Die dagegen aus Z 3, 5, 5a, 8 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 5 a, 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Weder der Verlesung der Protokolle über die kontradiktorische Vernehmung (§ 162a StPO) der unmündigen Tatopfer (ON 6, 7 und 8) noch jener des schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit dieser Zeugen (ON 21), standen die behaupteten prozessualen Hindernisse (Z 3) im Wege.Weder der Verlesung der Protokolle über die kontradiktorische Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) der unmündigen Tatopfer (ON 6, 7 und 8) noch jener des schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit dieser Zeugen (ON 21), standen die behaupteten prozessualen Hindernisse (Ziffer 3,) im Wege.
In Ansehung der Expertise folgte dies aus § 258 Abs 1 StPO als eben jener Verfahrensvorschrift, die der Gewährleistung der hier angeblich unterlassenen unmittelbaren Beweisaufnahme dient. Da die Sachverständige Dr. Maria R***** nämlich in der Hauptverhandlung ohne jede Ergänzung auf ihr schriftliches Gutachten verwies und es solcherart zum Inhalt ihres mündlichen Gutachtens machte (323), war das Erstgericht zu dessen Verlesung ohne Rücksicht auf den Verlesungswiderspruch des Verteidigers (323) nicht nur berechtigt, sondern zur Durchsetzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit sogar verpflichtet.In Ansehung der Expertise folgte dies aus Paragraph 258, Absatz eins, StPO als eben jener Verfahrensvorschrift, die der Gewährleistung der hier angeblich unterlassenen unmittelbaren Beweisaufnahme dient. Da die Sachverständige Dr. Maria R***** nämlich in der Hauptverhandlung ohne jede Ergänzung auf ihr schriftliches Gutachten verwies und es solcherart zum Inhalt ihres mündlichen Gutachtens machte (323), war das Erstgericht zu dessen Verlesung ohne Rücksicht auf den Verlesungswiderspruch des Verteidigers (323) nicht nur berechtigt, sondern zur Durchsetzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit sogar verpflichtet.
Die weitere Beschwerdethese (Z 3), dass ein entschlagungsberechtigter Zeuge nur in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann, findet im Gegensatz zur Rechtsmittelargumentation schon im Wortlaut des § 252 Abs 1 Z 2a StPO keine Deckung. Ohne ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme auf den hier vermeintlich allein relevanten Termin der Hauptverhandlung lässt die Präsensform des Wortes "verweigern" eine grammatikalische Interpretation im Sinne einer verlesungsrelevanten zeitlichen Einschränkung der Entschlagungserklärung nämlich nicht zu, sondern kommt darin sprachlich allein zum Ausdruck, dass eine zum Zeitpunkt der Verlesung in der Hauptverhandlung nach wie vor aufrechte - sogar in schriftlicher Form mögliche (Mayerhofer StPO4 § 152 E 10) - Willenserklärung auf (endgültige) Aussageverweigerung dafür die entscheidende Voraussetzung darstellt.Die weitere Beschwerdethese (Ziffer 3,), dass ein entschlagungsberechtigter Zeuge nur in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann, findet im Gegensatz zur Rechtsmittelargumentation schon im Wortlaut des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO keine Deckung. Ohne ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme auf den hier vermeintlich allein relevanten Termin der Hauptverhandlung lässt die Präsensform des Wortes "verweigern" eine grammatikalische Interpretation im Sinne einer verlesungsrelevanten zeitlichen Einschränkung der Entschlagungserklärung nämlich nicht zu, sondern kommt darin sprachlich allein zum Ausdruck, dass eine zum Zeitpunkt der Verlesung in der Hauptverhandlung nach wie vor aufrechte - sogar in schriftlicher Form mögliche (Mayerhofer StPO4 Paragraph 152, E 10) - Willenserklärung auf (endgültige) Aussageverweigerung dafür die entscheidende Voraussetzung darstellt.
Nur diese Auslegung entspricht überdies dem hier beabsichtigten Gesetzeszweck einer gebührenden Bedachtnahme auf die Interessenslage unmündiger Tatopfer als Zeugen, ist es damit doch unvereinbar, solche Personen, die - wie hier (133, 140, 147) - ihren endgültigen Entschlagungswillen bereits unmissverständlich geäußert haben, nur deshalb nochmals zu Gericht zu laden und mit dem Angeklagten zu konfrontieren, um die Entschlagungserklärung ohne jeden weiteren Erkenntniswert in der Hauptverhandlung zu wiederholen.
Gleichfalls unbegründet ist die Behauptung (Z 3), der Angeklagte hätte im konkreten Fall keine Gelegenheit erhalten, sich an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen am 20. Jänner 1999 zu beteiligen. Er wurde dazu am 4. Jänner 1999 ordnungsgemäß geladen (1 a) und die Ladung nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 7. Jänner 1999 unter Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung im Hausbrieffach (§ 17 Abs 2 ZustG) beim zuständigen Postamt hinterlegt (ON 12). Da sich der Beschwerdeführer auf eine Ortsabwesenheit ausdrücklich nicht berufen hat (322), war damit die Zustellung rechtswirksam erfolgt (§ 17 Abs 1 bis 4 ZustG). Die Beschwerdeauffassung, dass der Angeklagte den Termin für die kontradiktorische Vernehmung ohne sein Verschulden versäumte, findet demnach im Akteninhalt keinerlei Stütze, schon gar nicht in der lapidaren Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm "schon öfters die Post abhanden gekommen sei" (322). Nach der Aktenlage, derzufolge Gerhard R***** mehrmals auch auf andere Ladungen nicht reagierte (S 1 f, ON 14), ist vielmehr von einer trotz ordnungsgemäßer Ladung auf eigenem Entschluss beruhenden Nichtteilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung durch den Angeklagten, somit von genau jener Voraussetzung auszugehen, die selbst nach dem von der Beschwerde zitierten Schrifttum (Schwaighofer, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz beim Zeugenbeweis und seine Ausnahmen, ÖJZ 1996, 130) die Verlesung einer gemäß § 162a StPO vorgenommenen Zeugenvernehmung rechtfertigt. Dass die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2a StPO, wie der Beschwerdeführer weiters behauptet, in sinngemäßer Anwendung des § 427 StPO auf Vergehenstatbestände grundsätzlich nicht anwendbar sein sollte, ist nicht nur durch das Gesetz sondern auch die Belegstelle, auf die sich die Beschwerde insoweit stützt (siehe oben), in keiner Weise gedeckt.Gleichfalls unbegründet ist die Behauptung (Ziffer 3,), der Angeklagte hätte im konkreten Fall keine Gelegenheit erhalten, sich an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen am 20. Jänner 1999 zu beteiligen. Er wurde dazu am 4. Jänner 1999 ordnungsgemäß geladen (1 a) und die Ladung nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 7. Jänner 1999 unter Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung im Hausbrieffach (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) beim zuständigen Postamt hinterlegt (ON 12). Da sich der Beschwerdeführer auf eine Ortsabwesenheit ausdrücklich nicht berufen hat (322), war damit die Zustellung rechtswirksam erfolgt (Paragraph 17, Absatz eins bis 4 ZustG). Die Beschwerdeauffassung, dass der Angeklagte den Termin für die kontradiktorische Vernehmung ohne sein Verschulden versäumte, findet demnach im Akteninhalt keinerlei Stütze, schon gar nicht in der lapidaren Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm "schon öfters die Post abhanden gekommen sei" (322). Nach der Aktenlage, derzufolge Gerhard R***** mehrmals auch auf andere Ladungen nicht reagierte (S 1 f, ON 14), ist vielmehr von einer trotz ordnungsgemäßer Ladung auf eigenem Entschluss beruhenden Nichtteilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung durch den Angeklagten, somit von genau jener Voraussetzung auszugehen, die selbst nach dem von der Beschwerde zitierten Schrifttum (Schwaighofer, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz beim Zeugenbeweis und seine Ausnahmen, ÖJZ 1996, 130) die Verlesung einer gemäß Paragraph 162 a, StPO vorgenommenen Zeugenvernehmung rechtfertigt. Dass die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO, wie der Beschwerdeführer weiters behauptet, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, StPO auf Vergehenstatbestände grundsätzlich nicht anwendbar sein sollte, ist nicht nur durch das Gesetz sondern auch die Belegstelle, auf die sich die Beschwerde insoweit stützt (siehe oben), in keiner Weise gedeckt.
Auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor:Auch die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor:
Trotz einer in den Angaben des Christoph S***** durch Berufung auf Erzählungen von Christian S***** gelegentlich zum Ausdruck kommenden bloß indirekten Belastung des Angeklagten - ein Aussageverhalten, zu dem das Kind nach der Einschätzung der vernehmenden Kriminalbeamtin zunächst jeweils dann neigte, wenn ihm Fragen unangenehm waren (35) - ist eindeutiger Inhalt dieser Zeugenaussage in ihrer Gesamtheit (ON 6) eine durch zahlreiche Sachverhaltsdetails untermauerte eigene Wahrnehmung über eine mindestens zweimalige Betastung seines Geschlechtsteils und ein mehrmaliges Onanieren des Angeklagten vor dem Kind. Folglich konnte sich das Erstgericht mängelfrei (Z 5) und ohne dadurch die entscheidenden Urteilsannahmen mit den behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a) zu belasten, auf diese nach fachpsychologischer Untersuchung als glaubwürdig beurteilten (ON 21) Depositionen stützen, ohne dass es verhalten war, die letztlich gar nicht aufrecht erhaltene (teilweise) Berufung auf bloße Erzählungen des Christian S***** gesondert zu erörtern.Trotz einer in den Angaben des Christoph S***** durch Berufung auf Erzählungen von Christian S***** gelegentlich zum Ausdruck kommenden bloß indirekten Belastung des Angeklagten - ein Aussageverhalten, zu dem das Kind nach der Einschätzung der vernehmenden Kriminalbeamtin zunächst jeweils dann neigte, wenn ihm Fragen unangenehm waren (35) - ist eindeutiger Inhalt dieser Zeugenaussage in ihrer Gesamtheit (ON 6) eine durch zahlreiche Sachverhaltsdetails untermauerte eigene Wahrnehmung über eine mindestens zweimalige Betastung seines Geschlechtsteils und ein mehrmaliges Onanieren des Angeklagten vor dem Kind. Folglich konnte sich das Erstgericht mängelfrei (Ziffer 5,) und ohne dadurch die entscheidenden Urteilsannahmen mit den behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu belasten, auf diese nach fachpsychologischer Untersuchung als glaubwürdig beurteilten (ON 21) Depositionen stützen, ohne dass es verhalten war, die letztlich gar nicht aufrecht erhaltene (teilweise) Berufung auf bloße Erzählungen des Christian S***** gesondert zu erörtern.
Dass sich der Schöffensenat bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Christian S***** auf eine - tatsächlich nicht erfolgte - Sachverständigenbewertung bezog, ist dem weiteren Vorwurf widersprüchlicher bzw aktenwidriger Begründung (Z 5) zuwider nicht Urteilsinhalt; die Tatrichter gingen vielmehr in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung (US 7) und der insoweit großteils geständigen Verantwortung des Angeklagten nach eigener Bewertung von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus (US 8).Dass sich der Schöffensenat bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Christian S***** auf eine - tatsächlich nicht erfolgte - Sachverständigenbewertung bezog, ist dem weiteren Vorwurf widersprüchlicher bzw aktenwidriger Begründung (Ziffer 5,) zuwider nicht Urteilsinhalt; die Tatrichter gingen vielmehr in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung (US 7) und der insoweit großteils geständigen Verantwortung des Angeklagten nach eigener Bewertung von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus (US 8).
Da die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5) auf der Basis aller Begründungskomponenten für die kritisierte Urteilsannahme darzustellen ist, gelangt die Beschwerde mit dem isolierten Hinweis auf einen im Teilgeständnis des Angeklagten (zu A/I) zum Ausdruck kommenden Charakterdefekt als einen von mehreren Urteilsgründen (zu A) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.Da die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) auf der Basis aller Begründungskomponenten für die kritisierte Urteilsannahme darzustellen ist, gelangt die Beschwerde mit dem isolierten Hinweis auf einen im Teilgeständnis des Angeklagten (zu A/I) zum Ausdruck kommenden Charakterdefekt als einen von mehreren Urteilsgründen (zu A) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.
Durch die von der Anklage im Detail abweichende Urteilsannahme, dass die sexuellen Angriffe auf Christian S***** in keinem Fall an dem schlafenden Kind erfolgten (US 5), wurde entgegen der Beschwerdeauffassung die Anklage nicht überschritten (Z 8). Solange nämlich die Identität von Urteilstat und dem historischen Anklagesachverhalt gewahrt ist, - eine Voraussetzung, an der im konkreten Fall vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann -, ist es ohne Belang, ob sich das inkriminierte Verhalten in jeder Einzelheit mit dem Schuldspruch deckt. Eine Anklagemodifizierung war insoweit daher nicht erforderlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 E 10).Durch die von der Anklage im Detail abweichende Urteilsannahme, dass die sexuellen Angriffe auf Christian S***** in keinem Fall an dem schlafenden Kind erfolgten (US 5), wurde entgegen der Beschwerdeauffassung die Anklage nicht überschritten (Ziffer 8,). Solange nämlich die Identität von Urteilstat und dem historischen Anklagesachverhalt gewahrt ist, - eine Voraussetzung, an der im konkreten Fall vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann -, ist es ohne Belang, ob sich das inkriminierte Verhalten in jeder Einzelheit mit dem Schuldspruch deckt. Eine Anklagemodifizierung war insoweit daher nicht erforderlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 8, E 10).
Mit der abschließend gegen die idealkonkurrierende Annahme des Vergehens nach § 212 Abs 1 StGB gerichteten rechtlichen Argumentation geht die Beschwerde ins Leere, weil sie die damit unvereinbare entscheidende Urteilsannahme negiert, dass sich die, wenn auch teilweise nachts begangenen Tathandlungen (zu A/I) ausnahmslos gegen das wache Kind richteten (US 5). Von der behaupteten Beseitigung der Willensfreiheit aus einem anderen Grund als der - im Übrigen ohne weitere Konkretisierungsnotwendigkeit auch festgestellten (US 4, 10) - Ausnützung des dem Angeklagten zugekommenen Autoritätsverhältnisses kann nach dem Urteilssachverhalt daher keine Rede sein.Mit der abschließend gegen die idealkonkurrierende Annahme des Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB gerichteten rechtlichen Argumentation geht die Beschwerde ins Leere, weil sie die damit unvereinbare entscheidende Urteilsannahme negiert, dass sich die, wenn auch teilweise nachts begangenen Tathandlungen (zu A/I) ausnahmslos gegen das wache Kind richteten (US 5). Von der behaupteten Beseitigung der Willensfreiheit aus einem anderen Grund als der - im Übrigen ohne weitere Konkretisierungsnotwendigkeit auch festgestellten (US 4, 10) - Ausnützung des dem Angeklagten zugekommenen Autoritätsverhältnisses kann nach dem Urteilssachverhalt daher keine Rede sein.
Die überwiegend offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die überwiegend offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.