Entscheidung 12 Os 47/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten L* * GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Oktober 2021, GZ 26 Hv 18/20g-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten L* * GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Oktober 2021, GZ 26 Hv 18/20g-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Privatbeteiligten L* B* GmbH wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Relevanz – * N* und * M* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen, sie hätten in D* und an anderen Orten im Zeitraum Sommer 2011 bis Ende 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * F* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe Willens und in der Lage zu sein, ein schlüsselfertiges Blockheizkraftwerk mit Kreiskolbenmotor und inkludierter OCR-Anlage zu liefern, zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, und zwar zu Anzahlungen von 125.000 Euro und 374.250 Euro, wodurch F* (vgl aber US 12 f) im erstgenannten Betrag am Vermögen geschädigt worden sei. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Relevanz – * N* und * M* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen, sie hätten in D* und an anderen Orten im Zeitraum Sommer 2011 bis Ende 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * F* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe Willens und in der Lage zu sein, ein schlüsselfertiges Blockheizkraftwerk mit Kreiskolbenmotor und inkludierter OCR-Anlage zu liefern, zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, und zwar zu Anzahlungen von 125.000 Euro und 374.250 Euro, wodurch F* vergleiche aber US 12 f) im erstgenannten Betrag am Vermögen geschädigt worden sei.
[2] Gegen dieses Urteil meldete die Privatbeteiligte L* B* GmbH rechtzeitig das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 141). Die Ausführung der Beschwerdegründe nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 28. Jänner 2022 (Rückschein angeheftet bei ON 143) unterblieb aber.
Rechtliche Beurteilung
[3] Da die Rechtsmittelwerberin auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde einen Nichtigkeitsgrund (im Fall [wie hier] der Freispruchsanfechtung durch einen Privatbeteiligten ausschließlich nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO [vgl § 282 Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 43 ff]) nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, war diese bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). [3] Da die Rechtsmittelwerberin auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde einen Nichtigkeitsgrund (im Fall [wie hier] der Freispruchsanfechtung durch einen Privatbeteiligten ausschließlich nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO [vgl Paragraph 282, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 43 ff]) nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, war diese bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[4] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. [4] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00047.22M.0602.000
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220602_OGH0002_0120OS00047_22M0000_000