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Entscheidung 12 Os 47/00×

Entscheidung 12 Os 47/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os47/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. Jänner 2000, GZ 37 römisch fünf r 2656/99-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard R***** wurde (A/I und römisch zwei) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, teilweise (A/I) damit idealkonkurrierend des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, (B) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB sowie (C) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Salzburg und an anderen Orten

A) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an

unmündigen Personen durch Betasten ihres Geschlechtsteils vorgenommen, und zwar

I/1 bis 3) im Sommer 1996, um die Jahreswende 1996 aus 1997, und im Sommer 1998 in wiederholten Angriffen an dem am 21. Juli 1989 geborenen Christian S***** unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson;

2) im Sommer 1998 in zwei Angriffen an dem am 6. April 1989 geborenen Christoph S*****;

B) im Sommer und Herbst 1998 Handlungen, die geeignet sind, die

sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er wiederholt in Gegenwart des Christoph S***** und des am 11. Juni 1990 geborenen Beadin M***** onanierte und den Kindern eine Sexpuppe und Pornofilme zeigte, sowie

C) im Sommer 1998 Christoph S***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Erstattung einer Strafanzeige oder einer Mitteilung an andere Personen genötigt, indem er äußerte, er würde ihn erstechen, sollte er anderen von seinem zu A/II und B) beschriebenem Verhalten berichten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 5 a, 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Weder der Verlesung der Protokolle über die kontradiktorische Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) der unmündigen Tatopfer (ON 6, 7 und 8) noch jener des schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit dieser Zeugen (ON 21), standen die behaupteten prozessualen Hindernisse (Ziffer 3,) im Wege.

In Ansehung der Expertise folgte dies aus Paragraph 258, Absatz eins, StPO als eben jener Verfahrensvorschrift, die der Gewährleistung der hier angeblich unterlassenen unmittelbaren Beweisaufnahme dient. Da die Sachverständige Dr. Maria R***** nämlich in der Hauptverhandlung ohne jede Ergänzung auf ihr schriftliches Gutachten verwies und es solcherart zum Inhalt ihres mündlichen Gutachtens machte (323), war das Erstgericht zu dessen Verlesung ohne Rücksicht auf den Verlesungswiderspruch des Verteidigers (323) nicht nur berechtigt, sondern zur Durchsetzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit sogar verpflichtet.

Die weitere Beschwerdethese (Ziffer 3,), dass ein entschlagungsberechtigter Zeuge nur in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann, findet im Gegensatz zur Rechtsmittelargumentation schon im Wortlaut des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO keine Deckung. Ohne ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme auf den hier vermeintlich allein relevanten Termin der Hauptverhandlung lässt die Präsensform des Wortes "verweigern" eine grammatikalische Interpretation im Sinne einer verlesungsrelevanten zeitlichen Einschränkung der Entschlagungserklärung nämlich nicht zu, sondern kommt darin sprachlich allein zum Ausdruck, dass eine zum Zeitpunkt der Verlesung in der Hauptverhandlung nach wie vor aufrechte - sogar in schriftlicher Form mögliche (Mayerhofer StPO4 Paragraph 152, E 10) - Willenserklärung auf (endgültige) Aussageverweigerung dafür die entscheidende Voraussetzung darstellt.

Nur diese Auslegung entspricht überdies dem hier beabsichtigten Gesetzeszweck einer gebührenden Bedachtnahme auf die Interessenslage unmündiger Tatopfer als Zeugen, ist es damit doch unvereinbar, solche Personen, die - wie hier (133, 140, 147) - ihren endgültigen Entschlagungswillen bereits unmissverständlich geäußert haben, nur deshalb nochmals zu Gericht zu laden und mit dem Angeklagten zu konfrontieren, um die Entschlagungserklärung ohne jeden weiteren Erkenntniswert in der Hauptverhandlung zu wiederholen.

Gleichfalls unbegründet ist die Behauptung (Ziffer 3,), der Angeklagte hätte im konkreten Fall keine Gelegenheit erhalten, sich an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen am 20. Jänner 1999 zu beteiligen. Er wurde dazu am 4. Jänner 1999 ordnungsgemäß geladen (1 a) und die Ladung nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 7. Jänner 1999 unter Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung im Hausbrieffach (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) beim zuständigen Postamt hinterlegt (ON 12). Da sich der Beschwerdeführer auf eine Ortsabwesenheit ausdrücklich nicht berufen hat (322), war damit die Zustellung rechtswirksam erfolgt (Paragraph 17, Absatz eins bis 4 ZustG). Die Beschwerdeauffassung, dass der Angeklagte den Termin für die kontradiktorische Vernehmung ohne sein Verschulden versäumte, findet demnach im Akteninhalt keinerlei Stütze, schon gar nicht in der lapidaren Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm "schon öfters die Post abhanden gekommen sei" (322). Nach der Aktenlage, derzufolge Gerhard R***** mehrmals auch auf andere Ladungen nicht reagierte (S 1 f, ON 14), ist vielmehr von einer trotz ordnungsgemäßer Ladung auf eigenem Entschluss beruhenden Nichtteilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung durch den Angeklagten, somit von genau jener Voraussetzung auszugehen, die selbst nach dem von der Beschwerde zitierten Schrifttum (Schwaighofer, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz beim Zeugenbeweis und seine Ausnahmen, ÖJZ 1996, 130) die Verlesung einer gemäß Paragraph 162 a, StPO vorgenommenen Zeugenvernehmung rechtfertigt. Dass die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO, wie der Beschwerdeführer weiters behauptet, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, StPO auf Vergehenstatbestände grundsätzlich nicht anwendbar sein sollte, ist nicht nur durch das Gesetz sondern auch die Belegstelle, auf die sich die Beschwerde insoweit stützt (siehe oben), in keiner Weise gedeckt.

Auch die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor:

Trotz einer in den Angaben des Christoph S***** durch Berufung auf Erzählungen von Christian S***** gelegentlich zum Ausdruck kommenden bloß indirekten Belastung des Angeklagten - ein Aussageverhalten, zu dem das Kind nach der Einschätzung der vernehmenden Kriminalbeamtin zunächst jeweils dann neigte, wenn ihm Fragen unangenehm waren (35) - ist eindeutiger Inhalt dieser Zeugenaussage in ihrer Gesamtheit (ON 6) eine durch zahlreiche Sachverhaltsdetails untermauerte eigene Wahrnehmung über eine mindestens zweimalige Betastung seines Geschlechtsteils und ein mehrmaliges Onanieren des Angeklagten vor dem Kind. Folglich konnte sich das Erstgericht mängelfrei (Ziffer 5,) und ohne dadurch die entscheidenden Urteilsannahmen mit den behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu belasten, auf diese nach fachpsychologischer Untersuchung als glaubwürdig beurteilten (ON 21) Depositionen stützen, ohne dass es verhalten war, die letztlich gar nicht aufrecht erhaltene (teilweise) Berufung auf bloße Erzählungen des Christian S***** gesondert zu erörtern.

Dass sich der Schöffensenat bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Christian S***** auf eine - tatsächlich nicht erfolgte - Sachverständigenbewertung bezog, ist dem weiteren Vorwurf widersprüchlicher bzw aktenwidriger Begründung (Ziffer 5,) zuwider nicht Urteilsinhalt; die Tatrichter gingen vielmehr in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung (US 7) und der insoweit großteils geständigen Verantwortung des Angeklagten nach eigener Bewertung von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus (US 8).

Da die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) auf der Basis aller Begründungskomponenten für die kritisierte Urteilsannahme darzustellen ist, gelangt die Beschwerde mit dem isolierten Hinweis auf einen im Teilgeständnis des Angeklagten (zu A/I) zum Ausdruck kommenden Charakterdefekt als einen von mehreren Urteilsgründen (zu A) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.

Durch die von der Anklage im Detail abweichende Urteilsannahme, dass die sexuellen Angriffe auf Christian S***** in keinem Fall an dem schlafenden Kind erfolgten (US 5), wurde entgegen der Beschwerdeauffassung die Anklage nicht überschritten (Ziffer 8,). Solange nämlich die Identität von Urteilstat und dem historischen Anklagesachverhalt gewahrt ist, - eine Voraussetzung, an der im konkreten Fall vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann -, ist es ohne Belang, ob sich das inkriminierte Verhalten in jeder Einzelheit mit dem Schuldspruch deckt. Eine Anklagemodifizierung war insoweit daher nicht erforderlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 8, E 10).

Mit der abschließend gegen die idealkonkurrierende Annahme des Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB gerichteten rechtlichen Argumentation geht die Beschwerde ins Leere, weil sie die damit unvereinbare entscheidende Urteilsannahme negiert, dass sich die, wenn auch teilweise nachts begangenen Tathandlungen (zu A/I) ausnahmslos gegen das wache Kind richteten (US 5). Von der behaupteten Beseitigung der Willensfreiheit aus einem anderen Grund als der - im Übrigen ohne weitere Konkretisierungsnotwendigkeit auch festgestellten (US 4, 10) - Ausnützung des dem Angeklagten zugekommenen Autoritätsverhältnisses kann nach dem Urteilssachverhalt daher keine Rede sein.

Die überwiegend offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58751 12D00470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00047..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00047_0000000_000