[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen und neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „die angeklagten Tathandlungen beim Opfer keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, insbesondere in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung verursacht haben“ und „die vom Opfer geschilderten Folgen, nämlich posttraumatische Belastungsstörung, sonstige psychische Beeinträchtigungen, medikamentöse Behandlung auf den aufgrund der Magenverkleinerung resultierenden Gewichtsverlust der * O* im Zeitraum ca. eines Jahres vor dem 26. 5. 2024 und damit einhergehenden psychischen Belastungen zurückzuführen sind“, zu Recht der Abweisung (ON 92 S 48). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen und neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „die angeklagten Tathandlungen beim Opfer keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, insbesondere in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung verursacht haben“ und „die vom Opfer geschilderten Folgen, nämlich posttraumatische Belastungsstörung, sonstige psychische Beeinträchtigungen, medikamentöse Behandlung auf den aufgrund der Magenverkleinerung resultierenden Gewichtsverlust der * O* im Zeitraum ca. eines Jahres vor dem 26. 5. 2024 und damit einhergehenden psychischen Belastungen zurückzuführen sind“, zu Recht der Abweisung (ON 92 S 48).
[5] Denn der Antrag ließ offen, weshalb die angestrebte Einholung des bezeichneten Gutachtens die behaupteten Ergebnisse hätte erwarten lassen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0099353, RS0118444, RS0099453 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Denn der Antrag ließ offen, weshalb die angestrebte Einholung des bezeichneten Gutachtens die behaupteten Ergebnisse hätte erwarten lassen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0099353, RS0118444, RS0099453 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
[6] Mit der Kritik an der Begründung des abweisenden Beschlusses entfernt sich die Rüge vom Prüfungsmaßstab des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [T1]).
[7] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat angesichts des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[8] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f).
[9] Indem sie mit ihrer Kritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) bloß ein Detail der Aussage der Zeugin O* isoliert (und darüber hinaus sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen) hervorkehrt, ohne an der Gesamtheit der darauf bezogenen Beweiswürdigung (US 6 ff) sowie des relevierten Beweismittels (ON 48) Maß zu nehmen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [insb T4]). Mutmaßungen (hier in Bezug auf den Vorsatz des Angeklagten) sind im Übrigen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097573 [insb T6]) und scheiden daher als Bezugspunkt der Z 5 zweiter Fall aus. Indem sie mit ihrer Kritik der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) bloß ein Detail der Aussage der Zeugin O* isoliert (und darüber hinaus sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen) hervorkehrt, ohne an der Gesamtheit der darauf bezogenen Beweiswürdigung (US 6 ff) sowie des relevierten Beweismittels (ON 48) Maß zu nehmen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [insb T4]). Mutmaßungen (hier in Bezug auf den Vorsatz des Angeklagten) sind im Übrigen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097573 [insb T6]) und scheiden daher als Bezugspunkt der Ziffer 5, zweiter Fall aus.
[10] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).
[11] Da sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) darauf beschränkt, die Konstatierungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite (US 5 f) zu bestreiten, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erledigung. Da sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) darauf beschränkt, die Konstatierungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite (US 5 f) zu bestreiten, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erledigung.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.