Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zunächst mit dem Hinweis auf eine angeblich erst nach Tagen erkennbar gewordene Rückkehrunwilligkeit des dem Einflußbereich seiner erziehungsberechtigten Mutter entwichenen Thomas D***** und die Erfolglosigkeit entsprechender Abmahnungen des Angeklagten die Grundlage einer objektiv wie auch subjektiv faßbaren Tatbestandsverwirklichung nach § 195 StGB in Frage gestellt werden, bleiben jene wesentlichen Verfahrensergebnisse und darauf basierenden tatrichterlichen Feststellungen unberücksichtigt, wonach der Angeklagte die sicherheitsbehördlichen Nachforschungen nach dem entwichenen Unmündigen gezielt erschwerte und selbst für den Fall der Betretung in Begleitung des Thomas D***** auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes ausgerichtete Absprachen traf (209, 211).Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zunächst mit dem Hinweis auf eine angeblich erst nach Tagen erkennbar gewordene Rückkehrunwilligkeit des dem Einflußbereich seiner erziehungsberechtigten Mutter entwichenen Thomas D***** und die Erfolglosigkeit entsprechender Abmahnungen des Angeklagten die Grundlage einer objektiv wie auch subjektiv faßbaren Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 195, StGB in Frage gestellt werden, bleiben jene wesentlichen Verfahrensergebnisse und darauf basierenden tatrichterlichen Feststellungen unberücksichtigt, wonach der Angeklagte die sicherheitsbehördlichen Nachforschungen nach dem entwichenen Unmündigen gezielt erschwerte und selbst für den Fall der Betretung in Begleitung des Thomas D***** auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes ausgerichtete Absprachen traf (209, 211).
Im übrigen erschöpft sich die Tatsachenrüge sowohl hinsichtlich der subjektiven Qualifikationsvoraussetzungen nach § 195 Abs 3 StGB als auch zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas D***** im hier unzulässigen Versuch, die Beweiskraft der umfassend leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung aufzuwerten.Im übrigen erschöpft sich die Tatsachenrüge sowohl hinsichtlich der subjektiven Qualifikationsvoraussetzungen nach Paragraph 195, Absatz 3, StGB als auch zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas D***** im hier unzulässigen Versuch, die Beweiskraft der umfassend leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung aufzuwerten.
Die Rechtsrüge (Z 10, sachlich auch Z 9 lit a) erweist sich zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 195 Abs 1 bis 3 StGB - wie schon zur Tatsachenrüge - die erstgerichtlichen Feststellungen zu den auf eine gezielte (weitere) Ausschaltung der Macht der erziehungsberechtigten Mutter ausgerichteten Tatkomponenten ebenso übergeht wie zum Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit Unmündigen jene unmißverständlichen Äußerungen des Angeklagten, mit denen er nach tatrichterlicher Überzeugung den in seinem Haus aufgenommenen Knaben ausdrücklich zu manuellen Befriedigungsakten aufforderte.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, sachlich auch Ziffer 9, Litera a,) erweist sich zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 195, Absatz eins bis 3 StGB - wie schon zur Tatsachenrüge - die erstgerichtlichen Feststellungen zu den auf eine gezielte (weitere) Ausschaltung der Macht der erziehungsberechtigten Mutter ausgerichteten Tatkomponenten ebenso übergeht wie zum Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit Unmündigen jene unmißverständlichen Äußerungen des Angeklagten, mit denen er nach tatrichterlicher Überzeugung den in seinem Haus aufgenommenen Knaben ausdrücklich zu manuellen Befriedigungsakten aufforderte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.