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Entscheidung 12 Os 47/02×

Entscheidung 12 Os 47/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os47/02

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Geza L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Satz erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2002, GZ 124 Hv 19/02a-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Geza L***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Satz erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Jänner 2002 in Wien gewerbsmäßig die im Urteilsspruch näher bezeichneten Fahrnisse, somit fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR nicht übersteigenden Wert, dem Wojciech B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Darauf, dass die Begründung der gewerbsmäßigen Absicht angeblich "nicht zu überzeugen vermag", kann die geltend gemachte Scheinbegründung (Ziffer 5,) von vornherein nicht gestützt werden. Da die Beschwerde mit dem weiteren Einwand insoweit mangelnder beweismäßiger Deckung (Ziffer 5,) aber auch jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, warum die vom Erstgericht hier herangezogenen Beweisergebnisse (US 4), insbesondere die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren (77) und jene des Zeugen Ali Osman I***** (281 f), nicht tragfähig sein sollten, erweist sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) insgesamt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe:

Mit der unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels aufgestellten lapidaren Behauptung, die Verfahrensresultate sprächen für einen bloß unbedeutenden Wert des Diebsgutes, ist der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zunächst nicht zu entnehmen, in welcher Weise dieser Umstand für den Urteilssachverhalt relevant sein sollte, wonach der Angeklagte durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen - wenn auch durch unvorhergesehene widrige Umstände in concreto erfolglos (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5) - zur Finanzierung seiner Drogensucht Einkünfte über dem Bagatellbereich anstrebte.

Gleichfalls prozessual verfehlt ist der darüber hinaus gegen die - im gegebenen Anfechtungsrahmen bindend festgestellten (US 5) - qualifikationsbegründenden Urteilsannahmen in subjektiver Hinsicht gerichtete Einwand einer mangelnden beweismäßigen Fundierung. Von den Urteilskonstatierungen entfernt sich die Beschwerde aber auch mit dem eine Qualifikation als - wegen Fehlens der Ermächtigung straflose - Entwendung (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) reklamierenden Einwand (Ziffer 9, Litera b,), der Angeklagte habe sich wegen Mittellosigkeit in einer Notlage befunden und den Diebstahlsentschluss "augenblicklich beim Vorbeigehen an den geparkten Fahrzeugen" gefasst, weil er darnach nicht spontan, sondern nach einem vorgefassten Plan eine unbestimmte Anzahl von Diebstählen aus Fahrzeugen zur Erlangung von Geldmitteln für - den lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen nicht zuzurechnenden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 141, RN 11) - Drogen begehen wollte (US 4 und 5).

Die sohin zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Damit fällt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65999 12Os47.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00047.02.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0120OS00047_0200000_000