Dass es dem Beschuldigten und der Antragsgegnerin - hier der haftungsbeteiligten Gesellschaft - freistand, verschiedene, wenn auch in Kanzleigemeinschaft tätige Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung zu beauftragen, versteht sich von selbst. Daraus folgt, dass beide Anspruch auf den Ersatz der zur - im vorliegenden Fall allein relevanten - zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten - fallbezogen für Stellungnahmen zur Privatanklage und Beweisanträge, mögen sie auch wortident sein, aufgelaufenen Kosten (§ 390 Abs 1 StPO) haben. Dem Freigesprochenen ist daher für seinen Schriftsatz vom 16. März 2000 vom Privatankläger voller Kostenersatz zu leisten.Dass es dem Beschuldigten und der Antragsgegnerin - hier der haftungsbeteiligten Gesellschaft - freistand, verschiedene, wenn auch in Kanzleigemeinschaft tätige Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung zu beauftragen, versteht sich von selbst. Daraus folgt, dass beide Anspruch auf den Ersatz der zur - im vorliegenden Fall allein relevanten - zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten - fallbezogen für Stellungnahmen zur Privatanklage und Beweisanträge, mögen sie auch wortident sein, aufgelaufenen Kosten (Paragraph 390, Absatz eins, StPO) haben. Dem Freigesprochenen ist daher für seinen Schriftsatz vom 16. März 2000 vom Privatankläger voller Kostenersatz zu leisten.
Ungeachtet des Umstandes, dass damit die faktischen Grundlagen eines "Abwehrerfolges" der Äußerung des Privatanklägers zum Kostenbestimmungsantrag des Freigesprochenen, aber auch eines partiellen Beschwerdeerfolges des Privatanklägers weggefallen sind, ist festzuhalten:
Da der Privatankläger zur Gänze unterlegen ist, kommt eine Kostenersatzpflicht des Freigesprochenen im Verfahren erster Instanz nach dem klaren Wortlaut des diese Frage abschließend regelnden § 390 StPO vorweg nicht in Betracht.Da der Privatankläger zur Gänze unterlegen ist, kommt eine Kostenersatzpflicht des Freigesprochenen im Verfahren erster Instanz nach dem klaren Wortlaut des diese Frage abschließend regelnden Paragraph 390, StPO vorweg nicht in Betracht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen - hier dem Privatankläger als dem nach § 390 Abs 1 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten - auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners (des nach dem Verfahrensergebnis zum Kostenersatz Verpflichteten) verursacht worden sind. Da diese Regelung gleichermaßen für die Kosten einer Kostenbeschwerde Geltung hat (SSt 11/91) und die hier aktuelle Kostenbeschwerde vom Kostenersatzpflichtigen selbst erhoben wurde, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung nicht vor.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen - hier dem Privatankläger als dem nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz Verpflichteten - auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners (des nach dem Verfahrensergebnis zum Kostenersatz Verpflichteten) verursacht worden sind. Da diese Regelung gleichermaßen für die Kosten einer Kostenbeschwerde Geltung hat (SSt 11/91) und die hier aktuelle Kostenbeschwerde vom Kostenersatzpflichtigen selbst erhoben wurde, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung nicht vor.
Die aufgezeigten Gesetzesverstöße wirkten sich jeweils zum Nachteil des Freigesprochenen aus, weshalb die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck partiell zu kassieren und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.