Entscheidung 12 Os 47/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Taner A***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 2007, GZ 420 Hv 3/06f-351, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Taner A***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 2007, GZ 420 Hv 3/06f-351, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Taner A***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Februar 2004 in Wien versucht, Selahattin K***** durch einen Schuss in den Bauch mit einer Pistole mit einem Vollmantelgeschoß vom Kaliber 9 mm zu töten, wodurch Selahattin K***** einen Durchschuss der Bauchhöhle mit einem im Beckenlendenbereich gelegenen Einschuss und einer Projektilendlage im Bereich des rechten Darmbeinkammes mit multiplen Läsionen des Dünndarmes erlitt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Taner A***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Februar 2004 in Wien versucht, Selahattin K***** durch einen Schuss in den Bauch mit einer Pistole mit einem Vollmantelgeschoß vom Kaliber 9 mm zu töten, wodurch Selahattin K***** einen Durchschuss der Bauchhöhle mit einem im Beckenlendenbereich gelegenen Einschuss und einer Projektilendlage im Bereich des rechten Darmbeinkammes mit multiplen Läsionen des Dünndarmes erlitt.
Der dagegen vom Angeklagten ergriffenen und auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten ergriffenen und auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Divergenzen zwischen den (wechselnden) Angaben des Tatopfers zur einige Meter entfernten Position des Rechtsmittelwerbers bei der Schussabgabe und dem Gutachten sowohl des waffentechnischen als auch des medizinischen Sachverständigen, wonach die beiden Schüsse im unmittelbaren Nahbereich des Selahattin K***** abgegeben worden sein mussten, lässt die entscheidungswesentliche Frage unberührt, ob der (ohne Vorsatz bewirkte Schüsse nicht in Abrede stellende) Angeklagte die Waffe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz einsetzte. Gleiches gilt für die in der Rüge auszugsweise zitierten Angaben des Zeugen Ali D***** zur Schussposition. Dass aus den in der Beschwerde selektiv dargestellten Beweisergebnissen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, als jene von den über die Schuldfrage befindenden Geschworenen gezogenen, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, übergeht doch der Nichtigkeitswerber etwa den Umstand, dass Taner A***** laut Aussage des Zeugen Ali D***** bei der Schussabgabe geäußert habe: „Ich bringe euch alle um" (S 373/VI). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Divergenzen zwischen den (wechselnden) Angaben des Tatopfers zur einige Meter entfernten Position des Rechtsmittelwerbers bei der Schussabgabe und dem Gutachten sowohl des waffentechnischen als auch des medizinischen Sachverständigen, wonach die beiden Schüsse im unmittelbaren Nahbereich des Selahattin K***** abgegeben worden sein mussten, lässt die entscheidungswesentliche Frage unberührt, ob der (ohne Vorsatz bewirkte Schüsse nicht in Abrede stellende) Angeklagte die Waffe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz einsetzte. Gleiches gilt für die in der Rüge auszugsweise zitierten Angaben des Zeugen Ali D***** zur Schussposition. Dass aus den in der Beschwerde selektiv dargestellten Beweisergebnissen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, als jene von den über die Schuldfrage befindenden Geschworenen gezogenen, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, übergeht doch der Nichtigkeitswerber etwa den Umstand, dass Taner A***** laut Aussage des Zeugen Ali D***** bei der Schussabgabe geäußert habe: „Ich bringe euch alle um" (S 373/VI). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E84429
12Os47.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00047.07I.0531.000
Dokumentnummer
JJT_20070531_OGH0002_0120OS00047_07I0000_000