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Entscheidung 12 Os 45/22t×

Entscheidung 12 Os 45/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os45/22t

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 8 U 63/21g des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Verfahren AZ 132 Bl 11/22d des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 8 U 63/21g des Bezirksgerichts Leopoldstadt verletzt die Beschlussfassung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht am 3. März 2022 zu AZ 132 Bl 11/22d (ON 14) vor Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten binnen sieben Tagen Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2022 (ON 12) nach dem Verurteilten eingeräumter Gelegenheit zur Äußerung neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

[1] * K* wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13. Dezember 2021 (zur verfehlten Datumsangabe in der Urteilsurschrift vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 16), GZ 8 U 63/21g-8, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2021, AZ 92 Hv 4/21p, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und die Probezeit nicht verlängert.

[2]                Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Gegen das Unterbleiben der Probezeitverlängerung erhob die Staatsanwaltschaft jedoch Beschwerde (ON 12). Dieser gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 3. März 2022, AZ 132 Bl 11/22d (ON 14), Folge und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

[3]                Dem Verurteilten war die Beschwerde vor dieser Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gebracht worden (ON 1 S 5 f sowie Akt AZ 132 Bl 11/22d des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

Rechtliche Beurteilung

[4]                Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der letzterwähnte Vorgang mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[5] Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StPO ist eine Beschwerde bei dem Gericht einzubringen, das den bekämpften Beschluss gefasst hat (Tipold, WK-StPO Paragraph 88, Rz 10; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 88, Rz 3). Dieses hat die Beschwerde mit dem Akt unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (Paragraph 88, Absatz 3, erster Satz StPO).

[6] Das Rechtsmittelgericht hat über eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden (Paragraph 89, Absatz eins, StPO); vor seiner Entscheidung aber – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO) abgesehen – dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO; vergleiche dazu 13 Os 95/08g).

[7] Damit wäre das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer eins, StPO) verpflichtet gewesen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor seiner Entscheidung dem Verurteilten (als Gegner der Beschwerde) mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er sich innerhalb von sieben Tagen dazu äußern könne.

[8] Da ein Nachteil für den Verurteilten nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Textnummer

E135126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00045.22T.0602.000

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220602_OGH0002_0120OS00045_22T0000_000