[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*, der Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*, der Berechtigung zukommt.
[4] Der Tatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verlangt als Tatmittel – soweit hier mit Blick auf die hinsichtlich des Beschwerdeführers verneinte Anwendung von Gewalt (US 7 f) relevant – eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Mit dem Hinweis auf § 89 StGB wird klargestellt, dass die Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) nicht ausreicht (vgl RIS-Justiz RS0118696; Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 32; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 142 Rz 8; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 142 Rz 4). Die Abgrenzung von einer derartigen, das Tatbild des § 142 Abs 1 StGB nicht erfüllenden (hier nonverbalen) Erklärung erfordert demnach Feststellungen zu ihrem Bedeutungsgehalt, die allein durch die Beschreibung des Täterverhaltens nicht ersetzt werden können (12 Os 17/21y [Rz 7]; vgl RIS-Justiz RS0092588 [insb T15]). Der Tatbestand des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verlangt als Tatmittel – soweit hier mit Blick auf die hinsichtlich des Beschwerdeführers verneinte Anwendung von Gewalt (US 7 f) relevant – eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Mit dem Hinweis auf Paragraph 89, StGB wird klargestellt, dass die Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder die bloße Drohung mit einer Misshandlung (Paragraphen 83, Absatz 2, 115, Absatz eins, StGB) nicht ausreicht vergleiche RIS-Justiz RS0118696; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 32; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 Paragraph 142, Rz 8; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 142, Rz 4). Die Abgrenzung von einer derartigen, das Tatbild des Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht erfüllenden (hier nonverbalen) Erklärung erfordert demnach Feststellungen zu ihrem Bedeutungsgehalt, die allein durch die Beschreibung des Täterverhaltens nicht ersetzt werden können (12 Os 17/21y [Rz 7]; vergleiche RIS-Justiz RS0092588 [insb T15]).
[5] Nach den Feststellungen umzingelten der Beschwerdeführer und weitere Personen die Opfer, sie kreisten sie bedrohlich ein und hinderten sie dadurch am Weitergehen (US 7 und 16). Es hat sich dabei um ein bedrohliches Szenario gehandelt (US 13). Diesem Sachverhalt (und den allgemeinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung [US 21]) ist aber nicht zu entnehmen, welches konkrete (qualifizierte) Übel die Täter mit dem „bedrohlichen Einkreisen“ den Opfern angekündigt hätten (vgl 12 Os 17/21y [Rz 6 ff]). Nach den Feststellungen umzingelten der Beschwerdeführer und weitere Personen die Opfer, sie kreisten sie bedrohlich ein und hinderten sie dadurch am Weitergehen (US 7 und 16). Es hat sich dabei um ein bedrohliches Szenario gehandelt (US 13). Diesem Sachverhalt (und den allgemeinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung [US 21]) ist aber nicht zu entnehmen, welches konkrete (qualifizierte) Übel die Täter mit dem „bedrohlichen Einkreisen“ den Opfern angekündigt hätten vergleiche 12 Os 17/21y [Rz 6 ff]).
[6] Vor diesem Hintergrund weist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) an sich zu Recht darauf hin, dass die Annahme unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB), die durch Setzen einer wortlautkonformen Ausführungshandlung gekennzeichnet ist (RIS-Justiz RS0117320), keine Deckung im Urteilssachverhalt findet. Sie legt aber nicht dar, weshalb dieses Defizit trotz der Feststellungen, dass (auch) der Beschwerdeführer die Opfer umzingelte und sie dadurch am Weitergehen hinderte, er solcherart zur Ausführung der strafbaren Handlung nach § 142 Abs 1 StGB durch den Mitangeklagten (kausal) beitrug, für die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n), von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0117604 [T8], RS0116565). Vor diesem Hintergrund weist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) an sich zu Recht darauf hin, dass die Annahme unmittelbarer Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB), die durch Setzen einer wortlautkonformen Ausführungshandlung gekennzeichnet ist (RIS-Justiz RS0117320), keine Deckung im Urteilssachverhalt findet. Sie legt aber nicht dar, weshalb dieses Defizit trotz der Feststellungen, dass (auch) der Beschwerdeführer die Opfer umzingelte und sie dadurch am Weitergehen hinderte, er solcherart zur Ausführung der strafbaren Handlung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB durch den Mitangeklagten (kausal) beitrug, für die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n), von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0117604 [T8], RS0116565).
[7] Hingegen macht die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, teils nominell Z 9 lit a) zutreffend eine unvollständige Begründung der (gerade noch erkennbaren) Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anwendung von Gewalt durch den Mitangeklagten und der von diesem geäußerten, tatbildlichen Drohung im Zeitpunkt des (dem Beschwerdeführer angelasteten) Umzingelns (US 8) geltend. Hingegen macht die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall, teils nominell Ziffer 9, Litera a,) zutreffend eine unvollständige Begründung der (gerade noch erkennbaren) Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anwendung von Gewalt durch den Mitangeklagten und der von diesem geäußerten, tatbildlichen Drohung im Zeitpunkt des (dem Beschwerdeführer angelasteten) Umzingelns (US 8) geltend.
[8] So wären die Tatrichter verhalten gewesen, sich mit der in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen Aussage der Zeugin * Ka* (ON 30.4, 41 iVm ON 2.18, 6), wonach der Beschwerdeführer zu schlichten versucht und den Mitangeklagten wiederholt aufgefordert habe, mit den Tätlichkeiten aufzuhören, auseinanderzusetzen, weil diese der Feststellung zu seinem Vorsatz in Bezug auf die Anwendung von Tatmitteln iSd § 142 Abs 1 StGB durch den Mitangeklagten entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0098646). So wären die Tatrichter verhalten gewesen, sich mit der in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgetragenen Aussage der Zeugin * Ka* (ON 30.4, 41 in Verbindung mit ON 2.18, 6), wonach der Beschwerdeführer zu schlichten versucht und den Mitangeklagten wiederholt aufgefordert habe, mit den Tätlichkeiten aufzuhören, auseinanderzusetzen, weil diese der Feststellung zu seinem Vorsatz in Bezug auf die Anwendung von Tatmitteln iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB durch den Mitangeklagten entgegensteht vergleiche RIS-Justiz RS0098646).
[9] Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen K*, wonach „nur der 'Kleine' [der Mitangeklagte] aggressiv [war], alle anderen waren nett. Einer hat sogar gesagt, dass das eigentlich unnötig ist und ich finde es auch unnötig, dass die anderen eine Strafe bekommen, weil er war der einzig Aggressive“ (ON 30.4, 28), sowie dass der Mitangeklagte – nach der „normalen“ Frage nach Geld („zuerst war es nett“) – dann immer aggressiver geworden sei und die anderen eigentlich nicht wirklich etwas gemacht hätten (ON 30.4, 26), wobei der Zeuge vor der Polizei den Beschwerdeführer offenbar als jene Person identifizierte, die zwar auch dabei gewesen sei, aber versucht habe, „den Streit zu bändigen“ ([ON 30.4, 25 und 41 iVm] ON 2.20, 5 iVm ON 2.36, 2). Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen K*, wonach „nur der 'Kleine' [der Mitangeklagte] aggressiv [war], alle anderen waren nett. Einer hat sogar gesagt, dass das eigentlich unnötig ist und ich finde es auch unnötig, dass die anderen eine Strafe bekommen, weil er war der einzig Aggressive“ (ON 30.4, 28), sowie dass der Mitangeklagte – nach der „normalen“ Frage nach Geld („zuerst war es nett“) – dann immer aggressiver geworden sei und die anderen eigentlich nicht wirklich etwas gemacht hätten (ON 30.4, 26), wobei der Zeuge vor der Polizei den Beschwerdeführer offenbar als jene Person identifizierte, die zwar auch dabei gewesen sei, aber versucht habe, „den Streit zu bändigen“ ([ON 30.4, 25 und 41 iVm] ON 2.20, 5 in Verbindung mit ON 2.36, 2).
[10] Bereits dieser Mangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – hinsichtlich des Angeklagten A* die sofortige Aufhebung des Urteils sowie des Beschlusses wie aus dem Spruch ersichtlich und in diesem Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Bereits dieser Mangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – hinsichtlich des Angeklagten A* die sofortige Aufhebung des Urteils sowie des Beschlusses wie aus dem Spruch ersichtlich und in diesem Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).