Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Mängelrüge (Z 5) ausführt, das Erstgericht hätte „die widerspruchsfreie Verantwortung des Angeklagten nicht bloß als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abqualifizieren dürfen“, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) ausführt, das Erstgericht hätte „die widerspruchsfreie Verantwortung des Angeklagten nicht bloß als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abqualifizieren dürfen“, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin B***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter nicht unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall; US 6 f).Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin B***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter nicht unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 6 f).
Soweit die Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zieht, verkennt sie, dass die Annahme des Schöffengerichts von der Glaubwürdigkeit einer Person als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des hier der Sache nach erhobenen Einwands offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) darstellt (RIS-Justiz RS0106588 [T12, T13]).Soweit die Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zieht, verkennt sie, dass die Annahme des Schöffengerichts von der Glaubwürdigkeit einer Person als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des hier der Sache nach erhobenen Einwands offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) darstellt (RIS-Justiz RS0106588 [T12, T13]).
Mit der Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) wird Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht dargestellt (RIS-Justiz RS0102162).Mit der Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) wird Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht dargestellt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht hätte keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite getroffen, erklärt aber nicht, welche weiteren Konstatierungen ihrer Ansicht nach für eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0095939). Soweit sie weiters die Verwendung der verba legalia für die Feststellungen zur inneren Tatseite kritisiert, legt sie nicht dar, weshalb es den erstgerichtlichen Konstatierungen an einem ausreichenden Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Erstgericht hätte keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite getroffen, erklärt aber nicht, welche weiteren Konstatierungen ihrer Ansicht nach für eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0095939). Soweit sie weiters die Verwendung der verba legalia für die Feststellungen zur inneren Tatseite kritisiert, legt sie nicht dar, weshalb es den erstgerichtlichen Konstatierungen an einem ausreichenden Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.