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Entscheidung 12 Os 47/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os47/94

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Musa P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1993, GZ 8 c römisch fünf r 6961/93-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa P*****des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1./), des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (2./) und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (3./) schuldig erkannt.

Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 24. Mai 1993 in Wien zunächst im Zuge eines Lokalbesuches Tanja A*****vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an den Schultern erfaßte und über Stufen hinabriß, wodurch die Frau Hautabschürfungen am rechten Arm und Hämatome erlitt (1./) und anschließend auf eine im Eingangsbereich des Lokals vor dem Stiegenabgang zusammengedrängte Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen mit einer unbefugt besessenen (und geführten) Faustfeuerwaffe (2./) aus einer Entfernung von ca. 8 Metern scharfe Schüsse abgefeuert (3./).

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und - der Sache nach - 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der - nominell (auch) unter der Ziffer 5,, der Sache nach aus der Ziffer 9, Litera a, erhobene - Vorwurf, es mangle im Körperverletzungsfaktum (1./) an eindeutigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich unter Zitierung eines Begründungteiles (US 6) darüber hinwegsetzt, daß die Vorsätzlichkeit der Verletzungshandlungen nicht nur im Spruch (US 3) sondern auch in den Gründen mit unmißverständlicher Deutlichkeit Ausdruck gebracht wurde (US 12).

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten, auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt abzielenden Argumente insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Qualität, gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu erwecken, zumal er sich selbst in keiner Phase des Verfahrens dahin verantwortet hatte, wissens- oder willensmäßig entscheidend beeinträchtigt gewesen zu sein.

Auf dieser Basis liegt es auf der Hand, daß die unter der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO deponierten Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Letztlich versagt auch der im Rahmen der Berufungsausführung erhobene Einwand des Verstoßes gegen das Doppelverwertungverbot (sachlich: Ziffer 11,), weil er sich darüber hinwegsetzt, daß das Schöffengericht neben den zwei einschlägigen Vorstrafen nicht die bloße Rückfälligkeit, sondern den Rückfall "nach zwei Monaten", also den raschen Rückfall, durchaus zutreffend als erschwerend wertete.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00047.9406.0519.0

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_0120OS00047_9400006_000