Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Unter Hinweis darauf, dass aus dem Gerichtsakt drei verschiedene Relationen zwischen dem unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der mit Urteil vom 15. Mai 2006 (im ersten Rechtsgang) verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe hervorgingen (so würden laut handschriftlicher Eintragung auf S 2 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 106 [= S 49/V] 18 Monate, laut S 29 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 106 [= S 107/V] hingegen sechs Monate und zufolge der schriftlichen Urteilsausfertigung [siehe US 4 = S 135/V] indessen 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen), bringt die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 726]) vor, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot „infolge der verschiedensten Versionen des verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe" nicht ausgeschlossen werden könne; möglicherweise sei im ersten Rechtsgang ein unbedingter Teil in einer Dauer verhängt worden, der unter demjenigen des (jetzt) bekämpften Urteils liegt.Unter Hinweis darauf, dass aus dem Gerichtsakt drei verschiedene Relationen zwischen dem unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der mit Urteil vom 15. Mai 2006 (im ersten Rechtsgang) verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe hervorgingen (so würden laut handschriftlicher Eintragung auf S 2 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 106 [= S 49/V] 18 Monate, laut S 29 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 106 [= S 107/V] hingegen sechs Monate und zufolge der schriftlichen Urteilsausfertigung [siehe US 4 = S 135/V] indessen 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen), bringt die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 726]) vor, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot „infolge der verschiedensten Versionen des verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe" nicht ausgeschlossen werden könne; möglicherweise sei im ersten Rechtsgang ein unbedingter Teil in einer Dauer verhängt worden, der unter demjenigen des (jetzt) bekämpften Urteils liegt.
Diese Kritik ist einer inhaltlichen Erwiderung mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jenes Tatumstands, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht zugänglich. So wird nicht einmal in der Beschwerde selbst behauptet, dass im nunmehr angefochtenen Urteil tatsächlich „eine strengere Strafe" als im ersten Rechtsgang verhängt wurde. Mit bloßen Spekulationen zur Frage, „ob gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen wurde oder nicht", verlässt die Beschwerde aber die Grenzen des Nichtigkeitsverfahrens.
Bleibt anzumerken, dass die vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang verhängte Sanktion - 24 Monate Freiheitsstrafe, davon 19 Monate bedingt auf drei Jahre - im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer angeführten Strafen bzw zu den Relationen zwischen unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil in keinem Fall strenger ist und daher auch insofern ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 293 Abs 3 StPO) nicht indiziert wird.Bleibt anzumerken, dass die vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang verhängte Sanktion - 24 Monate Freiheitsstrafe, davon 19 Monate bedingt auf drei Jahre - im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer angeführten Strafen bzw zu den Relationen zwischen unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil in keinem Fall strenger ist und daher auch insofern ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 293, Absatz 3, StPO) nicht indiziert wird.
Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge, dem Urteil ließe sich eine tragfähige Begründung für die Strafhöhe sowie für die Anwendung der §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht entnehmen, ist zu erwidern, dass das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn ebenso wie die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung für die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit iSd Z 11 zur Folge hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 681, 688, 691). Im Übrigen führte fallbezogen das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe an, wog diese gegeneinander ab und bezog - wenn auch nicht näher konkretisierte - spezial- und generalpräventive Gründe in seine Überlegungen mit ein. Solcherart hat es aber sein Vorgehen in der Straffrage - der Beschwerde zuwider - gar wohl begründet.Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge, dem Urteil ließe sich eine tragfähige Begründung für die Strafhöhe sowie für die Anwendung der Paragraphen 43 a, Absatz 3, 43, Absatz eins, StGB in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht entnehmen, ist zu erwidern, dass das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn ebenso wie die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung für die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit iSd Ziffer 11, zur Folge hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 681, 688, 691). Im Übrigen führte fallbezogen das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe an, wog diese gegeneinander ab und bezog - wenn auch nicht näher konkretisierte - spezial- und generalpräventive Gründe in seine Überlegungen mit ein. Solcherart hat es aber sein Vorgehen in der Straffrage - der Beschwerde zuwider - gar wohl begründet.
Mit seiner Forderung nach gänzlich bedingter Strafnachsicht bringt der Beschwerdeführer schließlich bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz O***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz O***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.