 8).
Überdies spricht die Mängelrüge, soweit sie ihrerseits bei Heroin einen Reinheitsgehalt von bloß 7 % unterstellt, keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) an, weil selbst dann dieses vom Beschwerdeführer überlassene Suchtgift einen die Grenzmenge übersteigenden Wirkstoffgehalt aufgewiesen hätte.Überdies spricht die Mängelrüge, soweit sie ihrerseits bei Heroin einen Reinheitsgehalt von bloß 7 % unterstellt, keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) an, weil selbst dann dieses vom Beschwerdeführer überlassene Suchtgift einen die Grenzmenge übersteigenden Wirkstoffgehalt aufgewiesen hätte.
Weshalb das Schöffengericht trotz der angeführten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt darüber hinaus Feststellungen zu treffen gehabt hätte, „in welcher Weise der Zeuge W***** das an den Angeklagten verdealte Suchtgift zuvor aufgestreckt hatte“, legt die Rechtsrüge (dSn Z 10) nicht nachvollziehbar dar und entzieht sich solcherart inhaltlicher Erwiderung.Weshalb das Schöffengericht trotz der angeführten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt darüber hinaus Feststellungen zu treffen gehabt hätte, „in welcher Weise der Zeuge W***** das an den Angeklagten verdealte Suchtgift zuvor aufgestreckt hatte“, legt die Rechtsrüge (dSn Ziffer 10,) nicht nachvollziehbar dar und entzieht sich solcherart inhaltlicher Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den weiteren Schuldspruchpunkten enthielt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) - war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den weiteren Schuldspruchpunkten enthielt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) - war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.