Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa P*****des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./), des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (2./) und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa P*****des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1./), des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (2./) und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (3./) schuldig erkannt.
Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 24. Mai 1993 in Wien zunächst im Zuge eines Lokalbesuches Tanja A*****vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an den Schultern erfaßte und über Stufen hinabriß, wodurch die Frau Hautabschürfungen am rechten Arm und Hämatome erlitt (1./) und anschließend auf eine im Eingangsbereich des Lokals vor dem Stiegenabgang zusammengedrängte Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen mit einer unbefugt besessenen (und geführten) Faustfeuerwaffe (2./) aus einer Entfernung von ca. 8 Metern scharfe Schüsse abgefeuert (3./).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und - der Sache nach - 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und - der Sache nach - 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der - nominell (auch) unter der Z 5, der Sache nach aus der Z 9 lit a erhobene - Vorwurf, es mangle im Körperverletzungsfaktum (1./) an eindeutigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich unter Zitierung eines Begründungteiles (US 6) darüber hinwegsetzt, daß die Vorsätzlichkeit der Verletzungshandlungen nicht nur im Spruch (US 3) sondern auch in den Gründen mit unmißverständlicher Deutlichkeit Ausdruck gebracht wurde (US 12).Der - nominell (auch) unter der Ziffer 5,, der Sache nach aus der Ziffer 9, Litera a, erhobene - Vorwurf, es mangle im Körperverletzungsfaktum (1./) an eindeutigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich unter Zitierung eines Begründungteiles (US 6) darüber hinwegsetzt, daß die Vorsätzlichkeit der Verletzungshandlungen nicht nur im Spruch (US 3) sondern auch in den Gründen mit unmißverständlicher Deutlichkeit Ausdruck gebracht wurde (US 12).
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten, auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt abzielenden Argumente insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Qualität, gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu erwecken, zumal er sich selbst in keiner Phase des Verfahrens dahin verantwortet hatte, wissens- oder willensmäßig entscheidend beeinträchtigt gewesen zu sein.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten, auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt abzielenden Argumente insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Qualität, gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu erwecken, zumal er sich selbst in keiner Phase des Verfahrens dahin verantwortet hatte, wissens- oder willensmäßig entscheidend beeinträchtigt gewesen zu sein.
Auf dieser Basis liegt es auf der Hand, daß die unter der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO deponierten Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.Auf dieser Basis liegt es auf der Hand, daß die unter der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO deponierten Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Letztlich versagt auch der im Rahmen der Berufungsausführung erhobene Einwand des Verstoßes gegen das Doppelverwertungverbot (sachlich: Z 11), weil er sich darüber hinwegsetzt, daß das Schöffengericht neben den zwei einschlägigen Vorstrafen nicht die bloße Rückfälligkeit, sondern den Rückfall "nach zwei Monaten", also den raschen Rückfall, durchaus zutreffend als erschwerend wertete.Letztlich versagt auch der im Rahmen der Berufungsausführung erhobene Einwand des Verstoßes gegen das Doppelverwertungverbot (sachlich: Ziffer 11,), weil er sich darüber hinwegsetzt, daß das Schöffengericht neben den zwei einschlägigen Vorstrafen nicht die bloße Rückfälligkeit, sondern den Rückfall "nach zwei Monaten", also den raschen Rückfall, durchaus zutreffend als erschwerend wertete.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.