[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der letzterwähnte Vorgang mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[5] Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde bei dem Gericht einzubringen, das den bekämpften Beschluss gefasst hat (Tipold, WK-StPO § 88 Rz 10; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 88 Rz 3). Dieses hat die Beschwerde mit dem Akt unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 88 Abs 3 erster Satz StPO). [5] Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StPO ist eine Beschwerde bei dem Gericht einzubringen, das den bekämpften Beschluss gefasst hat (Tipold, WK-StPO Paragraph 88, Rz 10; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 88, Rz 3). Dieses hat die Beschwerde mit dem Akt unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (Paragraph 88, Absatz 3, erster Satz StPO).
[6] Das Rechtsmittelgericht hat über eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden (§ 89 Abs 1 StPO); vor seiner Entscheidung aber – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (§ 89 Abs 2a Z 4 StPO) abgesehen – dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO; vgl dazu 13 Os 95/08g). [6] Das Rechtsmittelgericht hat über eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden (Paragraph 89, Absatz eins, StPO); vor seiner Entscheidung aber – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO) abgesehen – dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO; vergleiche dazu 13 Os 95/08g).
[7] Damit wäre das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) verpflichtet gewesen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor seiner Entscheidung dem Verurteilten (als Gegner der Beschwerde) mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er sich innerhalb von sieben Tagen dazu äußern könne. [7] Damit wäre das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer eins, StPO) verpflichtet gewesen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor seiner Entscheidung dem Verurteilten (als Gegner der Beschwerde) mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er sich innerhalb von sieben Tagen dazu äußern könne.
[8] Da ein Nachteil für den Verurteilten nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. [8] Da ein Nachteil für den Verurteilten nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.