Dem Beschwerdevorbringen zuwider setzt sich das Erstgericht aber in den Entscheidungsgründen ohnehin eingehend mit der Frage der Identität des Angeklagten auseinander und gelangt dabei auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen zur Überzeugung, daß es sich beim Angeklagten um Bronislaw A handelt (S. 129-131 d.A.). Was jedoch den vom Angeklagten in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel zufolge Unterbleibens von Erhebungen in Polen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens anlangt, so sind vom Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung keine bezüglichen Beweisanträge gestellt worden, wie sie - im Falle einer Abweisung oder Nichterledigung solcher Anträge -
prozessuale Voraussetzung für eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. wären. Ein Begründungsmangel wird vom Beschwerdeführer, der seine Identität mit dem Täter nicht bestreitet, auch insoweit nicht aufgezeigt. Zudem hat das Erstgericht von der fakultativen Strafausdehnungsnorm des § 39 StGB. gar nicht Gebrauch gemacht.prozessuale Voraussetzung für eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. wären. Ein Begründungsmangel wird vom Beschwerdeführer, der seine Identität mit dem Täter nicht bestreitet, auch insoweit nicht aufgezeigt. Zudem hat das Erstgericht von der fakultativen Strafausdehnungsnorm des Paragraph 39, StGB. gar nicht Gebrauch gemacht.
In Ansehung des Schuldspruches wegen Vergehens der schweren Körperverletzung (Punkt II des Urteilssatzes) macht der Angeklagte unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. einen Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite geltend und vermeint, daß zur Begehung des (Grund-)Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB. 'Mißhandlungsabsicht' erforderlich sei. Eine solche Absicht sei aber vom Erstgericht nicht festgestellt worden, vielmehr habe der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich versucht, sich durch Abwehrhandlungen der Festnahme zu entziehen.In Ansehung des Schuldspruches wegen Vergehens der schweren Körperverletzung (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) macht der Angeklagte unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. einen Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite geltend und vermeint, daß zur Begehung des (Grund-)Deliktes nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. 'Mißhandlungsabsicht' erforderlich sei. Eine solche Absicht sei aber vom Erstgericht nicht festgestellt worden, vielmehr habe der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich versucht, sich durch Abwehrhandlungen der Festnahme zu entziehen.
Die Rechtsrüge schlägt gleichfalls nicht durch.
Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß es sich beim
Vergehen der Körperverletzung nach § 83Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83
StGB. um ein Vorsatzdelikt handelt, doch ist zu dessen Begehung keineswegs (Verletzungs- oder)Mißhandlungsabsicht (im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB.), sondern nur (im Falle des § 83 Abs. 1) Verletzungs- oder (im Falle des damit gleichwertigen § 83 Abs. 2) Mißhandlungsvorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Leukauf-Steininger2, 567 f., Foregger-Serini, StGB.2, 156). Daß aber der Angeklagte mit - zumindest bedingtem - Verletzungsvorsatz handelte, hat das Erstgericht ersichtlich schon aus der in den Verfahrensergebnissen eine zureichende Deckung findenden Art der Tätlichkeiten und der in den Entscheidungsgründen hervorgehobenen Renitenz des Angeklagten, der mit Händen und Füßen um sich geschlagen hat, auch zugibt, im Zuge seines Widerstandes gestoßen, geschlagen und getreten zu haben und schließlich den Gendarmeriebeamten Insp. Dieter B so kräftig am Arm gepackt - und sich der der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegten Aussage des Genannten zufolge dabei in dessen Oberarm verkrallt (S. 116 d.A.) - hat, zweifelsfrei und ohne Rechtsirrtum als erwiesen angenommen, ohne daß es nach Lage des Falles noch näherer Feststellungen bedurfte.StGB. um ein Vorsatzdelikt handelt, doch ist zu dessen Begehung keineswegs (Verletzungs- oder)Mißhandlungsabsicht (im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB.), sondern nur (im Falle des Paragraph 83, Absatz eins,) Verletzungs- oder (im Falle des damit gleichwertigen Paragraph 83, Absatz 2,) Mißhandlungsvorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt vergleiche Leukauf-Steininger2, 567 f., Foregger-Serini, StGB.2, 156). Daß aber der Angeklagte mit - zumindest bedingtem - Verletzungsvorsatz handelte, hat das Erstgericht ersichtlich schon aus der in den Verfahrensergebnissen eine zureichende Deckung findenden Art der Tätlichkeiten und der in den Entscheidungsgründen hervorgehobenen Renitenz des Angeklagten, der mit Händen und Füßen um sich geschlagen hat, auch zugibt, im Zuge seines Widerstandes gestoßen, geschlagen und getreten zu haben und schließlich den Gendarmeriebeamten Insp. Dieter B so kräftig am Arm gepackt - und sich der der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegten Aussage des Genannten zufolge dabei in dessen Oberarm verkrallt (S. 116 d.A.) - hat, zweifelsfrei und ohne Rechtsirrtum als erwiesen angenommen, ohne daß es nach Lage des Falles noch näherer Feststellungen bedurfte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 269 Abs. 1, erster Strafsatz, StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen das teilweise Geständnis und den Umstand, daß es hinsichtlich des Vergehens nach § 269 Abs. 1 StGB. beim Versuch geblieben ist, an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 269, Absatz eins,, erster Strafsatz, StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen das teilweise Geständnis und den Umstand, daß es hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB. beim Versuch geblieben ist, an.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die in der Berufungsschrift ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch kann der Hinweis des Berufungswerbers auf seine Alkoholisierung zur Tatzeit keine zu seinen Gunsten ausschlagende Berücksichtigung finden, zumal es angesichts der Tatsache, daß er bereits früher (vgl. AZ. 8 a Vr 1086/76 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt) in alkoholbeeinträchtigtem Zustand strafbare Handlungen begangen hat, an den Voraussetzungen des § 35 StGB. mangelt. Berücksichtigt man andererseits, daß der Widerstand gegen mehrere (drei) Beamte gerichtet war, so wird die vom Erstgericht bei einem - durch § 39Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die in der Berufungsschrift ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch kann der Hinweis des Berufungswerbers auf seine Alkoholisierung zur Tatzeit keine zu seinen Gunsten ausschlagende Berücksichtigung finden, zumal es angesichts der Tatsache, daß er bereits früher vergleiche AZ. 8 a römisch fünf r 1086/76 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt) in alkoholbeeinträchtigtem Zustand strafbare Handlungen begangen hat, an den Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB. mangelt. Berücksichtigt man andererseits, daß der Widerstand gegen mehrere (drei) Beamte gerichtet war, so wird die vom Erstgericht bei einem - durch Paragraph 39
erweiterten - Strafrahmen bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Strafdauer der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) durchaus gerecht.erweiterten - Strafrahmen bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Strafdauer der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) durchaus gerecht.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu ver-a sagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.