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Entscheidung 12 Os 46/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os46/94

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1.März 1994, AZ 8 Bs 78,79/94 (GZ 29 römisch fünf r 3478/87-218 des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 1.März 1994 die Beschwerde(n) des Verurteilten Josef H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Jänner 1994, GZ 29 römisch fünf r 3478/87-212, mit welchem seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Ausführung des Wiederaufnahmeantrages, Hemmung des Strafvollzuges und Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurden, als unbegründet verworfen.

Die von Josef H***** dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen (Paragraph 357, Absatz 3, StPO) nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E35628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00046.9404.0421.0

Dokumentnummer

JJT_19940421_OGH0002_0120OS00046_9400004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung