Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß § 42 Abs 1 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn ferner 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn ferner 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Von diesen Voraussetzungen, welche kumulativ gegeben sein müssen, treffen vorliegend schon jene der geringen Schuld und zumindest bloß unbedeutender Folgen nicht zu.
Das Merkmal geringer Schuld verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Dies kann bei der Tat des Beschwerdeführers aber deshalb nicht gesagt werden, weil er mit dem mit einer nicht zugehörigen Kennzeichentafel versehenen, nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Moped nicht bloß einmal und über eine
verhältnismäßig kurze Fahrtstrecke (vgl. 9 Os 6/78 = ÖJZ-LSKverhältnismäßig kurze Fahrtstrecke vergleiche 9 Os 6/78 = ÖJZ-LSK
1978/161, 162 = JBl. 1978 S. 494), sondern, seinem Geständnis
zufolge, zu wiederholten Malen, und deshalb insgesamt auch nicht nur über eine unbedeutende Strecke, öffentliche Verkehrsflächen benützte. Daraus geht jedoch eine Intensität des Tätervorsatzes hervor, welche die Annahme geringer Schuld ausschließt. Angesichts der Wiederholung der Tathandlungen, die letztlich nach den Urteilsfeststellungen am 15. August 1978 zum Gelingen der Täuschung und den hiedurch verursachten Eintritt der Schädigung des konkreten staatlichen Rechtes, Kraftfahrzeuge ohne Zulassung und Versicherungsschutz von der Benützung öffentlicher Verkehrsflächen auszuschließen, führten, kann auch nicht davon die Rede sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Denn unter Tatfolgen sind nicht nur der tatbildmäßige Erfolg, sondern alle Auswirkungen (ÖJZ-LSK 1977/344), somit auch die von dem Lenker eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ausgehende potentielle Rechtsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu verstehen.
Da sohin die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB nicht kumulativ vorliegen, haftet dem Ersturteil der insofern behauptete Nichtigkeitsgrund nicht an.Da sohin die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB nicht kumulativ vorliegen, haftet dem Ersturteil der insofern behauptete Nichtigkeitsgrund nicht an.
Soweit der Beschwerdeführer aber in der Rechtsrüge auch dahin argumentiert, daß er im Hinblick auf sein jugendliches Alter und mangels Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in der Lage gewesen sei, einzusehen und zu erkennen, daß durch sein Verhalten dem Staat absichtlich Schaden zugefügt werde und daß er Beamte der Straßenaufsicht täusche, also sachlich ebenfalls aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO die Schuldausschließungsgründe mangelnder Strafmündigkeit zufolge verzögerter Reife (§ 10 JGG) und eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB) geltend macht, führt er die Beschwerde, weil nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichend, nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn nach den Urteilsannahmen war der Beschwerdeführer reif genug, das Unrechtmäßige seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aus Spruch und Gründen des Urteils, welche eine Einheit bilden, ergibt sich im Zusammenhalt mit dem den Feststellungen u. a. zugrundegelegten Geständnis des Beschwerdeführers, welcher sich in der Hauptverhandlung 'vollinhaltlich im Sinne der Anklage' schuldig bekannte (S. 33), auch unzweideutig die erstgerichtliche Annahme des, im Tatbild der Täuschung nach dem § 108 StGB für die Schadenszufügung vorausgesetzten, qualifizierten Vorsatzes des Beschwerdeführers, nämlich der Absichtlichkeit gemäß dem § 5 Abs 2 StGB Damit ist aber dem Einwand mangelnden Unrechtsbewußtseins im Sinne eines Rechtsirrtums (vgl. SSt. 46/29), der Boden entzogen. Davon abgesehen wäre dem Beschwerdeführer jedoch ein Rechtsirrtum vorzuwerfen, falls er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hätte, weil er hiezu den Umständen nach, bevor er das Fahrzeug über öffentliche Straßen lenkte, verpflichtet gewesen wäre. Zufolge Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums wäre der Beschwerdeführer daher gleichfalls nicht von der strafrechtlichen Haftung für das Vorsatzdelikt des § 108 StGB befreit (§ 9 Abs 2 und 3 StGB).Soweit der Beschwerdeführer aber in der Rechtsrüge auch dahin argumentiert, daß er im Hinblick auf sein jugendliches Alter und mangels Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in der Lage gewesen sei, einzusehen und zu erkennen, daß durch sein Verhalten dem Staat absichtlich Schaden zugefügt werde und daß er Beamte der Straßenaufsicht täusche, also sachlich ebenfalls aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Schuldausschließungsgründe mangelnder Strafmündigkeit zufolge verzögerter Reife (Paragraph 10, JGG) und eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB) geltend macht, führt er die Beschwerde, weil nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichend, nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn nach den Urteilsannahmen war der Beschwerdeführer reif genug, das Unrechtmäßige seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aus Spruch und Gründen des Urteils, welche eine Einheit bilden, ergibt sich im Zusammenhalt mit dem den Feststellungen u. a. zugrundegelegten Geständnis des Beschwerdeführers, welcher sich in der Hauptverhandlung 'vollinhaltlich im Sinne der Anklage' schuldig bekannte (S. 33), auch unzweideutig die erstgerichtliche Annahme des, im Tatbild der Täuschung nach dem Paragraph 108, StGB für die Schadenszufügung vorausgesetzten, qualifizierten Vorsatzes des Beschwerdeführers, nämlich der Absichtlichkeit gemäß dem Paragraph 5, Absatz 2, StGB Damit ist aber dem Einwand mangelnden Unrechtsbewußtseins im Sinne eines Rechtsirrtums vergleiche SSt. 46/29), der Boden entzogen. Davon abgesehen wäre dem Beschwerdeführer jedoch ein Rechtsirrtum vorzuwerfen, falls er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hätte, weil er hiezu den Umständen nach, bevor er das Fahrzeug über öffentliche Straßen lenkte, verpflichtet gewesen wäre. Zufolge Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums wäre der Beschwerdeführer daher gleichfalls nicht von der strafrechtlichen Haftung für das Vorsatzdelikt des Paragraph 108, StGB befreit (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 StGB).
Aus den genannten Erwägungen war der zur Gänze unbegründeten
Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.