Da (nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung) bereichert ist, wessen Vermögen um den Wirtschaftswert einer Sache vermehrt wird (SSt 47/67 ua), bringt die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte beschloss, dem Senol K***** das Handy .... wegzunehmen und für sich zu behalten oder zu verwerten - der unter dem Aspekt vermeintlicher Undeutlichkeit dargelegten Mängelrüge (Z 5) zuwider - unmissverständlich den tatbestandsessentiellen Bereicherungsvorsatz zum Ausdruck.Da (nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung) bereichert ist, wessen Vermögen um den Wirtschaftswert einer Sache vermehrt wird (SSt 47/67 ua), bringt die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte beschloss, dem Senol K***** das Handy .... wegzunehmen und für sich zu behalten oder zu verwerten - der unter dem Aspekt vermeintlicher Undeutlichkeit dargelegten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - unmissverständlich den tatbestandsessentiellen Bereicherungsvorsatz zum Ausdruck.
Damit ist aber auch der unsubstantiiert eine mangelnde tatsächliche Fundierung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Grundlage entzogen.Damit ist aber auch der unsubstantiiert eine mangelnde tatsächliche Fundierung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Grundlage entzogen.
Da nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden können, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Mayerhofer StPO4 § 150 ENr 1, 2; Steininger Komm3 § 288 RN 4; EvBl 1992, 189), kam eine Erörterung der Aussagepassagen des Tatopfers darüber, was es, die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nach Erlangung des Telefons betreffend, zunächst "geglaubt" oder "gedacht" hat, vorweg nicht in Betracht.Da nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden können, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, ENr 1, 2; Steininger Komm3 Paragraph 288, RN 4; EvBl 1992, 189), kam eine Erörterung der Aussagepassagen des Tatopfers darüber, was es, die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nach Erlangung des Telefons betreffend, zunächst "geglaubt" oder "gedacht" hat, vorweg nicht in Betracht.
Dass die von der Rüge zum selben Thema betonten "Annahmen" des Zeugen K***** ebensowenig Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermögen (Z 5a) wie die Berücksichtigung der von diesem Zeugen zu Protokoll gegebenen Äußerungen des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen Ö*****Dass die von der Rüge zum selben Thema betonten "Annahmen" des Zeugen K***** ebensowenig Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermögen (Ziffer 5 a,) wie die Berücksichtigung der von diesem Zeugen zu Protokoll gegebenen Äußerungen des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen Ö*****
(75) durch die Tatrichter, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss auf Bestellung eines Bewährungshelfers (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss auf Bestellung eines Bewährungshelfers (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.