Entscheidung 12 Os 46/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Ismail B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den „Einspruch“ des Verurteilten Ismail B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2019, AZ 22 Bs 285/19a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Ismail B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den „Einspruch“ des Verurteilten Ismail B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2019, AZ 22 Bs 285/19a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der (Straf-)Berufung des Angeklagten Ismail B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. August 2019, GZ 51 Hv 38/19a-53, mit dem dieser wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der (Straf-)Berufung des Angeklagten Ismail B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. August 2019, GZ 51 Hv 38/19a-53, mit dem dieser wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO). [2] Die dagegen als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 295, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00046.21P.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2021
Dokumentnummer
JJT_20210527_OGH0002_0120OS00046_21P0000_000