Dieses Urteil bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Anklagebehörde aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO in der Nichtannahme der (anklagekonformen) Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, der Angeklagte hingegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, und zwar aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund mit Recht.Dieses Urteil bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Anklagebehörde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in der Nichtannahme der (anklagekonformen) Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Angeklagte hingegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, und zwar aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund mit Recht.
Auszugehen ist davon, daß bei Austauschverhältnissen - dolose Täuschung vorausgesetzt - der Betrugsschaden in der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, in der Regel also im Unterschied zwischen dem Kaufpreis und den für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielten bzw. realistischerweise erzielbaren Erlös (vgl. u.a. Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 41, § 147 RN 36 und 42; Liebscher WrK § 146 Rz 21; Kienapfel BT II2 § 146 Rz 160), wobei bei Kaufleuten der Schaden auf der Basis marktgerechten Verkaufspreises zu errechnen ist (Mayerhofer-Rieder StGB3 § 147 ENr 16).Auszugehen ist davon, daß bei Austauschverhältnissen - dolose Täuschung vorausgesetzt - der Betrugsschaden in der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, in der Regel also im Unterschied zwischen dem Kaufpreis und den für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielten bzw. realistischerweise erzielbaren Erlös vergleiche u.a. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 41, Paragraph 147, RN 36 und 42; Liebscher WrK Paragraph 146, Rz 21; Kienapfel BT II2 Paragraph 146, Rz 160), wobei bei Kaufleuten der Schaden auf der Basis marktgerechten Verkaufspreises zu errechnen ist (Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 147, ENr 16).
Vorliegend hat nun das Erstgericht entgegen den dargelegten Grundsätzen die Auffassung vertreten, daß der Schaden in der - durch die Irreführung über den tatsächlichen Kilometerstand des Gebrauchtwagens Marke Volvo herbeigeführten - "überhöhten Bewertung" durch das Handelsunternehmen (mit 274.400 S) liege, wodurch ein jedenfalls 25.000 S übersteigender Schaden entstanden sei und demgemäß, also im Rechtsirrtum über die Natur des Differenzschadens, weder über den im Vertragszeitpunkt erzielbaren Verkaufspreis (bzw. den tatsächlichen Marktwert) des Volvo noch über jenen des hiefür im Tauschwege - neben dem PKW der Marke Honda (im Marktwert von cirka 126.000 S) - übergebenen PKWs Mitsubishi konkrete Feststellungen getroffen. Der Urteilshinweis auf den (vom Sachverständigen errechneten) Differenzbetrag von 87.000 S (zwischen dem Wert des Volvo mit der tatsächlichen Kilometerleistung von 150.000 und jenem, den das Fahrzeug mit der vorgegebenen Laufleistung von nur 58.000 gehabt hätte) vermag die fehlenden Konstatierungen über den Wert der Tauschobjekte nicht zu ersetzen, weil einerseits vom angemessenen (objektiven) Wert - und nicht von den erhöhten Erwartungen eines Geschäftspartners auszugehen ist (Kienapfel aaO Rz 176 und 180) und andererseits der PKW Volvo laut Sachverständigengutachten mit einem (nicht festgestellten) tatsächlichen Verkehrswert von rund 165.000 S und unbekanntem Verkaufswert im Austausch gegen Waren in derzeit nicht bekanntem Gesamtwert übergeben wurde.
Da die aufgezeigten Konstatierungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen (§ 285e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da die aufgezeigten Konstatierungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen (Paragraph 285 e, StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Im fortgesetzten Rechtsgang wird - für den Fall der Annahme eines Vermögensschadens - in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu beachten sein, daß im Sinne der zutreffenden Ansicht der Staatsanwaltschaft eine manipulative Veränderung der Anzeige eines Kilometerzählers als dementsprechend qualifizierte Benützung eines unrichtigen Meßgerätes in Betracht kommt (Leukauf-Steininger Komm3 § 147 RN 21).Im fortgesetzten Rechtsgang wird - für den Fall der Annahme eines Vermögensschadens - in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu beachten sein, daß im Sinne der zutreffenden Ansicht der Staatsanwaltschaft eine manipulative Veränderung der Anzeige eines Kilometerzählers als dementsprechend qualifizierte Benützung eines unrichtigen Meßgerätes in Betracht kommt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 147, RN 21).
Mit den verbleibenden Rechtsmitteln waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.