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Entscheidung 12 Os 46/22i×

Entscheidung 12 Os 46/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os46/22i

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch, als Schöffengericht vom 21. Dezember 2021, GZ 41 Hv 22/21g-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* zweier Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (1./) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er * S* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

1./ im Zeitraum September 2018 bis Ende 2018 in * und * zumindest zwei Mal außer den Fällen des Paragraph 201, StGB zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des Geschlechtsverkehrs, genötigt, indem er ihr via WhatsApp und Instagram schrieb, sollte sie nicht zu ihm kommen und „sich Zeit für ihn nehmen“, würde er zuvor von ihr übermittelte Nacktfotos oder von ihm angefertigte Screenshots eines Videos, auf dem ersichtlich sei, wie sie sich selbst befriedige, ihren Eltern in den Briefkasten werfen sowie an ihre Freunde verschicken;

2./ am 2. Dezember 2019 in * zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich ihm ein Foto der Rechnung über die „Pille danach“ zu schicken, indem er ihr via Instagram sinngemäß mitteilte, dass er ansonsten die in 1./ genannten Aufnahmen an ihre Cousine übermitteln werde.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[3] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, im angefochtenen Urteil fehle betreffend 1./ des Schuldspruchs „zum Vorfall vom 21. September 2018“ jegliche Begründung. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber nicht Maß am angefochtenen Urteil des Schöffengerichts, welches die Feststellungen auf die Angaben der Zeugin * S* sowie die Protokolle über die zwischen der Genannten und dem Angeklagten ausgetauschten Chat-Nachrichten stützte (US 4 f, 19 bis 22).

[4] Die Subsumtionsrüge (inhaltlich Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, nominell Ziffer 9, Litera a,), bringt vor, der Angeklagte hätte das Opfer zwar durch die Drohungen dazu gebracht, sich mit ihm zu treffen, die geschlechtlichen Handlungen wären aber stets einvernehmlich erfolgt, weshalb „nur von einer einfachen Nötigung“ auszugehen sei.

[5] Damit orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Demnach kam es am 21. September und am 11. November 2018 zu Geschlechtsverkehr oder sonstigen geschlechtlichen Handlungen zwischen S* und dem Angeklagten, wobei sie sich aufgrund der Drohungen des Angeklagten, intime Fotos an deren Eltern und weitere Personen zu übermitteln, dem Angeklagten fügte und die geschlechtlichen Handlungen duldete und es dem Angeklagten beim Versenden der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Nachrichten jeweils darauf ankam, das Opfer durch die Drohungen mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu den geschlechtlichen Handlungen zu nötigen (US 5, 11 ff).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00046.22I.0602.000

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220602_OGH0002_0120OS00046_22I0000_000