Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Den Berufungswerbern ist zwar zuzugeben, daß die oftmalige Tatwiederholung angesichts der gewerbsmäßigen Begehung der Taten im Regelfall keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt (vgl. SSt. 46/52 ua); der Umstand, daß die (gewerbsmäßig begangenen) Taten wiederholt wurden, kann allerdings bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs. 2 StGB) innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (ÖJZ-LSK 1983/120). Wird dies vorliegend gebührend berücksichtigt, dann ist mit dem Entfall des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrundes für die Berufungswerber im Ergebnis nichts gewonnen, denn die Schwere ihrer personalen Täterschuld wird nicht unerheblich davon mitbestimmt, daß sie die diebischen Angriffe oftmals wiederholt haben. Beim Angeklagten M*** kann nach den Verfahrensergebnissen - entgegen seinem Berufungsvorbringen - von einer Tatbegehung infolge einer drückenden Notlage (im Sinn des § 34 Z 10 StGB) nicht gesprochen werden. Auch liegt der vom Angeklagten K*** reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB nicht vor, weil die Diebstähle nach § 127 Abs. 2 Z 3 StGB qualifiziert sind, was die Annahme dieses mildernden Umstands ausschließt (Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 33 zu § 34). Soweit der Angeklagte M*** schließlich berücksichtigt wissen will, daß er an den Taten nur infolge des vom Mitangeklagten M*** auf ihn ausgeübten Druckes mitgewirkt habe, so wurde ihm ohnedies die Verleitung durch einen anderen (§ 34 Z 7 StGB) als mildernd zugute gehalten; für eine zusätzlich als mildernd ins Gewicht fallende Tatverübung aus Furcht oder Gehorsam bietet die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. So gesehen bedürfen somit die vom Erstgericht ermittelten Strafzumessungstatsachen keiner entscheidenden Korrektur zugunsten der Berufungswerber. Da der Angeklagte M*** der Initiator der Straftaten war und ihm - teils als unmittelbar Mitwirkender, teils als Bestimmungstäter - der Diebstahl von Waren im Gesamtwert von rund 600.000 S zur Last fällt, ist die über ihn verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Genannte nach der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft (vom 6.Mai 1986) nunmehr unbescholten ist, nicht überhöht, weshalb seinem Begehren um Strafreduzierung nicht nähergetreten werden konnte. Aber auch die über die Angeklagten K*** und M*** in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafen (von je achtzehn Monaten) entsprechen der Schwere der Schuld dieser Angeklagten und ihrer Täterpersönlichkeit, auch wenn man diesen Angeklagten zugute hält, daß sie geständig waren und dabei zur Überführung leugnender Mitangeklagter beigetragen haben. Auch bei diesen Angeklagten bestand demnach kein Grund zu einer Herabsetzung der Strafen, die im übrigen zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen in einer durchaus zutreffenden Relation stehen, sodaß auch aus dieser Sicht eine Korrektur nicht geboten erscheint. Was schließlich das Begehren der beiden letztgenannten Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht anlangt, so steht dem schon der Umstand entgegen, daß beide Berufungswerber vorbestraft sind und es mithin an den im § 43 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Gründen für ein künftiges Wohlverhalten fehlt. Sämtlichen Berufungen mußte somit ein Erfolg versagt bleiben, sodaß spruchgemäß zu erkennen war.Den Berufungswerbern ist zwar zuzugeben, daß die oftmalige Tatwiederholung angesichts der gewerbsmäßigen Begehung der Taten im Regelfall keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt vergleiche SSt. 46/52 ua); der Umstand, daß die (gewerbsmäßig begangenen) Taten wiederholt wurden, kann allerdings bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (ÖJZ-LSK 1983/120). Wird dies vorliegend gebührend berücksichtigt, dann ist mit dem Entfall des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrundes für die Berufungswerber im Ergebnis nichts gewonnen, denn die Schwere ihrer personalen Täterschuld wird nicht unerheblich davon mitbestimmt, daß sie die diebischen Angriffe oftmals wiederholt haben. Beim Angeklagten M*** kann nach den Verfahrensergebnissen - entgegen seinem Berufungsvorbringen - von einer Tatbegehung infolge einer drückenden Notlage (im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB) nicht gesprochen werden. Auch liegt der vom Angeklagten K*** reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB nicht vor, weil die Diebstähle nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB qualifiziert sind, was die Annahme dieses mildernden Umstands ausschließt (Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 33 zu Paragraph 34,). Soweit der Angeklagte M*** schließlich berücksichtigt wissen will, daß er an den Taten nur infolge des vom Mitangeklagten M*** auf ihn ausgeübten Druckes mitgewirkt habe, so wurde ihm ohnedies die Verleitung durch einen anderen (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) als mildernd zugute gehalten; für eine zusätzlich als mildernd ins Gewicht fallende Tatverübung aus Furcht oder Gehorsam bietet die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. So gesehen bedürfen somit die vom Erstgericht ermittelten Strafzumessungstatsachen keiner entscheidenden Korrektur zugunsten der Berufungswerber. Da der Angeklagte M*** der Initiator der Straftaten war und ihm - teils als unmittelbar Mitwirkender, teils als Bestimmungstäter - der Diebstahl von Waren im Gesamtwert von rund 600.000 S zur Last fällt, ist die über ihn verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Genannte nach der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft (vom 6.Mai 1986) nunmehr unbescholten ist, nicht überhöht, weshalb seinem Begehren um Strafreduzierung nicht nähergetreten werden konnte. Aber auch die über die Angeklagten K*** und M*** in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafen (von je achtzehn Monaten) entsprechen der Schwere der Schuld dieser Angeklagten und ihrer Täterpersönlichkeit, auch wenn man diesen Angeklagten zugute hält, daß sie geständig waren und dabei zur Überführung leugnender Mitangeklagter beigetragen haben. Auch bei diesen Angeklagten bestand demnach kein Grund zu einer Herabsetzung der Strafen, die im übrigen zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen in einer durchaus zutreffenden Relation stehen, sodaß auch aus dieser Sicht eine Korrektur nicht geboten erscheint. Was schließlich das Begehren der beiden letztgenannten Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht anlangt, so steht dem schon der Umstand entgegen, daß beide Berufungswerber vorbestraft sind und es mithin an den im Paragraph 43, Absatz 2, StGB geforderten besonderen Gründen für ein künftiges Wohlverhalten fehlt. Sämtlichen Berufungen mußte somit ein Erfolg versagt bleiben, sodaß spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.