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Entscheidung 12 Os 47/99×

Entscheidung 12 Os 47/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os47/99

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Dezember 1998, GZ 23 römisch fünf r 850/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred G***** (römisch eins) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB, (römisch drei) der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB, (römisch vier) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (römisch fünf) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er am 14. Juli 1998 in Nenzing Caroline B***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) mit Gewalt, indem er ihr den Hals "leicht zudrückte", sie gegen die Wand drückte, seinen Unterarm gegen ihren Hals drückte, sie ins Gesicht schlug, zu Boden zerrte, am Boden festhielt und abermals würgte, ihr dadurch Würgemale im Bereich der rechten Halsseite sowie eine Schwellung der Weichteile über der linken Unterkieferhälfte zufügte und sie mit der Aufforderung, "ihm wenigstens einen zu blasen", in die Schamlippe zwickte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs zu nötigen versucht; (II/1) mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie im Zusammenhang mit den zu römisch eins bezeichneten Aggressionsakten auch aufforderte, sich von ihm im Genitalbereich "schlecken" zu lassen.

Nur den Schuldspruch römisch eins wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Dies gilt zunächst für die Mängelrüge (Ziffer 5,), die in den Urteilsfeststellungen, wonach die tatbetroffene Caroline B***** "so laut wie möglich um Hilfe schrie" und die Gegenwehr des Tatopfers den für die Abstandnahme des Angeklagten von der weiteren Tatausführung entscheidenden Ausschlag gab, "bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" erblickt. Dazu genügt der Hinweis auf die Angaben der Zeugin Caroline B***** sowohl vor der Gendarmerie (81/I) als auch in der Hauptverhandlung (93 f/II), aus denen sich die in den relevierten Punkten zu Unrecht vermißte tragfähige Feststellungsgrundlage mit geradezu verdichteter Deutlichkeit ergibt (das Tatopfer bekundete nicht nur die Bestrebung, "so laut wie möglich" zu schreien, sondern sogar Schreie im Panikzustand).

Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweisen sich aber auch die Rechtsrügen, indem sie mit ihrer Argumentation durchwegs auf urteilsfremde Tatsachenkomponenten abstellen. Dies gilt für die Reklamation strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (Ziffer 9, Litera b,) mit der Unterstellung einer ausschließlichen Eigeninitiative des Angeklagten bei der Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ebenso wie für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), deren Ausrichtung auf eine Tatbeurteilung allein nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB den Umstand außer Betracht läßt, daß der Tätervorsatz nach den tatrichterlichen Konstatierungen die Durchsetzung eines Oralverkehrs miteinschloß.

Die solcherart insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch (mit diametraler Zielsetzung) vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54122 12D00479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00047.99.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19990422_OGH0002_0120OS00047_9900000_000