[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dass sich die Zeugin P* die Schuld am Vorfall gegeben habe, ist dem angefochtenen Urteil der Beschwerdekritik (nominell Z 5 fünfter Fall) zuwider nicht zu entnehmen (vgl aber US 4 wonach sich das Opfer selbst vorerst die Schuld an der Tat gab). [4] Dass sich die Zeugin P* die Schuld am Vorfall gegeben habe, ist dem angefochtenen Urteil der Beschwerdekritik (nominell Ziffer 5, fünfter Fall) zuwider nicht zu entnehmen vergleiche aber US 4 wonach sich das Opfer selbst vorerst die Schuld an der Tat gab).
[5] Im Übrigen beschränkt sich die Mängelrüge (Z 5) darauf, mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl jüngst 12 Os 141/23m). [5] Im Übrigen beschränkt sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf, mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche jüngst 12 Os 141/23m).
[6] Mit eigenen Erwägungen gegen die vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers (US 4) werden erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a nicht prozessordnungskonform dargetan. [6] Mit eigenen Erwägungen gegen die vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers (US 4) werden erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, nicht prozessordnungskonform dargetan.
[7] Das Vorbringen, es läge zudem „eine Aufklärungsrüge vor, da das Gericht den Angeklagten nicht darauf hinwies, dass die Zeichnung des verm. Opfers der Wohnung, nur durch einen Ortsaugenschein überprüft werden kann und so auch der Umstand, ob Schreie am Balkon oder WC gehört worden wären“, bleibt unverständlich.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.