Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte Wolfgang K***** mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte Wolfgang K***** mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider kam der besondere Erschwerungsgrund der Tatwiederholung bei der hier gegebenen Fallkonstellation schon mit Rücksicht auf die zahlreichen Fakten dauernder Sachentziehung zum Tragen, ohne daß dabei die Problematik wiederholter Angriffe im Rahmen der Diebstahlsqualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung zu beachten war.
Von einem Verstoß gegen das aus § 32 Abs 2 erster Satz StGB folgende Doppelverwertungsverbot kann aber auch nicht die Rede sein, soweit dem Gesamtwert der vom Angeklagten K***** zu verantwortenden Diebsbeute erschwerendes Gewicht beigemessen wurde. Entspricht doch die Eignung eines die strafsatzbestimmende Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigenden Deliktsschadens zum besonderen Erschwerungsumstand der dazu gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (ua Mayerhofer/Rieder4 EGr 24 a zu § 32 StGB).Von einem Verstoß gegen das aus Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB folgende Doppelverwertungsverbot kann aber auch nicht die Rede sein, soweit dem Gesamtwert der vom Angeklagten K***** zu verantwortenden Diebsbeute erschwerendes Gewicht beigemessen wurde. Entspricht doch die Eignung eines die strafsatzbestimmende Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigenden Deliktsschadens zum besonderen Erschwerungsumstand der dazu gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (ua Mayerhofer/Rieder4 EGr 24 a zu Paragraph 32, StGB).
Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen eine vermeintliche Unterbewertung der bisherigen Unbescholtenheit, der Verleitung durch den Mitangeklagten A***** und des Wohlverhaltens seit der letzten Tatausführung sowie gegen die Nichtanwendung der §§ 41, 43 StGB wendet, beschränkt sie sich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Ausführung bloßer Berufungsgründe.Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen eine vermeintliche Unterbewertung der bisherigen Unbescholtenheit, der Verleitung durch den Mitangeklagten A***** und des Wohlverhaltens seit der letzten Tatausführung sowie gegen die Nichtanwendung der Paragraphen 41, 43, StGB wendet, beschränkt sie sich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Ausführung bloßer Berufungsgründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem (sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Wolfgang K*****) erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem (sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Wolfgang K*****) erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.