Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred G***** (I) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB sowie der Vergehen (II) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, (III) der Amtsanmaßung nach § 314 StGB, (IV) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (V) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred G***** (römisch eins) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB, (römisch drei) der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB, (römisch vier) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (römisch fünf) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er am 14. Juli 1998 in Nenzing Caroline B***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB (I) mit Gewalt, indem er ihr den Hals "leicht zudrückte", sie gegen die Wand drückte, seinen Unterarm gegen ihren Hals drückte, sie ins Gesicht schlug, zu Boden zerrte, am Boden festhielt und abermals würgte, ihr dadurch Würgemale im Bereich der rechten Halsseite sowie eine Schwellung der Weichteile über der linken Unterkieferhälfte zufügte und sie mit der Aufforderung, "ihm wenigstens einen zu blasen", in die Schamlippe zwickte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs zu nötigen versucht; (II/1) mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie im Zusammenhang mit den zu I bezeichneten Aggressionsakten auch aufforderte, sich von ihm im Genitalbereich "schlecken" zu lassen.Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er am 14. Juli 1998 in Nenzing Caroline B***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) mit Gewalt, indem er ihr den Hals "leicht zudrückte", sie gegen die Wand drückte, seinen Unterarm gegen ihren Hals drückte, sie ins Gesicht schlug, zu Boden zerrte, am Boden festhielt und abermals würgte, ihr dadurch Würgemale im Bereich der rechten Halsseite sowie eine Schwellung der Weichteile über der linken Unterkieferhälfte zufügte und sie mit der Aufforderung, "ihm wenigstens einen zu blasen", in die Schamlippe zwickte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs zu nötigen versucht; (II/1) mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie im Zusammenhang mit den zu römisch eins bezeichneten Aggressionsakten auch aufforderte, sich von ihm im Genitalbereich "schlecken" zu lassen.
Nur den Schuldspruch I wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit b und Z 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch römisch eins wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.