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Entscheidung 12 Os 46/24t×

Entscheidung 12 Os 46/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen, Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os46/24t

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 8. Februar 2024, GZ 39 Hv 111/23b-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. August 2022 in V* * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf das Bett zog, ihren Rock hochschob und sie trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr mit zumindest zwei Fingern digital penetrierte, sie danach festhielt, ihre Oberschenkel gewaltsam auseinander drückte und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dass sich die Zeugin P* die Schuld am Vorfall gegeben habe, ist dem angefochtenen Urteil der Beschwerdekritik (nominell Ziffer 5, fünfter Fall) zuwider nicht zu entnehmen vergleiche aber US 4 wonach sich das Opfer selbst vorerst die Schuld an der Tat gab).

[5] Im Übrigen beschränkt sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf, mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche jüngst 12 Os 141/23m).

[6] Mit eigenen Erwägungen gegen die vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers (US 4) werden erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, nicht prozessordnungskonform dargetan.

[7]           Das Vorbringen, es läge zudem „eine Aufklärungsrüge vor, da das Gericht den Angeklagten nicht darauf hinwies, dass die Zeichnung des verm. Opfers der Wohnung, nur durch einen Ortsaugenschein überprüft werden kann und so auch der Umstand, ob Schreie am Balkon oder WC gehört worden wären“, bleibt unverständlich.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00046.24T.0627.000

Im RIS seit

15.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240627_OGH0002_0120OS00046_24T0000_000