Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 46/97×

Entscheidung 12 Os 46/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os46/97

Entscheidungsdatum

30.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anka H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.November 1996, GZ 11 b römisch fünf r 12.751/95-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmitelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anka H***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins.) und des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Deliktsfall StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Demnach hat sie

römisch eins. am 13.April 1992 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Auszahlungsberechtigte der *****bank O***** durch die Vorgabe, von der Sparbuchberechtigten Helene H***** zur Behebung von Geld ermächtigt zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung von 438.481 S, somit zu einer Handlung verleitet, die Helene H***** in der angeführten Höhe an ihrem Vermögen schädigte;

römisch zwei. im Mai 1992 sich ein ihr anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen ihr von Helene H***** übergebenen Bargeldbetrag von 1,119.285 S, dadurch, daß sie das Geld widmungswidrig für sich behielt, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 25.November 1996 gestellten Antrages auf "Ausforschung einer Zeugin, deren Name unbekannt ist, die Pflegerin im Pensionistenheim Preßbaum war, die am 19.11. - es ist nicht bekannt, welches Jahr, vermutlich 1974 - geboren ist und vermutlich in Melk wohnhaft ist, zum Zweck dafür, - wie sich die Angeklagte schon vor dem Untersuchungsrichter verantwortet hat - daß es sich bei Frau H***** um eine äußerst launische Person gehandelt hat, die auch dem Alkoholmißbrauch ergeben war, sodaß die Angaben, die die Angeklagte belasten, nicht verläßlich sind", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil der Beweisantrag schon die sachbezogene Schlüssigkeit zwischen dem angestrebten Beweisergebnis und den daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen insoweit vermissen läßt, als das Beweisthema die von der Angeklagten behauptete Krankheitssymptomatik nicht berührt. Dazu liegen im übrigen der auf eine geistige Störung der Zeugin H***** abstellenden, von der Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung am 25.November 1996 gewählten Exkulpationsvariante zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse, nämlich das nach unmittelbarer Befundaufnahme erstellte, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit der Zeugin bejahende Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin (ON 10), und die Angaben der Zeugen S*****, M*****, P*****, H*****, P***** und K***** (US 12 f) vor, sodaß es - neben der gebotenen Schlüssigkeit - überdies einer entsprechend eingehenden Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der in ihrer Verfügbarkeit überdies fraglichen Beweisquelle für den angestrebten Nachweis bedurft hätte.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gibt zunächst mit der vermeintliche Erinnerungslücken relevierenden Behauptung, die Zeugin H***** habe anläßlich der Aufnahme eines Protokolls im Landespensionisten- und Pflegeheim Wienerwaldheim Preßbaum ausgeführt, der Familie der Angeklagten Möbel und Parkettböden im Wert von 150.000 S bezahlt zu haben, während sie vor dem Bezirksgericht Purkersdorf von der Zuwendung dieses Wertes nichts mehr wissen wollte, den Akteninhalt insoweit nicht korrekt wieder, als H***** bei ihrer gerichtlichen Einvernahme - ersichtlich nach Vorhalt der diesbezüglichen Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (34) - deponierte, es stimme nicht, daß sie der Angeklagten einen Betrag von 150.000 S als Geburtstagsgeschenk gegeben habe (43).

Auch darüber hinaus vermag die Rüge keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie unternimmt vielmehr, wie schon die wiederholte Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und Formulierungen wie "Insgesamt betrachtet mutet es zumindest merkwürdig an, ..." oder "was ... dahin verstanden werden muß, ..." verdeutlichen, in Wahrheit den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter einer Kritik zu unterziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46041 12D00467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00046.97.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19970430_OGH0002_0120OS00046_9700000_000