Ziel der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, neu geschaffenen Bestimmung des § 494 a StPO ist die weitgehende Beseitigung des sogenannten "Ratenvollzuges" durch das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage im Zuge einer neuerlichen Verurteilung. Darnach hat das zuletzt erkennende Gericht - von den Fällen des § 495 StPO abgesehen - über alle noch offenen (bedingten) Unrechtsfolgen, die aus früheren Verurteilungen herrühren, abzusprechen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 494 a Abs. 4 StPO (vorbehaltlich der dort angeführten Regelung für Sonderfälle) mit Beschluß, der gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen ist. Diese Gesamtregelung der Straffrage, die durch die Erweiterung der Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichtes im Wege der Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, noch eine Intensivierung erfahren hat, bringt es ferner mit sich, daß eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann; deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach § 494 a StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen (vgl Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, 359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII GP S 54 sowie Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 29 und 33 zu § 494 a). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte gemeinschaftliche Regelung der Straffrage durch Urteil und gleichzeitig verkündeten Beschluß nach § 494 a StPO sind diese beiden Entscheidungen auch in prozessualer Hinsicht eng miteinander verknüpft (vgl dazu neuerlich den Bericht des Justizausschusses zum StRÄG 1987, S 53 und 54 sowie den entsprechenden Bericht des Justizausschusses zur Strafgesetznovelle 1989, 927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII GP, S 5 und 6). Dieser Umstand findet nicht zuletzt auch in den Bestimmungen der §§ 494 a und 498 Abs. 2 und 3 StPO seinen Niederschlag, durch welche die Vorschriften über die Beschwerdeerhebung gegen Beschlüsse nach § 494 a StPO denjenigen über Rechtsmittel gegen Urteile angeglichen worden sind: bei Verbindung der Beschwerde mit einem Rechtsmittel gegen das zugleich verkündete Urteil bleibt die Beschwerdefrist, die an sich schon mit der Verkürzung des Beschlusses in der Hauptverhandlung zu laufen begonnen hat, durch Einbringung der Beschwerde innerhalb der zur Ausführung gegen jenes Rechtsmittel offenstehenden Frist auch dann gewahrt, wenn letzteres wieder zurückgezogen wird.Ziel der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 494, a StPO ist die weitgehende Beseitigung des sogenannten "Ratenvollzuges" durch das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage im Zuge einer neuerlichen Verurteilung. Darnach hat das zuletzt erkennende Gericht - von den Fällen des Paragraph 495, StPO abgesehen - über alle noch offenen (bedingten) Unrechtsfolgen, die aus früheren Verurteilungen herrühren, abzusprechen. Diese Entscheidung ergeht gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO (vorbehaltlich der dort angeführten Regelung für Sonderfälle) mit Beschluß, der gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen ist. Diese Gesamtregelung der Straffrage, die durch die Erweiterung der Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichtes im Wege der Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, noch eine Intensivierung erfahren hat, bringt es ferner mit sich, daß eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann; deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach Paragraph 494, a StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen vergleiche Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, 359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode S 54 sowie Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 29 und 33 zu Paragraph 494, a). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte gemeinschaftliche Regelung der Straffrage durch Urteil und gleichzeitig verkündeten Beschluß nach Paragraph 494, a StPO sind diese beiden Entscheidungen auch in prozessualer Hinsicht eng miteinander verknüpft vergleiche dazu neuerlich den Bericht des Justizausschusses zum StRÄG 1987, S 53 und 54 sowie den entsprechenden Bericht des Justizausschusses zur Strafgesetznovelle 1989, 927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn GP, S 5 und 6). Dieser Umstand findet nicht zuletzt auch in den Bestimmungen der Paragraphen 494, a und 498 Absatz 2 und 3 StPO seinen Niederschlag, durch welche die Vorschriften über die Beschwerdeerhebung gegen Beschlüsse nach Paragraph 494, a StPO denjenigen über Rechtsmittel gegen Urteile angeglichen worden sind: bei Verbindung der Beschwerde mit einem Rechtsmittel gegen das zugleich verkündete Urteil bleibt die Beschwerdefrist, die an sich schon mit der Verkürzung des Beschlusses in der Hauptverhandlung zu laufen begonnen hat, durch Einbringung der Beschwerde innerhalb der zur Ausführung gegen jenes Rechtsmittel offenstehenden Frist auch dann gewahrt, wenn letzteres wieder zurückgezogen wird.
Eine ausdrückliche Regelung ist allerdings insoweit nicht erfolgt, als die §§ 494 a und 498 StPO keine dem § 268 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift enthalten, die dem Angeklagten ausdrücklich das Recht einräumt, auch den unmittelbar nach der Urteilsverkündung ohne Besein eines Verteidigers abgegebenen Rechtsmittelverzicht gegen den Widerrufsbeschluß binnen drei Tagen zu widerrufen. Angesichts der dargelegten Funktion des Beschlusses nach § 494 a StPO im Rahmen der Lösung der Straffrage und der Tatsache, daß § 268 Abs. 2 StPO ebenso wie diese Neuregelung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 eingeführt wurde, ergibt aber die wörtliche Interpretation unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber mit § 268 Abs. 2 StPO verfolgten Zielsetzung, den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten von den Folgen eines am Schluß der Hauptverhandlung unbedacht abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zu bewahren, daß unter "Rechtsmittel" auch die Beschwerde gegen den gleich wie das Urteil einen (Teil-)Ausspruch über die aus der Verurteilung resultierenden Rechtsfolgen enthaltenden Beschluß nach § 494 a StPO gemeint sein muß (vgl in diesem Zusammenhang den bereits erwähnten Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, S 41 betreffend § 268 StPO). Demnach ist aus § 268 Abs. 2 StPO im Wege einer insoweit sachlogisch indizierten Auslegung abzuleiten, daß auch der in bezug auf einen Beschluß nach § 494 a StPO abgegebene Beschwerdeverzicht unter den Voraussetzungen des § 268 Abs. 2 StPO, die gemäß § 447 Abs. 1 StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren gelten, widerrufen werden kann (in diesem Sinne bereits Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 32 a zu § 268 und 25 Bs 238,239/90 des Oberlandesgerichtes Wien).Eine ausdrückliche Regelung ist allerdings insoweit nicht erfolgt, als die Paragraphen 494, a und 498 StPO keine dem Paragraph 268, Absatz 2, StPO entsprechende Vorschrift enthalten, die dem Angeklagten ausdrücklich das Recht einräumt, auch den unmittelbar nach der Urteilsverkündung ohne Besein eines Verteidigers abgegebenen Rechtsmittelverzicht gegen den Widerrufsbeschluß binnen drei Tagen zu widerrufen. Angesichts der dargelegten Funktion des Beschlusses nach Paragraph 494, a StPO im Rahmen der Lösung der Straffrage und der Tatsache, daß Paragraph 268, Absatz 2, StPO ebenso wie diese Neuregelung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 eingeführt wurde, ergibt aber die wörtliche Interpretation unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber mit Paragraph 268, Absatz 2, StPO verfolgten Zielsetzung, den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten von den Folgen eines am Schluß der Hauptverhandlung unbedacht abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zu bewahren, daß unter "Rechtsmittel" auch die Beschwerde gegen den gleich wie das Urteil einen (Teil-)Ausspruch über die aus der Verurteilung resultierenden Rechtsfolgen enthaltenden Beschluß nach Paragraph 494, a StPO gemeint sein muß vergleiche in diesem Zusammenhang den bereits erwähnten Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, S 41 betreffend Paragraph 268, StPO). Demnach ist aus Paragraph 268, Absatz 2, StPO im Wege einer insoweit sachlogisch indizierten Auslegung abzuleiten, daß auch der in bezug auf einen Beschluß nach Paragraph 494, a StPO abgegebene Beschwerdeverzicht unter den Voraussetzungen des Paragraph 268, Absatz 2, StPO, die gemäß Paragraph 447, Absatz eins, StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren gelten, widerrufen werden kann (in diesem Sinne bereits Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 32 a zu Paragraph 268 und 25 Bs 238,239/90 des Oberlandesgerichtes Wien).
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.