Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. Jänner 2024, GZ 51 Hv 51/23z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. Jänner 2024, GZ 51 Hv 51/23z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Zudem ordnete das Erstgericht wegen dieser Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. [2] Zudem ordnete das Erstgericht wegen dieser Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
[3] Danach hat er am 9. August 2023 in G* * S*, MSc und * B*, MSc im Zuge der Erhebung wegen einer Gefährdungsmeldung aufgrund seines Suizidversuchs durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von weiteren Auflagen im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit, Auflagen der Inanspruchnahme therapeutischer Betreuung und letztlich der Einleitung eines Verfahrens zur Fremdunterbringung seiner minderjährigen Tochter S* durch nachstehende Äußerungen, die er dadurch bestärkte, dass er eine gegen die Bedrohten gerichtete Pistole mit seinen Händen nachahmte, zu nötigen versucht, und zwar:
1./ „Wenns ihr mir die S* wegnehmts, dann bring ich euch alle um ... und das ist ein Versprechen“,
2./ „Wenns mir die S* wegnehmts, dann seits hin“,
3./ „Also wenn a Krieg kommt, also die Islamisten, dann schau i zu wies euch massakrieren.... Oder i schieß euch selber nieder“.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen auf Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. [4] Die dagegen auf Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
[5] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Widerspruch zu den dazu angestellten Erwägungen in den Entscheidungsgründen stehen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Denn die Tatrichter setzten die aus dem äußeren Geschehen abgeleitete innere Ausrichtung des Angeklagten in Beziehung zur Androhung einer (bloßen) Körperverletzung (US 10), während nach den Konstatierungen dessen Vorsatz auf eine Todesfolge gerichtet war (US 6). [5] Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Widerspruch zu den dazu angestellten Erwägungen in den Entscheidungsgründen stehen vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438). Denn die Tatrichter setzten die aus dem äußeren Geschehen abgeleitete innere Ausrichtung des Angeklagten in Beziehung zur Androhung einer (bloßen) Körperverletzung (US 10), während nach den Konstatierungen dessen Vorsatz auf eine Todesfolge gerichtet war (US 6).
[6] Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Folge (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigt. [6] Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Folge (Paragraph 285 e, StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigt.
[7] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00048.24M.0627.000
Dokumentnummer
JJT_20240627_OGH0002_0120OS00048_24M0000_000