Dieses Urteil steht insoweit mit dem Gesetz nicht in Einklang, als das Bezirksgericht Korneuburg die Bestimmung des § 42 Abs 1 StGB nicht angewendet hat.Dieses Urteil steht insoweit mit dem Gesetz nicht in Einklang, als das Bezirksgericht Korneuburg die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB nicht angewendet hat.
Sämtliche Voraussetzungen dieses in der genannten Gesetzesstelle statuierten (sachlichen) Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat liegen hier nämlich vor:
Das vol Amts wegen zu verfolgende Vergehen nach dem § 36 Abs 1 lit b Waffengesetz (: zumindest auf Fahrlässigkeit beruhender unbefugter Besitz einer verbotenen Waffe, worunter nach dem § 11 Z 6 Waffengesetz ua die unter der Bezeichnung 'Springmesser' bekannten Stichwaffen fallen) ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, mithin mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe strafbedroht (§ 42 Abs 1 Einleitungssatz StGB).Das vol Amts wegen zu verfolgende Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Waffengesetz (: zumindest auf Fahrlässigkeit beruhender unbefugter Besitz einer verbotenen Waffe, worunter nach dem Paragraph 11, Ziffer 6, Waffengesetz ua die unter der Bezeichnung 'Springmesser' bekannten Stichwaffen fallen) ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, mithin mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe strafbedroht (Paragraph 42, Absatz eins, Einleitungssatz StGB).
Die Schuld der Irene A, die durch etwa zwei Monate hindurch bloß fahrlässig ein derartiges (sichergestelltes und inzwischen vernichtetes) Springmesser (unter Aufbewahrung im Keller) besessen hat, ist als gering zu beurteilen (§ 42 Abs 1 Z 1 StGAuch hat die Tat keine Folgen nach sich gezogen (§ 42 Abs 1 Z 2 StGB) und im Hinblick auf das einwandfreie Vorleben der Irene A sowie nach den Tatumständen war eine Bestrafung der Genannten wedem aus spezialnoch aus generalpräventiven Gründen geboten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB). Es handelt sich vielmehr bei der dem Urteil zugrundeliegenden Tat um eine erstmalige und für den Charakter der Beschuldigten ersichtlich atypische Verfehlung, die bloß auf Fahrlässigkeit beruhte und auf deren strafrechtliche Ahndung mangels Strafwürdigkeit ohne Nachteil für die Rechtsordnung und die Beschuldigte verzichtet werden kann (vgl EvBl 1980/7).Die Schuld der Irene A, die durch etwa zwei Monate hindurch bloß fahrlässig ein derartiges (sichergestelltes und inzwischen vernichtetes) Springmesser (unter Aufbewahrung im Keller) besessen hat, ist als gering zu beurteilen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGAuch hat die Tat keine Folgen nach sich gezogen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und im Hinblick auf das einwandfreie Vorleben der Irene A sowie nach den Tatumständen war eine Bestrafung der Genannten wedem aus spezialnoch aus generalpräventiven Gründen geboten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Es handelt sich vielmehr bei der dem Urteil zugrundeliegenden Tat um eine erstmalige und für den Charakter der Beschuldigten ersichtlich atypische Verfehlung, die bloß auf Fahrlässigkeit beruhte und auf deren strafrechtliche Ahndung mangels Strafwürdigkeit ohne Nachteil für die Rechtsordnung und die Beschuldigte verzichtet werden kann vergleiche EvBl 1980/7).
Irene A wäre daher richtigerweise nach durchgeführter Hauptverhandlung aus dem Grunde des § 42 Abs 1Irene A wäre daher richtigerweise nach durchgeführter Hauptverhandlung aus dem Grunde des Paragraph 42, Absatz eins
StGB gemäß dem § 259 Z 4 StPO freizusprechen gewesen, was allerdings die Einziehung des Springmessers nicht gehindert hätte (§ 26 Abs 3 StGB, § 446 StPO).StGB gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO freizusprechen gewesen, was allerdings die Einziehung des Springmessers nicht gehindert hätte (Paragraph 26, Absatz 3, StGB, Paragraph 446, StPO).
Es war daher auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.Es war daher auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.