Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 25.November 1996 gestellten Antrages auf "Ausforschung einer Zeugin, deren Name unbekannt ist, die Pflegerin im Pensionistenheim Preßbaum war, die am 19.11. - es ist nicht bekannt, welches Jahr, vermutlich 1974 - geboren ist und vermutlich in Melk wohnhaft ist, zum Zweck dafür, - wie sich die Angeklagte schon vor dem Untersuchungsrichter verantwortet hat - daß es sich bei Frau H***** um eine äußerst launische Person gehandelt hat, die auch dem Alkoholmißbrauch ergeben war, sodaß die Angaben, die die Angeklagte belasten, nicht verläßlich sind", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil der Beweisantrag schon die sachbezogene Schlüssigkeit zwischen dem angestrebten Beweisergebnis und den daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen insoweit vermissen läßt, als das Beweisthema die von der Angeklagten behauptete Krankheitssymptomatik nicht berührt. Dazu liegen im übrigen der auf eine geistige Störung der Zeugin H***** abstellenden, von der Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung am 25.November 1996 gewählten Exkulpationsvariante zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse, nämlich das nach unmittelbarer Befundaufnahme erstellte, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit der Zeugin bejahende Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin (ON 10), und die Angaben der Zeugen S*****, M*****, P*****, H*****, P***** und K***** (US 12 f) vor, sodaß es - neben der gebotenen Schlüssigkeit - überdies einer entsprechend eingehenden Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der in ihrer Verfügbarkeit überdies fraglichen Beweisquelle für den angestrebten Nachweis bedurft hätte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 25.November 1996 gestellten Antrages auf "Ausforschung einer Zeugin, deren Name unbekannt ist, die Pflegerin im Pensionistenheim Preßbaum war, die am 19.11. - es ist nicht bekannt, welches Jahr, vermutlich 1974 - geboren ist und vermutlich in Melk wohnhaft ist, zum Zweck dafür, - wie sich die Angeklagte schon vor dem Untersuchungsrichter verantwortet hat - daß es sich bei Frau H***** um eine äußerst launische Person gehandelt hat, die auch dem Alkoholmißbrauch ergeben war, sodaß die Angaben, die die Angeklagte belasten, nicht verläßlich sind", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil der Beweisantrag schon die sachbezogene Schlüssigkeit zwischen dem angestrebten Beweisergebnis und den daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen insoweit vermissen läßt, als das Beweisthema die von der Angeklagten behauptete Krankheitssymptomatik nicht berührt. Dazu liegen im übrigen der auf eine geistige Störung der Zeugin H***** abstellenden, von der Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung am 25.November 1996 gewählten Exkulpationsvariante zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse, nämlich das nach unmittelbarer Befundaufnahme erstellte, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit der Zeugin bejahende Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin (ON 10), und die Angaben der Zeugen S*****, M*****, P*****, H*****, P***** und K***** (US 12 f) vor, sodaß es - neben der gebotenen Schlüssigkeit - überdies einer entsprechend eingehenden Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der in ihrer Verfügbarkeit überdies fraglichen Beweisquelle für den angestrebten Nachweis bedurft hätte.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) gibt zunächst mit der vermeintliche Erinnerungslücken relevierenden Behauptung, die Zeugin H***** habe anläßlich der Aufnahme eines Protokolls im Landespensionisten- und Pflegeheim Wienerwaldheim Preßbaum ausgeführt, der Familie der Angeklagten Möbel und Parkettböden im Wert von 150.000 S bezahlt zu haben, während sie vor dem Bezirksgericht Purkersdorf von der Zuwendung dieses Wertes nichts mehr wissen wollte, den Akteninhalt insoweit nicht korrekt wieder, als H***** bei ihrer gerichtlichen Einvernahme - ersichtlich nach Vorhalt der diesbezüglichen Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (34) - deponierte, es stimme nicht, daß sie der Angeklagten einen Betrag von 150.000 S als Geburtstagsgeschenk gegeben habe (43).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gibt zunächst mit der vermeintliche Erinnerungslücken relevierenden Behauptung, die Zeugin H***** habe anläßlich der Aufnahme eines Protokolls im Landespensionisten- und Pflegeheim Wienerwaldheim Preßbaum ausgeführt, der Familie der Angeklagten Möbel und Parkettböden im Wert von 150.000 S bezahlt zu haben, während sie vor dem Bezirksgericht Purkersdorf von der Zuwendung dieses Wertes nichts mehr wissen wollte, den Akteninhalt insoweit nicht korrekt wieder, als H***** bei ihrer gerichtlichen Einvernahme - ersichtlich nach Vorhalt der diesbezüglichen Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (34) - deponierte, es stimme nicht, daß sie der Angeklagten einen Betrag von 150.000 S als Geburtstagsgeschenk gegeben habe (43).
Auch darüber hinaus vermag die Rüge keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie unternimmt vielmehr, wie schon die wiederholte Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und Formulierungen wie "Insgesamt betrachtet mutet es zumindest merkwürdig an, ..." oder "was ... dahin verstanden werden muß, ..." verdeutlichen, in Wahrheit den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter einer Kritik zu unterziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.