Ausschließlich seinen Schuldspruch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Punkt 1.1.) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffern 5 und 9 (gemeint: lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.Ausschließlich seinen Schuldspruch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Punkt 1.1.) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffern 5 und 9 (gemeint: Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen zu den Modalitäten des ihm angelasteten aktiven Widerstands (Stoßen der Polizeibeamten gegen eine Hausmauer, Faustschlag gegen PI. Franz N***) und deren mangelnde Deckung in den (den bezüglichen Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegten) Aussagen der tatbetroffenen Sicherheitsorgane geltend macht, beschränkt er sich auf den (zur Darlegung formeller Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten) Versuch, einzelnen Aussagepassagen unter unzulässiger Lösung aus dem Sinnzusammenhang einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Beweiswert beizulegen. Da Tätlichkeiten des Angeklagten (in Form entsprechender Schlagführung) zur Abwehr der gegen ihn gerichteten polizeilichen Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen unmißverständlich sowohl der (in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen - S 322) Aussage des Zeugen Peter D*** (S 90), als auch den Angaben des Zeugen Franz N*** in der Hauptverhandlung (S 319 ff) zu entnehmen sind, setzt sich die Beschwerdeargumentation vielmehr ihrerseits in Widerspruch zum Akteninhalt, wenn sie die in Rede stehenden Verfahrensergebnisse im Sinn eines (unter dem Gesichtspunkt des § 269 Abs. 1 StGB unerheblichen) bloß passiven Widerstands verstanden wissen will. Der Beschwerdeeinwand hinwieder, das angefochtene Urteil stünde mit sich selbst in innerem Widerspruch, weil dem Angeklagten laut Urteilsspruch ein Faustschlag gegen PI. N***, in der Urteilsbegründung jedoch bloß zur Last gelegt werde, daß er "mit den Armen und Beinen wild um sich schlug", kann schon deshalb auf sich beruhen, weil er mangels jedweder materiellrechtlicher Subsumtionsunterschiede zwischen den reklamierten Konkretisierungsvarianten des Tatablaufs keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Nicht anders verhält es sich auch mit dem Hinweis auf (im übrigen in der Urteilsbegründung ohnedies erörterte - US 6) Abweichungen in den Angaben des Zeugen PI. N*** zu der Frage, welcher der intervenierenden Polizeibeamten die Festnahme des Angeklagten aussprach. Abgesehen davon, daß zumindest die Tatsache des Ausspruchs der Festnahme im Anschluß an die erste (der sukzessive erfolgten) Sicherstellung von Haschisch von beiden tatbetroffenen Zeugen durchwegs konform bestätigt wurde, ist dem bezüglichen Beschwerdeziel, das Vorliegen einer nach § 269 Abs. 1 StGB geschützten Amtshandlung schlechthin in Frage zu stellen, schon im Hinblick darauf der Boden entzogen, daß eine fehlende Kenntnisnahme (auch) von der Einleitung der ihn betreffenden Personsdurchsuchung nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen zu den Modalitäten des ihm angelasteten aktiven Widerstands (Stoßen der Polizeibeamten gegen eine Hausmauer, Faustschlag gegen PI. Franz N***) und deren mangelnde Deckung in den (den bezüglichen Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegten) Aussagen der tatbetroffenen Sicherheitsorgane geltend macht, beschränkt er sich auf den (zur Darlegung formeller Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten) Versuch, einzelnen Aussagepassagen unter unzulässiger Lösung aus dem Sinnzusammenhang einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Beweiswert beizulegen. Da Tätlichkeiten des Angeklagten (in Form entsprechender Schlagführung) zur Abwehr der gegen ihn gerichteten polizeilichen Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen unmißverständlich sowohl der (in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen - S 322) Aussage des Zeugen Peter D*** (S 90), als auch den Angaben des Zeugen Franz N*** in der Hauptverhandlung (S 319 ff) zu entnehmen sind, setzt sich die Beschwerdeargumentation vielmehr ihrerseits in Widerspruch zum Akteninhalt, wenn sie die in Rede stehenden Verfahrensergebnisse im Sinn eines (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 269, Absatz eins, StGB unerheblichen) bloß passiven Widerstands verstanden wissen will. Der Beschwerdeeinwand hinwieder, das angefochtene Urteil stünde mit sich selbst in innerem Widerspruch, weil dem Angeklagten laut Urteilsspruch ein Faustschlag gegen PI. N***, in der Urteilsbegründung jedoch bloß zur Last gelegt werde, daß er "mit den Armen und Beinen wild um sich schlug", kann schon deshalb auf sich beruhen, weil er mangels jedweder materiellrechtlicher Subsumtionsunterschiede zwischen den reklamierten Konkretisierungsvarianten des Tatablaufs keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Nicht anders verhält es sich auch mit dem Hinweis auf (im übrigen in der Urteilsbegründung ohnedies erörterte - US 6) Abweichungen in den Angaben des Zeugen PI. N*** zu der Frage, welcher der intervenierenden Polizeibeamten die Festnahme des Angeklagten aussprach. Abgesehen davon, daß zumindest die Tatsache des Ausspruchs der Festnahme im Anschluß an die erste (der sukzessive erfolgten) Sicherstellung von Haschisch von beiden tatbetroffenen Zeugen durchwegs konform bestätigt wurde, ist dem bezüglichen Beschwerdeziel, das Vorliegen einer nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB geschützten Amtshandlung schlechthin in Frage zu stellen, schon im Hinblick darauf der Boden entzogen, daß eine fehlende Kenntnisnahme (auch) von der Einleitung der ihn betreffenden Personsdurchsuchung nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird.
Die auf § 281 Abs. 1 Z 9 (lit. a) StPO gestützte Rechtsrüge schließlich, mit der der Angeklagte im Sinn des letzterörterten Beschwerdeeinwands Mangel am Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB im wesentlichen mit der Begründung geltend macht, seine Festnahme sei erst im Anschluß an seine "Überwältigung" durch die Sicherheitsorgane ausgesprochen worden, ab welchem Zeitpunkt er jedwede Tätlichkeit unterlassen hätte, geht von durchwegs urteilsfremden Tatsachenprämissen aus, ohne - wie zur Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich - den Urteilssachverhalt mit dem Gesetz zu vergleichen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (Litera a,) StPO gestützte Rechtsrüge schließlich, mit der der Angeklagte im Sinn des letzterörterten Beschwerdeeinwands Mangel am Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB im wesentlichen mit der Begründung geltend macht, seine Festnahme sei erst im Anschluß an seine "Überwältigung" durch die Sicherheitsorgane ausgesprochen worden, ab welchem Zeitpunkt er jedwede Tätlichkeit unterlassen hätte, geht von durchwegs urteilsfremden Tatsachenprämissen aus, ohne - wie zur Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich - den Urteilssachverhalt mit dem Gesetz zu vergleichen.
Die sohin insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die sohin insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO nF dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß Paragraph 285, i StPO nF dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.