Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (92) Anträge auf Vernehmung der Zeugen Irma H*****, Daniela G***** und Dr. (Josef) G***** wurden der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider keine Verteidigungsrechte verletzt. Im Sinn der erstgerichtlichen Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die hier entscheidende inhaltliche Aussagebedeutung der inkriminierten Briefe aus deren zum Nötigungsvorhaben eindeutigen Wortlaut hervorgeht, welcher keinen Freiraum für zusätzliche, den Angeklagten entlastende Aufschlüsse durch die beantragten Beweisaufnahmen offen läßt. Dies gilt für die an Daniela G***** gerichtete Ankündigung einer "bösen Überraschung" in Form einer zum Verlust der Taxikonzession führenden Bezichtigung strafbaren Verhaltens ebenso wie für die Irma H***** betreffende analoge Androhung einer umfassenden Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Angesichts der evidenten Ausrichtung des Einsatzes der schriftlichen Drohungen mit der wirtschaftlichen Existenzvernichtung als Mittel zur Durchsetzung tätergewollter persönlicher Kontakte, konnten die angestrebten Vernehmungen der Briefadressatinnen zu lediglich das Tatmotiv betreffenden Begleitumständen ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen wie die Vernehmung jenes Richters des Landesgerichtes Innsbruck, bei dem der Angeklagte - wie vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen - Auskünfte über die Vorteile einer Erweiterung geständiger Angaben eingeholt hat. Dies umsomehr als der Angeklagte die angedrohte Strafanzeige den Urteilsfeststellungen zufolge auch tatsächlich erstattete.Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (92) Anträge auf Vernehmung der Zeugen Irma H*****, Daniela G***** und Dr. (Josef) G***** wurden der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider keine Verteidigungsrechte verletzt. Im Sinn der erstgerichtlichen Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die hier entscheidende inhaltliche Aussagebedeutung der inkriminierten Briefe aus deren zum Nötigungsvorhaben eindeutigen Wortlaut hervorgeht, welcher keinen Freiraum für zusätzliche, den Angeklagten entlastende Aufschlüsse durch die beantragten Beweisaufnahmen offen läßt. Dies gilt für die an Daniela G***** gerichtete Ankündigung einer "bösen Überraschung" in Form einer zum Verlust der Taxikonzession führenden Bezichtigung strafbaren Verhaltens ebenso wie für die Irma H***** betreffende analoge Androhung einer umfassenden Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Angesichts der evidenten Ausrichtung des Einsatzes der schriftlichen Drohungen mit der wirtschaftlichen Existenzvernichtung als Mittel zur Durchsetzung tätergewollter persönlicher Kontakte, konnten die angestrebten Vernehmungen der Briefadressatinnen zu lediglich das Tatmotiv betreffenden Begleitumständen ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen wie die Vernehmung jenes Richters des Landesgerichtes Innsbruck, bei dem der Angeklagte - wie vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen - Auskünfte über die Vorteile einer Erweiterung geständiger Angaben eingeholt hat. Dies umsomehr als der Angeklagte die angedrohte Strafanzeige den Urteilsfeststellungen zufolge auch tatsächlich erstattete.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder setzt sich über wesentliche Passagen der Urteilsgründe hinweg, soweit sie zum Faktum 1 (im angefochtenen Urteil ohnedies enthaltene - insbesondere 101, 102) erstgerichtliche Erwägungen zur Frage der Eindeutigkeit der dort inkriminierten Drohung vermißt und zum Faktum 2 in Anlehnung an die leugnende Verantwortung des Angeklagten den bei Darlegung formaler Begründungsmängel verwehrten Versuch unternimmt, aus seinem behaupteten Bemühen um umfassende Tataufdeckung - urteilsfremd - das Fehlen jedweden Nötigungsvorsatzes abzuleiten. Damit erweist sie sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder setzt sich über wesentliche Passagen der Urteilsgründe hinweg, soweit sie zum Faktum 1 (im angefochtenen Urteil ohnedies enthaltene - insbesondere 101, 102) erstgerichtliche Erwägungen zur Frage der Eindeutigkeit der dort inkriminierten Drohung vermißt und zum Faktum 2 in Anlehnung an die leugnende Verantwortung des Angeklagten den bei Darlegung formaler Begründungsmängel verwehrten Versuch unternimmt, aus seinem behaupteten Bemühen um umfassende Tataufdeckung - urteilsfremd - das Fehlen jedweden Nötigungsvorsatzes abzuleiten. Damit erweist sie sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.