[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die nominell geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels im Urteil (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche behauptet die Beschwerde mit dem Einwand, dass die Aussage der Zeugin * E* mit den Feststellungen zum Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Opfer nicht im Einklang stünde, gar nicht. [4] Die nominell geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels im Urteil (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche behauptet die Beschwerde mit dem Einwand, dass die Aussage der Zeugin * E* mit den Feststellungen zum Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Opfer nicht im Einklang stünde, gar nicht.
[5] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht die Aussage der Zeugin E* zum Zustand des Opfers im – sowohl dem Tatgeschehen als auch dem Verlassen der Wohnung durch die Zeugin vorgelagerten – Zeitpunkt der Aufnahme eines Videos und des Zubettgehens des Opfers (ON 31.2 S 16, 19, 20 und 21) nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch (vgl RIS-Justiz RS0098646) zur Feststellung über dessen Zustand im Zeitpunkt der Tatausführung. [5] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht die Aussage der Zeugin E* zum Zustand des Opfers im – sowohl dem Tatgeschehen als auch dem Verlassen der Wohnung durch die Zeugin vorgelagerten – Zeitpunkt der Aufnahme eines Videos und des Zubettgehens des Opfers (ON 31.2 S 16, 19, 20 und 21) nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch vergleiche RIS-Justiz RS0098646) zur Feststellung über dessen Zustand im Zeitpunkt der Tatausführung.
[6] Gleiches gilt für die (im Übrigen in der Beschwerde sinnentstellt wiedergegebene) Aussage der Zeugin * Y*, welche die Situation im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung – erkennbar gemeint – in Bezug auf einen Übergriff auf S* als nicht problematisch einstufte (ON 31.2 S 25), aber auch aussagte, dass S* geschlafen hatte und nicht mehr aufgeweckt werden konnte (ON 31.2 S 26). Im Übrigen sind subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen sowie ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540), weshalb die geschilderte Einschätzung der Zeugin keiner Erörterung im Urteil bedurfte.
[7] Das Erstgericht begründete seine Feststellung zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des versuchten Missbrauchs durch Vornahme des Beischlafs (US 3) damit, dass der Angeklagte seinen Penis entblößt und damit begonnen hatte, dem Opfer die Unterhose auszuziehen (US 7). Entgegen der Mängelrüge ist dieser Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 [T5]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.