Was die beantragte Einvernahme der Zeugin Silvia M***** "zum Beweis dafür, dass im Mai 2000 Barbara H***** überhaupt kein viertes Video zur Verfügung stand" (das im Haus des Angeklagten abgespielt werden sollte), anlangt, hätte es nämlich der Konkretisierung der (hier von selbst nicht einsichtigen) antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19).Was die beantragte Einvernahme der Zeugin Silvia M***** "zum Beweis dafür, dass im Mai 2000 Barbara H***** überhaupt kein viertes Video zur Verfügung stand" (das im Haus des Angeklagten abgespielt werden sollte), anlangt, hätte es nämlich der Konkretisierung der (hier von selbst nicht einsichtigen) antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19).
Barbara H***** bezeichnete anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Gendarmerie am 28. Juni 2000 die Tatzeit mit ca 8 Wochen vor diesem Zeitpunkt (17) und gab bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 5. Juli 2000 dazu zu Protokoll:
"Vor neun Wochen habe ich wieder einen Videofilm von einer Freundin bekommen .... Ich ging an diesem Tag - an den genauen Wochentag kann ich mich nicht mehr erinnern, es war aber ein Schultag - zur Familie T*****. ..... Ich glaube, dass es so ca 16,00 Uhr oder 16,30 Uhr ..... gewesen ist" (78).
Im Sinn der Argumentation des Beschwerdeführers legen diese Angaben die Begehung der Tat in der achtzehnten Kalenderwoche des Jahres 2000 (1. bis 7. Mai) nahe. Dennoch bedeutete die Abweisung des mit dem Ziel des Alibinachweises für die "behauptete Tatzeit" gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Manfred F*****, des Johann und der Stefanie T***** sowie der Monika G***** (138 f) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick darauf, dass der als Tag der Tat in Betracht kommende Wochentag auf Grund der Verfahrensergebnisse (insbesondere auch der Verantwortung des Angeklagten) nicht determinierbar ist (so auch US 3) und der Beweisantrag die vom Tatopfer angegebene Tattageszeit nur hinsichtlich des 5. Mai (wonach der Angeklagte den ganzen Nachmittag in Stubenberg bei Monika G***** Rasen gemäht und Aushilfearbeiten verrichtet habe) problematisiert, hinsichtlich der übrigen Werktage der in Rede stehenden Woche ("zum Beweis des 02.05., dass er gemeinsam mit seiner Gattin einen Zaun aufgestellt hat..... am 03.05. bei Herrn F***** beim Betonieren geholfen hat ... am 04.05. ..... mit seinen Eltern in Hartberg einkaufen war ...") aber unberührt lässt, waren seine Themen sinnfällig vorweg nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Zeugin H***** in Zweifel zu ziehen.
Auch der weitere auf die umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit dieser Zeugin abzielende Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines zur Widerlegung der (im Übrigen auch vom Zeugen BezInsp. H***** bestätigten - 154 f) auf den Tatzeitpunkt bezogenen Opferaussage, wonach neben der im Wohnzimmer des Angeklagten befindlichen Couch ein Bett aufgestellt war, sowie zur Widerlegung der (anlässlich der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter geänderten - 80) Bekundung der Zeugin H*****, wonach der Schlüssel (zur versperrten Eingangstüre des Hauses) auf einem neben der Türe stehenden Regal gelegen sei, geht ins Leere, weil er unter den hier gegebenen Voraussetzungen mangels tauglicher Rückschlusseröffnung auf die zum Tatzeitpunkt aktuellen Gegebenheiten keine für die Wahrheitsfindung erheblichen Umstände (§ 116 StPO) betraf.Auch der weitere auf die umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit dieser Zeugin abzielende Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines zur Widerlegung der (im Übrigen auch vom Zeugen BezInsp. H***** bestätigten - 154 f) auf den Tatzeitpunkt bezogenen Opferaussage, wonach neben der im Wohnzimmer des Angeklagten befindlichen Couch ein Bett aufgestellt war, sowie zur Widerlegung der (anlässlich der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter geänderten - 80) Bekundung der Zeugin H*****, wonach der Schlüssel (zur versperrten Eingangstüre des Hauses) auf einem neben der Türe stehenden Regal gelegen sei, geht ins Leere, weil er unter den hier gegebenen Voraussetzungen mangels tauglicher Rückschlusseröffnung auf die zum Tatzeitpunkt aktuellen Gegebenheiten keine für die Wahrheitsfindung erheblichen Umstände (Paragraph 116, StPO) betraf.
Da schließlich das (subjektive) Unvermögen der Zeugin H*****, durch das Badezimmerfenster zu entkommen (80), durch die Ergebnisse eines Lokalaugenscheines nicht überprüfbar ist, war auch dieser Antrag vom Ansatz her verfehlt.
Da formelle Begründungsmängel den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache betreffen müssen, die hier mögliche nähere Konkretisierung der Tatzeit aber nach dem bei Erledigung der Verfahrensrüge dazu Gesagten nicht relevant ist, hat die dazu dargelegte Argumentation der Mängelrüge (Z 5) auf sich zu beruhen. Entgegen der Beschwerde wurden ferner die in Berichtsform wiedergegebenen Angaben der Zeugin H***** über eine von einem anderen Täter auf sie verübte sexuelle Attacke, die in den Urteilsgründen Berücksichtigung fanden, durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung (ON 7 iVm 157).Da formelle Begründungsmängel den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache betreffen müssen, die hier mögliche nähere Konkretisierung der Tatzeit aber nach dem bei Erledigung der Verfahrensrüge dazu Gesagten nicht relevant ist, hat die dazu dargelegte Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen. Entgegen der Beschwerde wurden ferner die in Berichtsform wiedergegebenen Angaben der Zeugin H***** über eine von einem anderen Täter auf sie verübte sexuelle Attacke, die in den Urteilsgründen Berücksichtigung fanden, durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung (ON 7 in Verbindung mit 157).
Soweit die Rüge letztlich durch von jener des Schöffensenates abweichende Interpretation die Angaben des Tatopfers zu problematisieren trachtet, unternimmt sie bloß den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und erweist sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Angeklagten wird daher der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Angeklagten wird daher der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.