Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 47/19g×

Entscheidung 12 Os 47/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os47/19g

Entscheidungsdatum

09.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zelimkhan M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 7. Februar 2019, GZ 14 Hv 118/18f-30, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung sowie auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zelimkhan M***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Dezember 2018 in L***** Melissa-Marie B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, widrigenfalls er sie zusammenschlagen werde, wobei sie daraufhin drei 50-Euro-Banknoten aus ihrer Brieftasche hervorholte, welche ihr Zelimkhan M***** entriss.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) ausführt, das Erstgericht hätte „die widerspruchsfreie Verantwortung des Angeklagten nicht bloß als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abqualifizieren dürfen“, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin B***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter nicht unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 6 f).

Soweit die Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zieht, verkennt sie, dass die Annahme des Schöffengerichts von der Glaubwürdigkeit einer Person als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des hier der Sache nach erhobenen Einwands offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) darstellt (RIS-Justiz RS0106588 [T12, T13]).

Mit der Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) wird Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht dargestellt (RIS-Justiz RS0102162).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Erstgericht hätte keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite getroffen, erklärt aber nicht, welche weiteren Konstatierungen ihrer Ansicht nach für eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0095939). Soweit sie weiters die Verwendung der verba legalia für die Feststellungen zur inneren Tatseite kritisiert, legt sie nicht dar, weshalb es den erstgerichtlichen Konstatierungen an einem ausreichenden Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00047.19G.0509.000

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190509_OGH0002_0120OS00047_19G0000_000