[3] Ihre dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten M* T* auf Z 3, 4 und 11, N* T* auf Z 4 und S* auf Z 5, jeweils des § 281 Abs 1 StPO. Nur jene des Angeklagten M* T* ist zum Teil berechtigt. [3] Ihre dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten M* T* auf Ziffer 3, 4 und 11, N* T* auf Ziffer 4 und S* auf Ziffer 5,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Nur jene des Angeklagten M* T* ist zum Teil berechtigt.
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* T*:
[4] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) wendet sich zutreffend gegen die Annahme des Vorliegens der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB. [4] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) wendet sich zutreffend gegen die Annahme des Vorliegens der Rückfallvoraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB.
[5] Die Entscheidungsgründe lassen nämlich offen, ob der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 39 Abs 1 erster Halbsatz StGB), verurteilt worden ist. Denn danach wurde der Angeklagte zunächst wegen Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB, sodann wegen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und schließlich wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu Freiheitsstrafen verurteilt (US 3). Die genannten strafbaren Handlungen beziehen sich aber auf jeweils unterschiedliche Rechtsgüter im Sinn des § 71 erster Fall StGB. Ob die verwirklichten Taten (oder zumindest zwei davon) auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder den gleichen Charaktermangel (§ 71 zweiter und dritter Fall StGB) – wozu etwa das Gewinnstreben gehört (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 5 mit weiteren Beispielen) – zurückzuführen sind, kann anhand des Urteilssachverhalts nicht festgemacht werden. [5] Die Entscheidungsgründe lassen nämlich offen, ob der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (Paragraph 39, Absatz eins, erster Halbsatz StGB), verurteilt worden ist. Denn danach wurde der Angeklagte zunächst wegen Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB, sodann wegen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und schließlich wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu Freiheitsstrafen verurteilt (US 3). Die genannten strafbaren Handlungen beziehen sich aber auf jeweils unterschiedliche Rechtsgüter im Sinn des Paragraph 71, erster Fall StGB. Ob die verwirklichten Taten (oder zumindest zwei davon) auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder den gleichen Charaktermangel (Paragraph 71, zweiter und dritter Fall StGB) – wozu etwa das Gewinnstreben gehört vergleiche Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 5 mit weiteren Beispielen) – zurückzuführen sind, kann anhand des Urteilssachverhalts nicht festgemacht werden.
[6] Aufhebung des Strafausspruchs dieses Angeklagten ist die Folge (§ 285e StPO), worauf er mit seiner Berufung zu verweisen war. [6] Aufhebung des Strafausspruchs dieses Angeklagten ist die Folge (Paragraph 285 e, StPO), worauf er mit seiner Berufung zu verweisen war.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten M* T* im Übrigen und des Angeklagten N* T*:
[7] Die Verfahrensrüge (Z 3) des Angeklagten M* T* zeigt mit dem Einwand, der neuerliche Aufruf der Sache (§ 239 StPO) sei nach der 16-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Zuwartens auf das Eintreffen des Dolmetschers unterblieben (ON 37 S 3), keinen nichtigkeitsbewehrten Fehler auf (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 239 Rz 8/1). [7] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) des Angeklagten M* T* zeigt mit dem Einwand, der neuerliche Aufruf der Sache (Paragraph 239, StPO) sei nach der 16-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Zuwartens auf das Eintreffen des Dolmetschers unterblieben (ON 37 S 3), keinen nichtigkeitsbewehrten Fehler auf vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 239, Rz 8/1).
[8] Entgegen den gleichsinnig erhobenen Verfahrensrügen (Z 4) beider Beschwerdeführer wurden deren Verteidigungsrechte durch die Abweisung ihrer Beweisanträge nicht verkürzt. [8] Entgegen den gleichsinnig erhobenen Verfahrensrügen (Ziffer 4,) beider Beschwerdeführer wurden deren Verteidigungsrechte durch die Abweisung ihrer Beweisanträge nicht verkürzt.
[9] Der Angeklagte M* T* beantragte in der Hauptverhandlung (ON 37 S 23) zunächst „die zeugenschaftliche Frau Insp. * M* […] zum Beweis dafür, dass Herr * F* den behaupteten Raub inszeniert hat und es sich hierbei um einen Racheakt handelt, folglich der Angriff durch den Beschuldigten nicht stattgefunden hat. Der Beweis ist geeignet das Beweisthema zu klären, denn hat der Angeklagte, welcher selbst früher der S* Drogenszene angehört hat, gegenüber der beantragten Zeugin die Aktivitäten des Zeugen * F* im Zusammenhang mit illegalen Drogen offengelegt. Der Beklagte hat sohin strafbare Handlungen des Zeugen gegenüber den Verfolgungsbehörden dargelegt und sohin den Zeugen und auch dessen guten Bekannten oder sogar Lebensgefährtin * St* der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Da der Zeuge dies erfahren hat, handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorwurf gegenüber dem Angeklagten, dieser habe ihn ausgeraubt, um eine offensichtliche Revanche“.
[10] Der Angeklagte N* T* schloss sich diesem Beweisantrag an und führte ergänzend aus, „dass die Einvernahme der Zeugin M* geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen F* zu erschüttern und es sich deshalb um einen zulässigen Beweis zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F* handelt“ (ON 37 S 24).
[11] Dieses Beweisbegehren haben die Tatrichter schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller nicht bekannt gaben, aus welchem Grund aus einer bloßen Anzeigeerstattung gegen den Zeugen F* ein Schluss auf dessen verleumderisches Vorgehen gezogen werden könnte, und darüber hinaus, weshalb die mit der Entgegennahme der Anzeige befasste Polizistin über derartige Wahrnehmungen berichten hätte können. Solcherart handelte es sich um einen unbeachtlichen Erkundungsbeweis (vgl RIS-Justiz RS0118444). [11] Dieses Beweisbegehren haben die Tatrichter schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller nicht bekannt gaben, aus welchem Grund aus einer bloßen Anzeigeerstattung gegen den Zeugen F* ein Schluss auf dessen verleumderisches Vorgehen gezogen werden könnte, und darüber hinaus, weshalb die mit der Entgegennahme der Anzeige befasste Polizistin über derartige Wahrnehmungen berichten hätte können. Solcherart handelte es sich um einen unbeachtlichen Erkundungsbeweis vergleiche RIS-Justiz RS0118444).
[12] Gleiches gilt für das weitere Begehren des Angeklagten M* T* (dem sich der Angeklagte N* T* anschloss – ON 37 S 24) auf „Einsichtnahme bzw die Auswertung des Mobiltelefons, das heißt er erklärt sich selbst bereit, dass darin Einsicht genommen darf, welches von der JA Garsten verwahrt wird, zum Beweis dafür, dass Herr * F* den behaupteten Raub inszeniert hat und es sich hierbei um einen Racheakt handelt, folglich dieser Raub nicht stattgefunden hat“. Dazu führte der Antragsteller weiters aus: „Der Beweis ist geeignet das Beweisthema zu klären, denn hat der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon diverse Beweise gesammelt, welche genau die Aktivitäten des Zeugen F* im Zusammenhang mit illegalen Suchtmitteln beweisen. Er hat diese gesammelt, um sie den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen. Da der Zeuge dies erfahren hat, handelt es sich beim gegenständlichen Vorwurf gegenüber dem Angeklagten um eine offensichtliche Revanche“ (ON 37 S 23 f).
[13] Denn auch insoweit machten die Antragsteller weder klar, weshalb sich aus den – im Übrigen nicht näher bekanntgegebenen – „Beweisen“ auf dem Mobiltelefon die behauptete „Racheaktion“ ableiten hätte sollen. Abgesehen davon erschöpfte sich die Bekanntgabe, dass der Zeuge F* von der Sammlung des angeblich ihn belastenden Beweismaterials erfahren habe, in einer bloßen Behauptung.
[14] Das in den jeweiligen Rechtsmitteln nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*:
[15] Das Vorbringen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 dritter Fall) zur Widersprüchlichkeit zwischen den Feststellungen zur Beitragshandlung (§ 12 dritter Fall StGB) und den Erwägungen des Schöffengerichts, wonach die Beschwerdeführerin den leicht beeinflussbaren und aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit körperlich und geistig eingeschränkten Zeugen F* nicht überzeugen musste, sie zum Tatort zu begleiten (US 11), bezieht sich auf keinen entscheidenden Umstand. Denn die Tatrichter erblickten – von der Beschwerde übergangen – im Anlocken des Opfers (unter anderem auch) eine „Stärkung des Tatentschlusses“ der Mitangeklagten im Sinn eines psychischen Beitrags (US 8). [15] Das Vorbringen der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) zur Widersprüchlichkeit zwischen den Feststellungen zur Beitragshandlung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) und den Erwägungen des Schöffengerichts, wonach die Beschwerdeführerin den leicht beeinflussbaren und aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit körperlich und geistig eingeschränkten Zeugen F* nicht überzeugen musste, sie zum Tatort zu begleiten (US 11), bezieht sich auf keinen entscheidenden Umstand. Denn die Tatrichter erblickten – von der Beschwerde übergangen – im Anlocken des Opfers (unter anderem auch) eine „Stärkung des Tatentschlusses“ der Mitangeklagten im Sinn eines psychischen Beitrags (US 8).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* T* im Übrigen sowie jene der Angeklagten N* T* und * S* waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* T* im Übrigen sowie jene der Angeklagten N* T* und * S* waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der beiden letzterwähnten Angeklagten (§ 285i StPO). [17] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der beiden letzterwähnten Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.