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Entscheidung 12 Os 47/93×

Entscheidung 12 Os 47/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os47/93

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Dieter G***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.März 1993, GZ 36 römisch fünf r 1380/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 13.Mai 1949 geborene Horst Dieter G***** wurde des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Innsbruck nachangeführte Personen durch gefährliche Drohung zur Aufnahme mündlicher Kontakte und zu Besuchen im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck zu nötigen versucht, wobei er mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz drohte, indem er jeweils schriftlich für den Fall des Zuwiderhandelns (1.) am 19.April 1992 der Daniela G***** (sinngemäß - S. 99) den Verlust ihrer Taxikonzession und (2.) am 4.Mai 1992 der Irma H***** die Vernichtung ihrer geschäftlichen Erwerbsgrundlagen androhte.

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen ereigneten sich die inkriminierten Tathandlungen vor dem Hintergrund vom Angeklagten wahrgenommener Trennungstendenzen seiner Gattin Daniela G***** wie auch der ihm als Lebensgefährtin nahe gestandenen Irma H*****, denen der im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck inhaftierte Angeklagte dadurch entgegenzuwirken suchte, daß er den tatbetroffenen Frauen sinngemäß Anschuldigungen in Richtung ihrer Beteiligung an von ihm verübten Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz und in Verbindung damit eine Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen in Form einer Taxikonzession bzw eines Gasthausbetriebes ankündigte. Da beide in der Haft verfaßten tatgegenständlichen Briefe gerichtlich beschlagnahmt wurden, blieb es in beiden Fällen beim bloßen Versuch der Nötigung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (92) Anträge auf Vernehmung der Zeugen Irma H*****, Daniela G***** und Dr. (Josef) G***** wurden der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider keine Verteidigungsrechte verletzt. Im Sinn der erstgerichtlichen Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die hier entscheidende inhaltliche Aussagebedeutung der inkriminierten Briefe aus deren zum Nötigungsvorhaben eindeutigen Wortlaut hervorgeht, welcher keinen Freiraum für zusätzliche, den Angeklagten entlastende Aufschlüsse durch die beantragten Beweisaufnahmen offen läßt. Dies gilt für die an Daniela G***** gerichtete Ankündigung einer "bösen Überraschung" in Form einer zum Verlust der Taxikonzession führenden Bezichtigung strafbaren Verhaltens ebenso wie für die Irma H***** betreffende analoge Androhung einer umfassenden Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Angesichts der evidenten Ausrichtung des Einsatzes der schriftlichen Drohungen mit der wirtschaftlichen Existenzvernichtung als Mittel zur Durchsetzung tätergewollter persönlicher Kontakte, konnten die angestrebten Vernehmungen der Briefadressatinnen zu lediglich das Tatmotiv betreffenden Begleitumständen ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen wie die Vernehmung jenes Richters des Landesgerichtes Innsbruck, bei dem der Angeklagte - wie vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen - Auskünfte über die Vorteile einer Erweiterung geständiger Angaben eingeholt hat. Dies umsomehr als der Angeklagte die angedrohte Strafanzeige den Urteilsfeststellungen zufolge auch tatsächlich erstattete.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder setzt sich über wesentliche Passagen der Urteilsgründe hinweg, soweit sie zum Faktum 1 (im angefochtenen Urteil ohnedies enthaltene - insbesondere 101, 102) erstgerichtliche Erwägungen zur Frage der Eindeutigkeit der dort inkriminierten Drohung vermißt und zum Faktum 2 in Anlehnung an die leugnende Verantwortung des Angeklagten den bei Darlegung formaler Begründungsmängel verwehrten Versuch unternimmt, aus seinem behaupteten Bemühen um umfassende Tataufdeckung - urteilsfremd - das Fehlen jedweden Nötigungsvorsatzes abzuleiten. Damit erweist sie sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00047.9306.0422.0

Dokumentnummer

JJT_19930422_OGH0002_0120OS00047_9300006_000