Entscheidung 12 Os 46/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 Vr 705/00 des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Gereralanwalt Dr. Raunig und des Verteidigers Mag. Auner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagen, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 römisch fünf r 705/00 des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 römisch fünf r 705/00-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Gereralanwalt Dr. Raunig und des Verteidigers Mag. Auner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, verletzt im Einziehungserkenntnis betreffend die "Tatwaffe" (Schlosserhammer) das Gesetz in der Bestimmung des § 26 Abs 1 StGB.Das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 römisch fünf r 705/00-73, verletzt im Einziehungserkenntnis betreffend die "Tatwaffe" (Schlosserhammer) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, StGB.
Dieses Einziehungserkenntnis wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, wurde Karl Josef B***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (2.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner erkannte das Geschworenengericht gemäß § 26 Abs 1 StGB auch auf Einziehung des beim Mordversuch als Tatwerkzeug verwendeten Schlosserhammers sowie der dem Schuldspruch nach dem Waffengesetz zugrunde liegenden Faustfeuerwaffe.Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 römisch fünf r 705/00-73, wurde Karl Josef B***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (1.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (2.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner erkannte das Geschworenengericht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB auch auf Einziehung des beim Mordversuch als Tatwerkzeug verwendeten Schlosserhammers sowie der dem Schuldspruch nach dem Waffengesetz zugrunde liegenden Faustfeuerwaffe.
Die Einziehung (auch) des ersterwähnten Schlosserhammers steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass dem Angeklagten nach der Aktenlage keine Verfügungsbefugnis über den Schlosserhammer zustand (AS57/I und 425/II), lässt das Gsetz eine Einziehung nur dann zu, wenn eine solche Maßnahme nach der spezifischen Eigenschaft des Gegenstandes geboten ist, um seiner Verwendung bei der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Dies trifft jedoch auf Gegenstände nicht zu, die - wie der gegenständliche Schlosserhammer - primär zum anderweitigen rechtmäßigen Gebrauch dienen und keine vom Gesetz geforderte besondere Beschaffenheit aufweisen, die sie in erster Linie zur Verwendung bei Straftaten geeignet machen. Zur handwerklichen Verwendung bestimmte Geräte unterliegen daher nicht der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB (vgl insbes Mayerhofer, StGB5, E 4 und 7 zu § 26).Abgesehen davon, dass dem Angeklagten nach der Aktenlage keine Verfügungsbefugnis über den Schlosserhammer zustand (AS57/I und 425/II), lässt das Gsetz eine Einziehung nur dann zu, wenn eine solche Maßnahme nach der spezifischen Eigenschaft des Gegenstandes geboten ist, um seiner Verwendung bei der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Dies trifft jedoch auf Gegenstände nicht zu, die - wie der gegenständliche Schlosserhammer - primär zum anderweitigen rechtmäßigen Gebrauch dienen und keine vom Gesetz geforderte besondere Beschaffenheit aufweisen, die sie in erster Linie zur Verwendung bei Straftaten geeignet machen. Zur handwerklichen Verwendung bestimmte Geräte unterliegen daher nicht der Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB vergleiche insbes Mayerhofer, StGB5, E 4 und 7 zu Paragraph 26,).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Jus-Extra OGH-St 3088
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00046.01.0531.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20010531_OGH0002_0120OS00046_0100000_000