[2] Die dagegen vom Angeklagten nominell aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [2] Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[3] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, im angefochtenen Urteil fehle betreffend 1./ des Schuldspruchs „zum Vorfall vom 21. September 2018“ jegliche Begründung. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber nicht Maß am angefochtenen Urteil des Schöffengerichts, welches die Feststellungen auf die Angaben der Zeugin * S* sowie die Protokolle über die zwischen der Genannten und dem Angeklagten ausgetauschten Chat-Nachrichten stützte (US 4 f, 19 bis 22). [3] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, im angefochtenen Urteil fehle betreffend 1./ des Schuldspruchs „zum Vorfall vom 21. September 2018“ jegliche Begründung. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber nicht Maß am angefochtenen Urteil des Schöffengerichts, welches die Feststellungen auf die Angaben der Zeugin * S* sowie die Protokolle über die zwischen der Genannten und dem Angeklagten ausgetauschten Chat-Nachrichten stützte (US 4 f, 19 bis 22).
[4] Die Subsumtionsrüge (inhaltlich Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, nominell Z 9 lit a), bringt vor, der Angeklagte hätte das Opfer zwar durch die Drohungen dazu gebracht, sich mit ihm zu treffen, die geschlechtlichen Handlungen wären aber stets einvernehmlich erfolgt, weshalb „nur von einer einfachen Nötigung“ auszugehen sei. [4] Die Subsumtionsrüge (inhaltlich Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, nominell Ziffer 9, Litera a,), bringt vor, der Angeklagte hätte das Opfer zwar durch die Drohungen dazu gebracht, sich mit ihm zu treffen, die geschlechtlichen Handlungen wären aber stets einvernehmlich erfolgt, weshalb „nur von einer einfachen Nötigung“ auszugehen sei.
[5] Damit orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen (vgl RIS-Justiz RS0099810). Demnach kam es am 21. September und am 11. November 2018 zu Geschlechtsverkehr oder sonstigen geschlechtlichen Handlungen zwischen S* und dem Angeklagten, wobei sie sich aufgrund der Drohungen des Angeklagten, intime Fotos an deren Eltern und weitere Personen zu übermitteln, dem Angeklagten fügte und die geschlechtlichen Handlungen duldete und es dem Angeklagten beim Versenden der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Nachrichten jeweils darauf ankam, das Opfer durch die Drohungen mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu den geschlechtlichen Handlungen zu nötigen (US 5, 11 ff). [5] Damit orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Demnach kam es am 21. September und am 11. November 2018 zu Geschlechtsverkehr oder sonstigen geschlechtlichen Handlungen zwischen S* und dem Angeklagten, wobei sie sich aufgrund der Drohungen des Angeklagten, intime Fotos an deren Eltern und weitere Personen zu übermitteln, dem Angeklagten fügte und die geschlechtlichen Handlungen duldete und es dem Angeklagten beim Versenden der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Nachrichten jeweils darauf ankam, das Opfer durch die Drohungen mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu den geschlechtlichen Handlungen zu nötigen (US 5, 11 ff).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.