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Entscheidung 12 Os 48/00×

Entscheidung 12 Os 48/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os48/00 (12Os49/00)

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mazhar K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16. November 1999, GZ 10 römisch fünf r 289/99-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mahzar K***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 23. März 1999 in Wien dem Senol K***** mit Gewalt gegen dessen Person, indem er ihn zu Boden stieß, in den Schwitzkasten nahm und (richtig US 4:) ihn trat eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon der Marke Nokia 5110 samt Wertkarte im Gesamtwert von ca 3.300 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Da (nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung) bereichert ist, wessen Vermögen um den Wirtschaftswert einer Sache vermehrt wird (SSt 47/67 ua), bringt die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte beschloss, dem Senol K***** das Handy .... wegzunehmen und für sich zu behalten oder zu verwerten - der unter dem Aspekt vermeintlicher Undeutlichkeit dargelegten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - unmissverständlich den tatbestandsessentiellen Bereicherungsvorsatz zum Ausdruck.

Damit ist aber auch der unsubstantiiert eine mangelnde tatsächliche Fundierung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Grundlage entzogen.

Da nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden können, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, ENr 1, 2; Steininger Komm3 Paragraph 288, RN 4; EvBl 1992, 189), kam eine Erörterung der Aussagepassagen des Tatopfers darüber, was es, die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nach Erlangung des Telefons betreffend, zunächst "geglaubt" oder "gedacht" hat, vorweg nicht in Betracht.

Dass die von der Rüge zum selben Thema betonten "Annahmen" des Zeugen K***** ebensowenig Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermögen (Ziffer 5 a,) wie die Berücksichtigung der von diesem Zeugen zu Protokoll gegebenen Äußerungen des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen Ö*****

(75) durch die Tatrichter, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss auf Bestellung eines Bewährungshelfers (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58852 12D00480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00048..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00048_0000000_000